Nei limiti fissati dagli articoli 108 e 109 della legge sulla navigazione aerea il DATEC1può emanare disposizioni speciali e adottare altre misure per aeromobili di categorie speciali o in caso di innovazioni tecniche. Esso prende in considerazione anche le esigenze della protezione della natura, del paesaggio e dell’ambiente.
Nuova espr. giusta il n. I dell’O del 4 lug. 2007, in vigore dal 1° ago. 2007 (RU 2007 3645). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il testo. ↩
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Das UVEK kann für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und hat dabei die Anliegen des Natur‑, Landschafts‑ und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
“Nach Art. 108 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat für diese vorerwähnten Arten von Luftfahrzeugen Sonderregeln aufstellen. Die gestützt darauf erlassene Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV; SR 748.01) hält in Art. 2b LFV fest: 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. 2 Vom Verbot ausgenommen sind: a. elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; b. aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; c. Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. 3 (...) Nach Art. 21 LFV kann das UVEK sodann innerhalb der in den Art. 108 und 109 LFG umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen; es hat dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 3.4.2).”
“Nach Art. 108 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat für diese vorerwähnten Arten von Luftfahrzeugen Sonderregeln aufstellen. Die gestützt darauf erlassene Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV; SR 748.01) hält in Art. 2b LFV fest: 1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. 2 Vom Verbot ausgenommen sind: a. elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; b. aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; c. Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. 3 (...) Nach Art. 21 LFV kann das UVEK sodann innerhalb der in den Art. 108 und 109 LFG umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen; es hat dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 3.4.2).”
Innerhalb der durch Art. 108 und 109 LFG gezogenen Grenzen kann das UVEK für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und dabei Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes berücksichtigen.
“2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. Gemäss Art. 51 LFG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien (Abs. 1). Er bestimmt insbesondere, für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Abs. 2 Bst. b). Nach Art. 108 Abs. 1 LFG kann der Bundesrat vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten unter anderem bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (Bst. d). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann innerhalb der in Art. 108 und 109 LFG umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes (Art. 21 LFV).”
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