Nuovo testo giusta il n. I 9 della LF del 19 mar. 2021 concernente agevolazioni amministrative e misure di sgravio del bilancio della Confederazione, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 654;FF 2020 6109). ↩
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Il tenore letterale dell'art. 23 cpv. 3 LSCPT, secondo un'interpretazione grammaticale, non permette di stabilire con certezza se l'obbligo di gratuità possa valere anche per i soggetti obbligati alla collaborazione. Resta quindi aperta la questione se il Consiglio federale avrebbe avuto la competenza di dichiarare gratuite le informazioni ai sensi degli artt. 21 e 22 LSCPT. Tuttavia, il Consiglio federale non ha, come è incontestato, adottato una tale disciplina, e l'allegato alla GebV-ÜPF è considerato conforme alla legge e alla Costituzione con riferimento alla normativa sulle indennità qui rilevante.
“Der hier zur Diskussion stehende Art. 23 Abs. 3 BÜPF lautet wie folgt: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass die Daten nach Artikel 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat". Der Wortlaut der Bestimmung deutet darauf hin, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung von Daten bezieht, welche den Behörden gemäss Art. 15 BÜPF zugänglich gemacht werden. Ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig.”
“Es ergibt sich, dass die Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BÜPF zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers, auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen zu verzichten, führt. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal der Bundesrat von einer allfälligen Kompetenz, auf eine Entschädigung für Auskünfte gemäss Art. 21 und 22 BÜPF zu verzichten, unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich zudem der Anhang zur GebV-ÜPF in Bezug auf die hier interessierende Entschädigung als gesetzes- und verfassungskonform, unabhängig davon, ob der Bundesrat die Kompetenz gehabt hätte, die Auskünfte der Mitwirkungspflichtigen für kostenlos zu erklären (vgl. E. 5 hiernach).”
Secondo quanto esposto nella procedura di consultazione e nel messaggio, si sostiene che l'art. 23 cpv. 3 LSCPT comprenÚ già la possibilità della gratuità sia delle indennità dei soggetti obbligati alla collaborazione sia delle tarifþ dei servizi; tuttavia la formulazione non sarebbe chiara e il Parlamento l'avrebbe in parte interpretata diversamente.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 BÜPF im Rahmen der laufenden Teilrevision des BÜPF geändert werden soll. Gemäss dem Entwurf soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, vorzusehen, dass den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts; BBl 2020 7025). In der dazugehörenden Botschaft wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei lediglich um eine Bestätigung bzw. Präzisierung der geltenden Rechtslage handle. Die Möglichkeit der Kostenlosigkeit beziehe sich bereits im aktuellen Art. 23 Abs. 3 BÜPF sowohl auf die Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen als auch auf die Gebühren des Diensten ÜPF, wobei dies aus der Formulierung nicht eindeutig hervorgehe (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts, BBl 2020 6985 ff., S. 7014 f.). Demgegenüber finden sich in den Ratsprotokollen Hinweise darauf, dass das Parlament die Möglichkeit des Verzichts auf eine Entschädigung an die Mitwirkungspflichten als Rechtsänderung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgefasst hat (vgl. AB 2020 N 2570, Votum Strupler).”
Stando ai materiali disponibili, non si può stabilire in modo univoco che l'art. 23 cpv. 3 LSCPT imponga in via vincolante la rinuncia agli indennizzi dovuti ai soggetti obbligati alla collaborazione o alle tarifþ dei servizi ÜPF. Negli atti preparatori e nel messaggio si sostiene tuttavia che la possibilità della «gratuità» potrebbe riguardare sia gli indennizzi dei soggetti obbligati alla collaborazione sia le tarifþ dei servizi ÜPF; la formulazione dell'articolo non è però chiara a questo proposito. La giurisprudenza giunge alla conclusione che l'interpretazione non fornisÎ una risposta chiara e che il Consiglio federale non ha finora esercitato un'eventuale competenza.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 BÜPF im Rahmen der laufenden Teilrevision des BÜPF geändert werden soll. Gemäss dem Entwurf soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, vorzusehen, dass den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts; BBl 2020 7025). In der dazugehörenden Botschaft wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei lediglich um eine Bestätigung bzw. Präzisierung der geltenden Rechtslage handle. Die Möglichkeit der Kostenlosigkeit beziehe sich bereits im aktuellen Art. 23 Abs. 3 BÜPF sowohl auf die Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen als auch auf die Gebühren des Diensten ÜPF, wobei dies aus der Formulierung nicht eindeutig hervorgehe (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts, BBl 2020 6985 ff., S. 7014 f.). Demgegenüber finden sich in den Ratsprotokollen Hinweise darauf, dass das Parlament die Möglichkeit des Verzichts auf eine Entschädigung an die Mitwirkungspflichten als Rechtsänderung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgefasst hat (vgl. AB 2020 N 2570, Votum Strupler).”
“Es ergibt sich, dass die Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BÜPF zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers, auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen zu verzichten, führt. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal der Bundesrat von einer allfälligen Kompetenz, auf eine Entschädigung für Auskünfte gemäss Art. 21 und 22 BÜPF zu verzichten, unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich zudem der Anhang zur GebV-ÜPF in Bezug auf die hier interessierende Entschädigung als gesetzes- und verfassungskonform, unabhängig davon, ob der Bundesrat die Kompetenz gehabt hätte, die Auskünfte der Mitwirkungspflichtigen für kostenlos zu erklären (vgl. E. 5 hiernach).”
Il tenore letterale suggerisÎ che la gratuità si riferisÊ alla comunicazione dei dati alle autorità (art. 15); non è grammaticalmente univoco se il Consiglio federale possa prevedere la gratuità anche per le comunicazioni dei soggetti obbligati alla collaborazione al servizio ÜPF.
“Der hier zur Diskussion stehende Art. 23 Abs. 3 BÜPF lautet wie folgt: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass die Daten nach Artikel 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat". Der Wortlaut der Bestimmung deutet darauf hin, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung von Daten bezieht, welche den Behörden gemäss Art. 15 BÜPF zugänglich gemacht werden. Ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig.”
LSCPT art. 23 n. 1 Il Consiglio federale può prevedere che i dati raccolti ai sensi degli art. 21 e 22 debbano essere comunicati alle autorità ai sensi dell'art. 15, nel quadro della procedura di accesso, gratuitamente e 24 ore su 24.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
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