Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 10 apr. 2024, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 181). ↩
Introdotto dal n. I dell’O del 10 apr. 2024, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 181). ↩
Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 10 apr. 2024, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 181). ↩
Introdotto dal n. I dell’O del 1° mag. 2024, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 201). ↩
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Riferimento: Oferr art. 8 n. 4 Se non è necessaria un'autorizzazione di esercizio, l'Ufficio federale dei trasporti (UFT) può verificare l'osservanza delle prescrizioni direttamente presso l'impianto o sul veicolo, invitare l'impresa ferroviaria a confermarlo o disporre una verifiÊ da parte di una persona esperta.
“2; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). Eine der Bewilligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EBG stellt die Betriebsbewilligung dar (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG). Letztere ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) Sie wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 EBG). In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert (Art. 8 Abs. 2 EBV). Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen (Art. 8 Abs. 5 EBV). Unabhängig davon beurteilt das BAV in Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (vgl. Art. 17c Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 2a EBV).”
Oferr art. 8 n. 3 Per l'approvazione del piano, l'Ufficio federale dei trasporti (UFT) deciÞ se la messa in esercizio richieÞ un'autorizzazione di esercizio. Se non è necessaria un'autorizzazione di esercizio, l'UFT può verificare l'attuazione delle prescrizioni sull'impianto o sul veicolo, chiedere all'impresa ferroviaria di confermarne l'attuazione o disporre che la verifiÊ sia effettuata da una persona esperta.
“Die Plangenehmigung kann im Sinne von Nebenbestimmungen Auflagen umfassen. Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzeskonformen Zustands gewährleisten (statt vieler Urteil BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 9.2; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). Eine der Bewilligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EBG stellt die Betriebsbewilligung dar (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG). Letztere ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) Sie wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 EBG). In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert (Art. 8 Abs. 2 EBV). Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen (Art. 8 Abs. 5 EBV). Unabhängig davon beurteilt das BAV in Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (vgl. Art. 17c Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 2a EBV).”
L'autorità di vigilanza poteva, nel caso deciso, includere nelle proprie prescrizioni anche parti dell'impianto che non erano oggetto della documentazione di progetto, nella misura in cui esse erano indissolubilmente connesse alla parte esaminata. Essa può inoltre adottare misure per eliminare uno stato di non conformità constatato d'ufficio. La questione riguardava aspetti relativi all'autorizzazione d'esercizio dell'intero impianto ferroviario; internamente è stato tuttavia annotato che, ai fini dell'adempimento delle prescrizioni ai sensi dell'art. 8 cpv. 2 Oferr, non fosse necessaria un'autorizzazione d'esercizio.
“Keine Rolle spielt zudem der Umstand, dass die ebenfalls von den Auflagen betroffene PU nicht Gegenstand der Planvorlage war. Als Aufsichtsbehörde darf die Vorinstanz jederzeit Massnahmen ergreifen, um einen nicht rechtskonformen Zustand, den sie von Amtes wegen feststellt, zu beseitigen (vgl. oben E. 3.3.3). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass nicht nur die Südrampe einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurde, hängt diese doch untrennbar mit der nachfolgenden PU zusammen. Die Vorinstanz durfte deshalb zusätzlich die PU zum Gegenstand ihrer Auflagen machen (vgl. diesbezüglich auch BGE 131 II 420 E. 4.2.1). Ohnehin geht es hierbei um betriebsbewilligungsrechtliche Aspekte, die die gesamte Eisenbahnanlage betreffen können. Bezeichnenderweise wurde anlässlich der internen Überprüfung der Betriebsvorschriften vermerkt, dass betreffend die Erfüllung der Auflagen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EBV keine Betriebsbewilligung notwendig sei (vgl. oben E. 3.3.2).”
Citazione: Oferr art. 8 n. 1 Qualora non sia necessaria un'autorizzazione di esercizio, l'Ufficio federale dei trasporti (UFT) può in qualsiasi momento verificare presso l'impianto o direttamente sul veicolo l'attuazione delle prescrizioni, richiedere la conferma all'impresa ferroviaria o disporre l'accertamento da parte di una persona esperta.
“2; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). Eine der Bewilligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EBG stellt die Betriebsbewilligung dar (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG). Letztere ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) Sie wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 EBG). In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert (Art. 8 Abs. 2 EBV). Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen (Art. 8 Abs. 5 EBV). Unabhängig davon beurteilt das BAV in Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (vgl. Art. 17c Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 2a EBV).”