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Le autorità di sicurezza delle imprese di trasporto pubblico possono, per far rispettare le norme di trasporto e d'uso (ad es. l'obbligo di indossare la mascherina), chiedere alle persone di indossare una mascherina e, per l'esecuzione della disposizione, richiedere l'esibizione di un documento d'identità (cfr. art. 4 cpv. 1 lett. a e b in combinato disposto con l'art. 2 LFSI; sull'obbligo di mascherina v. art. 3a dell'Ordinanza COVID‑19 citata nelle fonti). Chiunque contravvenga a ordini impartiti da una persona chiaramente incaricata di compiti di sicurezza può essere sanzionato con una multa ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI. Le decisioni menzionate precisano inoltre che anche persone percepite dai soggetti interessati come il servizio di sicurezza competente (p.es. un testimone) possono essere in pari misura autorizzate.
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich strafbar, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Bei Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankett-Strafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, Rz. 531). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben.”
“Zu diesem Zweck können sie sowohl Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen als auch Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. b BGST). Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 9 Abs. 1 BGST). Die Sicherheitsorgane – und damit auch der Zeuge – waren ge- stützt auf die genannten Bestimmungen entsprechend befugt, den Beschuldigten - 14 - aufzufordern, die Schutzmaske anzuziehen und zur Durchsetzung der Masken- tragpflicht seinen Ausweis zu verlangen, nicht zuletzt mit Blick auf die Sicherheit der übrigen Reisenden. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Be- schuldigte, indem er sich dem wissentlich und willentlich verweigerte, obwohl er die ihn kontrollierenden Personen als zuständigen Sicherheitsdienst wahrnahm, sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST schuldig machte.”
Nella causa menzionata, la decisione di grado inferiore ritenne insufficiente un'attestazione mediÊ resa oralmente relativa a un'esenzione dall'obbligo di indossare la mascherina; con ciò si pose la questione se il caso dovesse essere sussunto nell'art. 9 LFSI (inosservanza nei confronti di una persona incaricata di compiti di sicurezza).
“Die Beschuldigte stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei, da die Vorinstanz den aus ihrer Sicht dadurch, dass sie dem C._____ zu verstehen gegeben habe, über ein entsprechendes ärztliches Attest zu verfügen, mündlich erbrachte Nachweis der Ausnahme von der Maskentrag- pflicht als ungenügend erachtet habe (Urk. 37 S. 1 f.). Dies betrifft allerdings die Frage der Subsumtion ihres anerkannten Verhaltens unter den Tatbestand des Ungehorsam gegen eine Anordnung einer (erkennbar) mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person (Art. 9 BGST) im Hinblick auf die in der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage statuierten Regelung der Maskentragpflicht bzw. der Ausnahmen von dieser Pflicht (Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verodnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand vom 2. November 2020, SR 818.101.26) und damit eine Rechtsfrage, worauf nachfolgend einzugehen sein wird.”
Citazione: LFSI art. 9 n. 20 Qualora debbano essere giudicate più violazioni con lo stesso quadro sanzionatorio, può essere scelto come illecito di riferimento quello che, nel caso concreto, comporta la sanzione più grave; le restanti violazioni vanno quindi aggiunte in modo adeguato ovvero aumentate.
“Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 195 ff.). Vorliegend ist sowohl für die Widerhandlung gegen das BGST sowie für die Widerhandlung gegen das PBG eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 9 Abs. 1 BGST; Art. 57 Abs. 4 Bst. e PBG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 485). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist nachfolgend von der Widerhandlung gegen das BGST als schwerere Straftat auszugehen, welche infolge des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das PBG angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF”
Riferimento: LFSI art. 9 n. 19 Conformemente alle regole riportate nelle decisioni citate, il servizio di sicurezza e la polizia dei trasporti possono esigere una cauzione dalle persone che si comportano in modo non conforme alle disposizioni. Chi contravviene alle disposizioni impartite da una persona chiaramente incaricata di compiti di sicurezza può essere punito, ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI, con una multa fino a fr. 10'000.--.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur, der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST). Schliesslich wird nach Art. 57 Abs. 4 lit. e PBG auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern.”
Il rifiuto di ottemperare a un ordine legittimo impartito da una persona chiaramente incaricata di compiti di sicurezza (p. es. esibizione di un certificato medico, osservanza dell'obbligo di mascherina) può integrare gli elementi oggettivo e soggettivo dell'art. 9 cpv. 1 LFSI. Presupposto è che la persona che ha impartito l'ordine fosse riconoscibile come tale e che il soggetto interessato fosse a conoscenza della richiesta e l'abbia rifiutata consapevolmente e volontariamente.
“________-Mitarbeiter der Aufforderung der Beschwerdeführerin, sich ihr gegenüber auszuweisen, was sie gemäss eigener Angabe als Bedingung für das Vorweisen ihres Attests gestellt habe, erst in Anwesenheit der beigezogenen Polizei nachgekommen sei. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sehe hinsichtlich Identifizierbarkeit vor, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnehme, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar sei und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden könne. Der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass sie es mit einem Sicherheitsangestellten der Bahn zu tun gehabt habe, nachdem sich dieser als solcher zu erkennen gegeben und erkennbar in dieser Funktion mit ihr interagiert habe. Entsprechend sei ihr auch bewusst gewesen, dass sie dessen Anweisung, das Attest vorzuweisen, zu befolgen habe, was sie dennoch willentlich verweigert habe. Somit habe sich die Beschwerdeführerin der Anordnung vorsätzlich widersetzt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt sei (Urteil S. 9 f. E. IV.2.3).”
“Dies, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Vorgenannten in schwarzer Vollmontur und nicht in blau, wie die gewöhnliche Polizei, gekleidet gewesen seien und sich diese mit Personalnummern ausgewiesen hätten (pag. 113 Z. 36 ff.). Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch die Sicherheitsorgane des Sicherheitsdiensts durchgesetzt werden kann. Indem die diensthabenden Angehörigen des Sicherheitsdienstes bzw. E.________ und G.________ den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen und erteilten ihm damit eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 9 BGST. Indem sich der Beschuldigte in der Folge weigerte eine Maske im öffentlichen Verkehr anzuziehen und kein Dispensationsgrund von der Maskentragpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Bst. a oder Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt, handelte er der rechtmässigen Anordnung der erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zuwieder. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Der Beschuldigte weigerte sich die Maskenpflicht einzuhalten. Damit entsprach es seinem direkten Willen, diese Anweisung nicht zu befolgen. Nicht entscheidend ist, dass der Beschuldigte der Überzeugung war, dass Verstösse gegen die Maskenpflicht zum Tatzeitpunkt (noch) nicht sanktioniert wurden. Dies, weil der Beschuldigte nicht gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, sondern gestützt auf das BGST gebüsst wird. Ein Nichtwissen schützt zudem nicht vor Strafe. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen das BGST durch Missachtung der Weisungen des Sicherheitsdienstes, begangen am 5.”
“» Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch die Sicherheitsorgane der Transportpolizei durchgesetzt werden kann. Sie galt unabhängig von der Anzahl der Reisenden im fraglichen Wagon des Zuges. Indem die diensthabenden Transportpolizisten (darunter B.________) den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen und erteilten ihm damit eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 9 Abs. 1 BGST. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Es entsprach seinem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen. Indem sich der Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte er den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST.”
“Zu diesem Zweck können sie sowohl Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen als auch Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. b BGST). Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben be- trauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 9 Abs. 1 BGST). Die Sicherheitsorgane – und damit auch der Zeuge – waren ge- stützt auf die genannten Bestimmungen entsprechend befugt, den Beschuldigten - 14 - aufzufordern, die Schutzmaske anzuziehen und zur Durchsetzung der Masken- tragpflicht seinen Ausweis zu verlangen, nicht zuletzt mit Blick auf die Sicherheit der übrigen Reisenden. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Be- schuldigte, indem er sich dem wissentlich und willentlich verweigerte, obwohl er die ihn kontrollierenden Personen als zuständigen Sicherheitsdienst wahrnahm, sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST schuldig machte.”
Citazione: LFSI art. 9 n. 17 Gli organi di sicurezza ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI sono il servizio di sicurezza e la polizia dei trasporti delle imprese di trasporto pubblico. In base all'art. 4 cpv. 1 LFSI, tali organi possono, tra l'altro, interrogare persone, effettuare verifiche d'identità nonché fermare, controllare e allontanare persone che si comportano in violazione delle disposizioni. Chiunque contravvenga alle disposizioni di una persona riconoscibile come incaricata di compiti di sicurezza è punibile ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI.
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Transport- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann. Weiter kann dem Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3.”
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich strafbar, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Bei Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankett-Strafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, Rz. 531). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst.”
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst.”
Citazione: LFSI art. 9 n. 16 In caso di fatti isolati e di scarsa entità (p. es. un rifiuto occasionale durante un viaggio in treno di pochi minuti) la violazione degli interessi tutelati può essere giudicata comparativamente lieve e la colpa molto lieve; ciò può condurre a una sanzione pecuniaria corrispondentemente contenuta.
“Übertretungsbusse Eine Widerhandlung gemäss Art. 9 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass mit der Strafbestimmung des BGST primär die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden soll. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dient zudem dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern. Die einmalige Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes während einer Zugfahrt von wenigen Minuten Folge zu leisten, stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der OBV aufgeführt wird. Das Verschulden des Beschuldigten ist deshalb als sehr leicht zu bezeichnen. Dem Tatverschulden ist eine Busse in der Grössenordnung von CHF”
Citazione: LFSI art. 9 n. 15 Quali provvedimenti siano punibili si ricava dalle singole determinazioni degli organi di sicurezza coinvolti. Tali provvedimenti devono rientrare nei limiti delle competenze ai sensi dell'art. 4 LFSI.
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
I tribunali hanno ritenuto che l'inosservanza di ordini impartiti dal personale ferroviario o di sicurezza rientra, anche ai fini dell'applicazione delle ordinanze Covid-19, nell'ambito dell'art. 9 cpv. 1 LFSI e può essere sanzionata con una multa.
“Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend der Beschuldigte) der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) sowie des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 10).”
“Gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 1. April 2021) wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder 3b Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage in Wartebereichen von Bahn oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch Art. 9 Abs. 1 BGST sieht als Strafe eine Busse bis Fr. 10'000.– vor. Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).”
Ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 OOSI, l'impresa di trasporto ovvero l'impresa di sicurezza è tenuta a garantire che il personale del servizio di sicurezza incaricato di compiti di protezione sia identificabile nell'esercizio delle proprie funzioni e non possa essere confuso con il personale della polizia dei trasporti o con quello delle autorità di polizia.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann.”
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann.”
Le disposizioni impartite dalla polizia dei trasporti o dai servizi di sicurezza ai sensi degli artt. 3 e 4 LFSI sono eseguibili. Chi si oppone a tali disposizioni, chiaramente emanate da questi nell'ambito dei loro compiti di sicurezza, integra, secondo la giurisprudenza, la fattispecie prevista dall'art. 9 cpv. 1 LFSI e può essere sanzionato con una multa.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) haben die Sicherheits- dienste und die Transportpolizei unter anderem die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST können sie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kon- trollieren und wegweisen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsauf- gaben betrauten Person zuwiderhandelt, kann gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wegen Ungehorsams mit Busse bestraft werden.”
Riferimento: LFSI art. 9 n. 11 Nel caso di violazioni connesse alle ordinanze Covid-19, il mancato rispetto di disposizioni impartite da una persona incaricata di compiti di sicurezza può essere considerato un atto conseguente alla violazione Covid-19 e, pertanto, avere rilevanza subordinata. Contemporaneamente è possibile sanzionare separatamente comportamenti complementari (p. es. disobbedienza nei confronti degli organi di sicurezza delle imprese di trasporto pubblico).
“Die Missachtung von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST ist vorliegend als Folge der Widerhand- lung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verstehen. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs kommt diesem Delikt nur untergeordnete Bedeu- tung zu.”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_273/2023 Urteil vom 21. April 2023 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung der Maskentragpflicht (Covid-19-Verordung), Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. Dezember 2022 (ST.2022.114-SK3). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Das Kreisgericht Toggenburg büsste den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Juni 2022 wegen Verletzung der Maskentragpflicht gemäss Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie wegen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs (Art. 9 Abs. 1 BGST) mit Fr. 200.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 1. Dezember 2022 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 23. Juni 2022. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des”
Gli organi di sicurezza delle imprese di trasporto (servizio di sicurezza e polizia dei trasporti) sono autorizzati, ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 e dell'art. 4 cpv. 1 LFSI, a vigilare sull'obbligo di mascherina vigente nel trasporto pubblico. Possono, in particolare, farlo valere mediante fermata, controllo e ordine di allontanamento. La violazione di un ordine corrispondente emanato da membri di tali organi di sicurezza può essere punita ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI.
“303) sind Sicherheitsorgane im Sinne des BGST demnach befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST durchzusetzen. Davon ging auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 11. August 2021, S. 4/33). Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sind somit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft.”
“Sie sind demnach befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST durchzusetzen. Davon ging auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sind somit gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft.”
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben.”
Secondo la giurisprudenza, i servizi di sicurezza e la polizia dei trasporti sono autorizzati, ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 lett. b LFSI, a fermare, controllare e allontanare le persone che si comportano in modo contrario alle disposizioni. L'art. 9 cpv. 1 LFSI punisÎ la disobbedienza agli ordini impartiti da tali persone chiaramente incaricate di compiti di sicurezza. Non è requisito che sia stato commesso in precedenza un reato.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) haben die Sicherheits- dienste und die Transportpolizei unter anderem die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST können sie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kon- trollieren und wegweisen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsauf- gaben betrauten Person zuwiderhandelt, kann gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wegen Ungehorsams mit Busse bestraft werden.”
“Geburtstag und Personen vor, die nachweisen konnten, dass sie aus beson- deren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 3a Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie die Beschuldigte grundsätzlich zu Recht vorbringt, sah die damals geltende Fas- sung jener Verordnung noch keine Bestrafung für die Missachtung der Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr vor. Dieser Umstand vermag die Beschuldigte je- doch nicht von vornherein von der Strafbarkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST zu befreien, zumal mit dieser Strafbestimmung nicht bezweckt wird, Verstösse gegen Verhaltensvorschriften im öffentlichen Verkehr zu ahnden, sondern den Ungehorsam gegen Anordnungen von Sicherheitsorganen der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST sieht sodann vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zukommt, für die Beachtung der Transport- und Benüt- zungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswid- riges Verhalten die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berechtigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müss- ten, damit ein Tätigwerden der Sicherheitsorgane zulässig würde, ist entspre- chend nicht vorausgesetzt.”
Riferimento: LFSI art. 9 n. 8 L'applicabilità dell'art. 9 LFSI dipenÞ dall'organo di controllo che agisÎ. Nella misura in cui il controllo è esercitato da un organo di sicurezza competente ai sensi della LFSI, entra in considerazione l'art. 9 LFSI; in caso di controlli effettuati da altre autorità possono inveÎ rilevare altre norme penali (ad esempio l'art. 83 LEp).
“Februar 2021 wurde dieser Tatbestand explizit in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie in den Ordnungsbussenkatalog aufgenommen (Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 1. Februar 2021; Bussenliste 2 Ziff. XVI der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]). Im Zeitpunkt der Tatbegehung bestand demnach in der Covid-19-Verordnung besondere Lage keine spezifische Strafbestimmung für die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr. Strittig ist deshalb, ob und gestützt auf welche Bestimmung eine Widerhandlung gegen diese Maskenpflicht im Zeitraum vom 6. Juli 2020 bis am 31. Januar 2021 strafrechtlich zu sanktionieren ist. Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage ging der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr davon aus, die Widerhandlung sei strafbar und zwar entweder gestützt auf Art. 83 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Da der Beschuldigte vorliegend nicht durch ein Sicherheitsorgan gemäss BGST kontrolliert wurde, steht somit eine Bestrafung gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG im Vordergrund. Danach wird mit Busse bestraft, wer sich «vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40)». Der genannte Art. 40 EpG regelt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen. Konkret wird darin vorgesehen, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Als zuständige Behörde für den Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nennt Art. 40 EpG somit die kantonalen Behörden. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr wurde jedoch in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Bundesrat und nicht vom Kanton angeordnet. Zu prüfen ist demnach, ob sich die Strafbestimmung von Art.”
“Februar 2021 wurde dieser Tatbestand explizit in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie in den Ordnungsbussenkatalog aufgenommen (Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 1. Februar 2021; Bussenliste 2 Ziff. XVI der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]). Im Zeitpunkt der Tatbegehung bestand demnach in der Covid-19-Verordnung besondere Lage keine spezifische Strafbestimmung für die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr. Strittig ist deshalb, ob und gestützt auf welche Bestimmung eine Widerhandlung gegen diese Maskenpflicht im Zeitraum vom 6. Juli 2020 bis am 31. Januar 2021 strafrechtlich zu sanktionieren ist. Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage ging der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr davon aus, die Widerhandlung sei strafbar und zwar entweder gestützt auf Art. 83 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Da der Beschuldigte vorliegend nicht durch ein Sicherheitsorgan gemäss BGST kontrolliert wurde, steht somit eine Bestrafung gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG im Vordergrund. Danach wird mit Busse bestraft, wer sich «vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40)». Der genannte Art. 40 EpG regelt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen. Konkret wird darin vorgesehen, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Als zuständige Behörde für den Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nennt Art. 40 EpG somit die kantonalen Behörden. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr wurde jedoch in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Bundesrat und nicht vom Kanton angeordnet. Zu prüfen ist demnach, ob sich die Strafbestimmung von Art.”
Riferimento: LFSI art. 9 n. 7 Per lo svolgimento di compiti di sicurezza ai sensi della LFSI, secondo la giurisprudenza citata è necessaria una formazione particolare del personale di esercizio o del personale di condotta. Attività meramente operative, come l'intervento in caso di disservizi di viaggio o nelle controversie tra passeggeri, rientrano nell'ordinario ambito di competenza di un accompagnatore di treno e non conferiscono automaticamente lo status di organo di sicurezza.
“Mit einer solchen möglichst flexiblen Regelung würde den örtlichen, zeitlichen und Arten der Bedürfnisse optimal Rechnung getragen (BBl 2010 89, S. 900). In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 11.08.2021, S. 4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie könnten Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandelt, werde mit Busse bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse sei Sache der Kantone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen, wonach D.________ als Sicherheitsorgan i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbegleiters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ berufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich informieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen.”
Richieste concrete formulate da persone riconoscibili come personale di sicurezza (p. es. di indossare una mascherina o di lasciare un treno/il luogo dell'evento) sono considerate «ordini» ai sensi dell'art. 9 LFSI, nella misura in cui si fondano su un obbligo concreto. Chi disattenÞ una tale richiesta, nota alla persona interessata, integra la fattispecie di cui all'art. 9 LFSI.
“Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, ein Transportunternehmen treffe ei- ne Transportpflicht, wenn die reisende Person die Gesetzes- und Tarifbestim- mungen einhalte. Da er im Besitz eines gültigen Billets gewesen sei und sich kei- ner Gesetzesverletzung schuldig gemacht habe, sei das Sicherheitspersonal nicht befugt gewesen, ihn des Zuges zu verweisen. Entsprechend habe er sich nicht der Missachtung im Sinne von Art. 9 BGST schuldig gemacht (Urk. 23 S. 2). Wie zuvor aufgezeigt, hat der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt in Zügen geltende Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske missachtet. Das im Zug im Einsatz stehende Sicherheitspersonal war entsprechend gehalten, den Beschuldigten zum Tragen einer Maske bzw. zum Verlassen des Zuges aufzufordern (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Da er den Anweisungen des Sicherheitspersonals nicht - 9 - nachgekommen ist, hat er sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gemacht.”
“Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die beiden Angehörigen des Sicherheitsdienstes am 5. Januar 2021 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Es gibt jedenfalls weder in den Aussagen des Beschuldigten noch sonst in den Akten Hinweise auf das Gegenteil (siehe pag. 50, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem die diensthabenden Angehörigen des Sicherheitsdienstes den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen und erteilten ihm damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 BGST. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Es entsprach seinem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen. Indem sich der Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte er den Tatbestand von Art. 9 BGST.”
“Massgeblicher Sachverhalt Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2021 während der Zugfahrt von E.________ nach F.________ trotz Aufforderung durch den Sicherheitsdienst der B.________(Bahngesellschaft) weder eine Gesichtsmaske trug noch einen Nachweis vorlegte, der ihn von der Maskenpflicht entbinden würde. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 9. Februar 2021 vorgesehen – als Widerhandlung gegen das BGST durch Missachtung der Anordnung des Sicherheitsdienstes gemäss Art. 9 BGST gewürdigt. Zurecht hat sie darauf hingewiesen, dass sich der Schuldspruch des Beschuldigten somit nicht auf eine Strafnorm in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) oder im Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) stützt. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage ist vorliegend aber insofern relevant, als dass sich die Anordnung des Sicherheitsdienstes der B.________(Bahngesellschaft) zum Tragen einer Gesichtsmaske auf den damaligen Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Gestützt darauf haben Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske zu tragen. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind a.) Kinder vor ihrem”
Citazione: LFSI art. 9 n. 5 Gli organi o il personale di sicurezza possono richiedere a una persona di esibire un presunto certificato medico e di consentirne l'esame. La giurisprudenza qualifiÊ tale richiesta di esibizione del certificato come un'ordinanza ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI; il rifiuto di esibirlo può dunque integrare la fattispecie prevista dall'art. 9 cpv. 1 LFSI.
“Mit ihrer mündlichen Ankündigung, über ein ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu verfügen, habe sie das Vorliegen einer solchen Ausnahme nachgewiesen. Dem könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch gehe hervor, dass der "Nachweis" einer Tatsache über das Aufstellen einer Behauptung hinausgehen müsse. Damit der besagte Mitarbeiter der B.________ AG - im Hinblick auf die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage für die Einhaltung der Vorschriften habe sorgen können, müsse es ihm möglich sein, von einem Fahrgast zu verlangen, dessen behauptetermassen vorhandenes ärztliches Attest vorzuweisen und dieses auch einzusehen. Andernfalls würde diese Bestimmung ihres Sinnes entleert. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin die Vorweisung ihres Attestes gegenüber dem Mitarbeiter der B.________ AG nicht verweigern dürfen. Indem sie dies getan habe, habe sie einer Anordnung einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwider gehadelt (Art. 9 Abs. 1 BGST; Urteil S. 8 f. E. IV.”
“ff.). Da der Mitarbeiter der B.________ AG für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften in der S-Bahn zu sorgen hatte, wozu zum fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen auch die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage zählte, war er auch ohne Weiteres dazu befugt, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, ihm das gemäss ihren Angaben mitgeführte medizinische Attest vorzuweisen. Indem die Beschwerdeführerin sich weigerte, dem B.________-Mitarbeiter ihr Attest vorzulegen, hat sie seiner Anordnung zuwider gehandelt (Art. 9 Abs. 1 BGST). Mit der Vorinstanz ist sodann weiter festzuhalten, dass für die Weigerung der Beschwerdeführerin auch kein Rechtfertigungsgrund bestand. Das ärztliche Attest, das bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, habe sie sich zum Zweck ausstellen lassen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der gesetzlichen Maskentragepflicht nachweisen zu können. Insofern könne nicht argumentiert werden, dass es eine Verletzung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB bedeuten würde, wenn sie ein derart "hochpersönliches Dokument" wie das Attest betreffend Maskendispens zur Einsicht vorweisen müsse (Urteil S. 10 f. E. 2.5; vgl. Beschwerde S. 4 und S. 6).”
“Dabei versteht sich bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch, dass ein "Nachweis" einer Tatsache gerade über das Aufstellen einer reinen Behauptung hinausgehen muss. Damit die Sicherheitsorgane – vorliegend verkörpert durch den besagten Mitarbeiter der C._____ – im Hinblick auf die Ausnahmeregelung Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19- Verordnung besondere Lage effektiv für die Einhaltung der Vorschriften sorgen konnten, musste es ihnen entsprechend möglich gewesen sein, von einem Fahr- gast zu verlangen, sein behauptetermassen vorhandenes ärztliches Attest vorzu- weisen und dieses auch einzusehen. Andernfalls würde diese Bestimmung ihres Sinnes entleert. Der Beschuldigten stand es demzufolge nicht zu, die Vorweisung ihres Attestes gegenüber dem Mitarbeiter der C._____ zu verweigern. Indem sie dies trotzdem tat, hat sie einer Anordnung einer mit Sicherheitsaufgaben betrau- ten Person zuwiderhandelt und im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST objektiv tatbe- standsmässig gehandelt. - 9 -”
“9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]); es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch den Akten Hinweise auf das Gegenteil. Indem der Sicherheitsdienst die Beschuldigte aufforderte, das ärztliche Attest vorzuzeigen, hielt er sie dazu an, den erforderlichen Nachweis gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erbringen und erteilte ihr damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. Wie auch die Verteidigung namens und auftrags der Beschuldigten ausführte, hatte die Beschuldigte damit gerechnet, bei einer allfälligen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden (pag. 119). Sie hatte demnach nicht nur Kenntnis von der Aufforderung des Sicherheitsdienstes, sondern wusste auch, dass diese sich auf die Maskenpflicht bezog. Die Beschuldigte handelte in direktem Willen, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Es liegt somit direkter Vorsatz vor. Indem sich die Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST.”
Prassi: l'art. 9 cpv. 1 LFSI è stato invocato in diverse decisioni per sanzionare il mancato rispetto di ordini del personale ferroviario/di sicurezza; nei casi citati sono state inflitte sanzioni pecuniarie di Fr. 180.–, Fr. 200.– e Fr. 330.–. In almeno una decisione è stata prevista, per il caso di mancato pagamento colpevole della sanzione pecuniaria, una pena detentiva sostitutiva (quattro giorni).
“Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend der Beschuldigte) der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) sowie des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 10).”
“Das Kreisgericht Toggenburg büsste den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Juni 2022 wegen Verletzung der Maskentragpflicht gemäss Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie wegen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs (Art. 9 Abs. 1 BGST) mit Fr. 200.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 1. Dezember 2022 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 23. Juni”
“Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, ein Transportunternehmen treffe ei- ne Transportpflicht, wenn die reisende Person die Gesetzes- und Tarifbestim- mungen einhalte. Da er im Besitz eines gültigen Billets gewesen sei und sich kei- ner Gesetzesverletzung schuldig gemacht habe, sei das Sicherheitspersonal nicht befugt gewesen, ihn des Zuges zu verweisen. Entsprechend habe er sich nicht der Missachtung im Sinne von Art. 9 BGST schuldig gemacht (Urk. 23 S. 2). Wie zuvor aufgezeigt, hat der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt in Zügen geltende Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske missachtet. Das im Zug im Einsatz stehende Sicherheitspersonal war entsprechend gehalten, den Beschuldigten zum Tragen einer Maske bzw. zum Verlassen des Zuges aufzufordern (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Da er den Anweisungen des Sicherheitspersonals nicht - 9 - nachgekommen ist, hat er sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gemacht.”
“Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 2. März 2022 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Berufungsbeklagter betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. August 2021 (GC210134) - 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. Januar 2021 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 17 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig - des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 Abs. 2 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 2. November 2020 sowie - des Nichtbefolgens von Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Per- son im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'015.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 28. Januar 2021 sowie Fr. 685.– zusätzliche Unter- suchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) " - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 30 und 38 sinngemäss): Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b) des Stadtrichteramtes (Urk. 42): 1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.”
Se un addetto alla sicurezza si presenta chiaramente come tale e interagisÎ con la persona interessata in tale funzione, ciò indiÊ, secondo le decisioni citate, che la persona sapeva trattarsi di un ordine ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI. Un rifiuto volontario, nonostante tale evidenza, di ottemperare all'ordine è stato nelle decisioni ritenuto come adempimento dell'elemento soggettivo del reato (dolo).
“________-Mitarbeiter der Aufforderung der Beschwerdeführerin, sich ihr gegenüber auszuweisen, was sie gemäss eigener Angabe als Bedingung für das Vorweisen ihres Attests gestellt habe, erst in Anwesenheit der beigezogenen Polizei nachgekommen sei. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sehe hinsichtlich Identifizierbarkeit vor, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnehme, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar sei und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden könne. Der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass sie es mit einem Sicherheitsangestellten der Bahn zu tun gehabt habe, nachdem sich dieser als solcher zu erkennen gegeben und erkennbar in dieser Funktion mit ihr interagiert habe. Entsprechend sei ihr auch bewusst gewesen, dass sie dessen Anweisung, das Attest vorzuweisen, zu befolgen habe, was sie dennoch willentlich verweigert habe. Somit habe sich die Beschwerdeführerin der Anordnung vorsätzlich widersetzt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt sei (Urteil S. 9 f. E. IV.2.3).”
“2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST, SR 745.21) sieht hinsicht- lich Identifizierbarkeit vor, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Poli- zeibehörden verwechselt werden kann. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigten klar, dass sie es mit einem C._____ und entsprechend mit einem Sicherheitsangestellten der Bahn zu tun hatte, nachdem sich dieser als solcher zu erkennen gegeben und erkennbar in dieser Funktion mit ihr interagiert hat. Ent- sprechend musste der Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, dass sie des- sen Anweisung, das Attest vorzuweisen, zu befolgen hatte, was sie willentlich dennoch verweigerte. Die Beschuldigte widersetzte sich der Anordnung entspre- chend vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt ist.”
“________(Ortschaft) trotz Anweisung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite. Vorliegend befand sich die Beschuldigte in einem Personenzug der Strafklägerin, womit das BGST gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b BGST anwendbar ist. Der Sicherheitsdienst der Strafklägerin ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und Art. 2 BGST (vgl. Straub et al., a.a.O., S. 169). Der Sicherheitsdienst hat sich am 18. März 2021 vorschriftsgemäss als solcher zu erkennen gegeben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]); es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch den Akten Hinweise auf das Gegenteil. Indem der Sicherheitsdienst die Beschuldigte aufforderte, das ärztliche Attest vorzuzeigen, hielt er sie dazu an, den erforderlichen Nachweis gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erbringen und erteilte ihr damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. Wie auch die Verteidigung namens und auftrags der Beschuldigten ausführte, hatte die Beschuldigte damit gerechnet, bei einer allfälligen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden (pag. 119). Sie hatte demnach nicht nur Kenntnis von der Aufforderung des Sicherheitsdienstes, sondern wusste auch, dass diese sich auf die Maskenpflicht bezog. Die Beschuldigte handelte in direktem Willen, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Es liegt somit direkter Vorsatz vor. Indem sich die Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST.”
Un'indicazione esterna poco chiara o insufficiente (p. es. la dicitura «Chï Kundenbegleitung») non è, secondo la prassi citata, sufficiente perché terzi riconoscano la persona in questione come personale di sicurezza. In assenza di tale identificabilità, la persona, nel caso concreto, non doveva essere considerata un organo di sicurezza legittimato e pertanto non era autorizzata a far rispettare le disposizioni ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LFSI.
“Es muss demnach eine klare Unterscheidung zwischen dem Zug-/Kontrollpersonal und dem Sicherheitsdienst – worunter gemäss Botschaft auch besonders ausgebildetes Zugpersonal fallen kann – bzw. der Transportpolizei getroffen werden. Auch wenn D.________ als Sicherheitsorgan zu qualifizieren wäre, wäre seine Anschrift als «Chef Kundenbegleitung» gemäss Art. 9 Abs. 2 VST für die Identifizierbarkeit als solches gegen aussen ungenügend gewesen. Hieraus lässt sich nämlich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für einen Dritten nicht erkennen, dass die betreffende Person Sicherheitspersonal darstellt und befugt wäre, mit Busse sanktionierte Weisungen zu erteilen. Dass der Beschuldigte die Eigenschaft als Sicherheitsorgan von D.________ nicht rügte, ist mithin irrelevant, zumal dies von einem Laien nicht erwartet werden kann (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60, pag. 152). D.________ gilt demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BSTG nicht als Sicherheitsorgan, sodass er gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b nicht berechtigt war, die in Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelte Maskenpflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST durchzusetzen. Der Beschuldigte ist demnach hinsichtlich dieses Vorwurfs freizusprechen. IV. Strafzumessung”
“Es muss demnach eine klare Unterscheidung zwischen dem Zug-/Kontrollpersonal und dem Sicherheitsdienst – worunter gemäss Botschaft auch besonders ausgebildetes Zugpersonal fallen kann – bzw. der Transportpolizei getroffen werden. Auch wenn D.________ als Sicherheitsorgan zu qualifizieren wäre, wäre seine Anschrift als «Chef Kundenbegleitung» gemäss Art. 9 Abs. 2 VST für die Identifizierbarkeit als solches gegen aussen ungenügend gewesen. Hieraus lässt sich nämlich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für einen Dritten nicht erkennen, dass die betreffende Person Sicherheitspersonal darstellt und befugt wäre, mit Busse sanktionierte Weisungen zu erteilen. Dass der Beschuldigte die Eigenschaft als Sicherheitsorgan von D.________ nicht rügte, ist mithin irrelevant, zumal dies von einem Laien nicht erwartet werden kann (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60, pag. 152). D.________ gilt demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BSTG nicht als Sicherheitsorgan, sodass er gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b nicht berechtigt war, die in Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelte Maskenpflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST durchzusetzen. Der Beschuldigte ist demnach hinsichtlich dieses Vorwurfs freizusprechen. IV. Strafzumessung”
Riferimento: LFSI art. 9 n. 1 Nella prassi si riscontrano decisioni in cui, per inosservanza delle disposizioni del personale ferroviario o addetto alla sicurezza in relazione alle ordinanze Covid, sono state inflitte multe di Fr. 180.–; ciò riguardava casi di brevi spostamenti o una lesione relativamente modesta dei beni giuridici tutelati.
“Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 33 S. 2 f.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend der Beschuldigte) der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) sowie des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 10). 3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 28). Das begründete Urteil erhielt der Beschuldigte am 17. Juli 2023 (Urk. 32/2). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Eingang am 31. Juli 2023; Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2023 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 36). Darauf verzichtete das Stadtrichteramt in seiner Eingabe vom - 4 - 4. August 2023 (Urk. 38). Mit Beschluss vom 8. August 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 39). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.”
“Mit Strafbefehl Nr. 2021-038-149 des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 5. Januar 2022 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 19. April 2021 sowie des Missachtens von An- ordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte am 12. Januar 2022 fristgerecht Einsprache (vgl. Urk. 3, Urk. 3/1 und Urk. 2/2). Nach Erhebung weiterer Beweise (vgl. insbesondere Urk. 13 und Urk. 14) hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 22. März 2022 an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 19).”
“Übertretungsbusse Eine Widerhandlung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. Mit der Strafbestimmung des BGST soll primär die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden (Botschaft des Bundesrates zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 [BBl 2005 2415, S. 2501]). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern dient (pag. 72, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes während einer Zugfahrt von wenigen Minuten Folge zu leisten, stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11, Stand 1. März 2021) aufgeführt war. In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Vorfall anlässlich einer legitimen Kontrolle stattfand, im Rahmen derer der Sicherheitsdienst der Strafklägerin seine gesetzlichen Befugnisse ausübte.”
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