Rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl;RS 171.10 ). ↩
10 commentaries
Secondo la giurisprudenza e la dottrina, l'art. 2 cpv. 1 LFSI comprenÞ, in particolare, come organi di sicurezza il servizio di sicurezza e la polizia dei trasporti delle imprese di trasporto pubblico.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
LFSI art. 2 n. 9 Il servizio di sicurezza nonché la polizia dei trasporti delle imprese di trasporto pubblico sono considerati organi di sicurezza ai sensi della LFSI e rientrano pertanto nell'ambito di applicazione della legge.
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b).”
“E.________ und G.________ (PEN 21 98) Objektiver Tatbestand Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 (PEN 21 98) hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass E.________ und G.________ dem Sicherheitsdienst der BLS AG angehören und demnach zweifelsfrei im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST ein Sicherheitsorgan darstellen. Demzufolge fallen sie unter den Geltungsbereich des BGST (vgl. Straub et al., a.a.O., S. 169; pag. 04, PEN 21 98; S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 200 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die beiden Angehörigen des Sicherheitsdienstes am 5. Januar 2021 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 Abs. 2 VST). Dies, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Vorgenannten in schwarzer Vollmontur und nicht in blau, wie die gewöhnliche Polizei, gekleidet gewesen seien und sich diese mit Personalnummern ausgewiesen hätten (pag. 113 Z. 36 ff.). Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch die Sicherheitsorgane des Sicherheitsdiensts durchgesetzt werden kann. Indem die diensthabenden Angehörigen des Sicherheitsdienstes bzw.”
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage).”
art. 2 cpv. 1 LFSI preveÞ due tipi di organi di sicurezza: servizio di sicurezza e polizia dei trasporti.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
Secondo la giurisprudenza, gli organi di sicurezza garantiscono la protezione dei viaggiatori, dei dipendenti, delle merci, delle infrastrutture e dei veicoli (art. 2 cpv. 1 LFSI). Sulla base dell'art. 4 cpv. 1 LFSI possono, tra l'altro, interrogare persone, effettuare controlli dei documenti d'identità nonché fermare, controllare e allontanare le persone che violano le disposizioni. La disposizione penale dell'art. 9 cpv. 1 LFSI è concepita come norma penale in bianco: quali comportamenti siano punibili emerge dalle specifiche ordinanze emanate dalle persone chiaramente incaricate di compiti di sicurezza, le quali devono essere adottate nell'ambito dei poteri previsti dall'art. 4 LFSI.
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Transport- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann.”
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
I collaboratori delle imprese di trasporto (ad es. il personale di bordo dei treni) non appartengono di per sé al servizio di sicurezza; possono tuttavia essere considerati organo di sicurezza ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 LFSI, se per terzi risulta evidente che sono incaricati di compiti di sicurezza (ad es. in base alla funzione, all'uniforme o al cartellino identificativo con il nome) e rientrano così nell'ambito di applicazione della LFSI.
“Zugbegleiter D.________ (PEN 21 60) Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 stützt sich die Anklage wegen Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr auf Art. 9 Abs. 1 BGST. Da D.________ Zugbegleiter ist und nicht – im Gegensatz zur voranstehenden Konstellation – per se dem Sicherheitsdienst angehört, ist zu prüfen, ob er dennoch als eine erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraute Person bzw. als Sicherheitsorgan zu gelten hat und damit in den Geltungsbereich des BGST fällt (Art. 2 Abs. 2 BGST, Art. 9 Abs. 2 VST). Lediglich bei einer entsprechenden Qualifikation wäre D.________ berechtigt gewesen gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 3a Abs. 1 der Covid-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1 BGST die Maskenpflicht durchzusetzen. D.________ führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, in welcher Funktion er unterwegs gewesen sei, aus, dass er Chef Kundenbegleitung sei. Er habe die Ticketkontrolle am besagten Abend vorgenommen (pag. 120 Z. 2 ff.). Zu seinem Arbeitsauftrag würden auch Sicherheitsaufgaben gehören. Darunter würden fahrdienstliche Angelegenheiten fallen, so bspw. das Reagieren bei Störungen oder das Intervenieren bei Streitigkeiten zwischen Passagieren (pag. 120 Z. 5 ff.). Er habe zudem ein Namensschild getragen, auf welchem «Chef Kundenbegleitung SBB» vermerkt gewesen sei (pag. 120 Z. 10 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Zugbegleiter D.________ als Sicherheitsorgan im Sinne des BGST zu qualifizieren und er durch seine Uniform und seine Beschriftung «Chef Kundenbegleitung» für den Beschuldigten «erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraut» gewesen sei (S.”
art. 2 cpv. 2 LFSI distingue due tipi di organi di sicurezza: il servizio di sicurezza e la polizia di trasporto. Secondo l'ordinanza relativa all'art. 2 (art. 9 cpv. 2 OOSI), il personale del servizio di sicurezza che svolge compiti di protezione deve essere identificabile nell'esercizio della sua funzione e non può essere confuso con il personale della polizia di trasporto o con quello delle autorità di polizia.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane.”
I collaboratori di imprese private di sicurezza che agiscono su mandato di un’impresa di trasporto possono essere considerati organi di sicurezza ai sensi dell'art. 2 LFSI. Tali forze di sicurezza operanti su mandato sono autorizzate ad accertare il rispetto delle prescrizioni di trasporto e di utilizzo e a farle rispettare nella misura in cui i relativi compiti siano loro stati affidati.
“Der Beschuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, es sei in der Verordnung nicht festgehalten worden, wer berechtigt sei, ein Attest betreffend Dispensierung von der Maskentragpflicht einzufordern (Urk. 23 S. 1). Das Sicherheitspersonal der D._____ AG ist in den Zügen der SBB im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, tätig. Die D._____ AG ist daher als private Organisati- on, welcher gemäss Art. 5 Abs. 3 BGST (Bundesgesetz über die Sicherheits- organe der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, SR 745.2) Sicher- heitsaufgaben übertragen wurden, tätig. Die im Auftrag der SBB tätigen Mitarbei- ter der D._____ AG gehören daher zu den Sicherheitsorganen im Sinne von Art. 2 BGST. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Be- nützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Entsprechend waren die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals befugt, Verstösse gegen die Benützungsvor- schriften (wie die Maskentragpflicht) festzustellen und die geltenden Vorschriften durchzusetzen, wobei es am Beschuldigten gelegen wäre, ein entsprechendes At- - 7 - test vorzuzeigen, wenn er sich auf eine medizinische Dispensation von der Mas- kentragpflicht hätte berufen wollen.”
Per la qualificazione come organo di sicurezza ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 LFSI, secondo la giurisprudenza citata è necessaria una formazione specifiÊ per l'esercizio di compiti di sicurezza. Il sempliÎ svolgimento di attività ordinarie da parte del personale di esercizio o di condotta (p. es. interventi in caso di disturbi alla circolazione o di contrasti tra passeggeri) non comporta inveÎ che essi siano automaticamente considerati organi di sicurezza. In mancanza di prova di una formazione specifiÊ ulteriore, non è giustificata l'attribuzione della qualifiÊ di organo di sicurezza.
“4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie könnten Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandelt, werde mit Busse bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse sei Sache der Kantone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen, wonach D.________ als Sicherheitsorgan i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbegleiters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ berufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich informieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen. Würde man vorliegend eine Doppelfunktion bejahen, so würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass jede/r Zugbegleiter/in als Sicherheitsorgan zu gelten hätte und einem solchen/einer solchen die entsprechenden Kompetenzen gemäss BGST zukommen würden, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann.”
“4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie könnten Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandelt, werde mit Busse bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse sei Sache der Kantone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen, wonach D.________ als Sicherheitsorgan i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbegleiters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ berufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich informieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen. Würde man vorliegend eine Doppelfunktion bejahen, so würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass jede/r Zugbegleiter/in als Sicherheitsorgan zu gelten hätte und einem solchen/einer solchen die entsprechenden Kompetenzen gemäss BGST zukommen würden, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann.”
Secondo la prassi interpretativa e come previsto dall'art. 9 cpv. 2 OOSI, il personale del servizio di sicurezza nell'esercizio di compiti di protezione deve essere riconoscibile e predisposto in modo da evitare confusioni con la polizia dei trasporti o con le autorità di polizia. Tale identificabilità è rilevante per l'eseguibilità delle ordinanze ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane.”
Secondo l'art. 2 cpv. 1 LFSI, gli organi di sicurezza — in particolare il servizio di sicurezza e la polizia dei trasporti — hanno per scopo la protezione dei viaggiatori, del personale, delle merci trasportate, dell'infrastruttura e dei veicoli, nonché la garanzia del regolare esercizio. Essi provvedono inoltre a garantire l'osservanza delle prescrizioni in materia di trasporto e di utilizzo.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.