12 commentaries
LSCPT art. 38 n. 12 L'«indennità adeguata» può essere determinata in modo da coprire i costi; non deve necessariamente rimborsare tutti i costi variabili effettivi dei soggetti tenuti alla collaborazione. Nella determinazione della tarifú può essere preso in considerazione a quali costi una misura può essere fornita secondo lo stato della tecniÊ. Nella dottrina si considerano costi variabili, in particolare, l'onere per l'installazione e lo smantellamento della sorveglianza, l'elaborazione e la trasmissione dei dati, i controlli di qualità interni nonché i costi specifici relativi all'hardware.
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art.”
“38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
LSCPT art. 38 n. 11 L'autorità ordinante corrisponÞ al servizio un compenso complessivo, costituito da una quota per le prestazioni del servizio e da un'indennità per i soggetti tenuti alla collaborazione.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Ai sensi dell'art. 38 cpv. 1 LSCPT, i fornitori sono responsabili dei costi delle installazioni necessarie per l'adempimento della legge. Appare plausibile che un elevato impegno per l'implementazione delle tecnologie richieste sia più vantaggioso, in particolare per i fornitori che ricevono un granÞ numero di richieste. L'identificazione del titolare di un indirizzo IP è più difficile in caso di assegnazione dinamiÊ rispetto a quella statiÊ; lo sforzo connesso dovrebbe tuttavia ridursi progressivamente con il progredire dell'automazione.
“Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur von den Anbieterinnen zu tragen sind (Art. 38 Abs. 1 BÜPF), nachvollziehbar. Zudem erscheint naheliegend, dass sich ein hoher Aufwand für die Implementierung der erforderlichen Technologien in der Regel hauptsächlich für Anbieterinnen lohnen dürfte, die mit einer grossen Anzahl Anfragen konfrontiert werden (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, Das neue BÜPF, in ZStrR 134/2016 S. 429 ff., 437). Schliesslich trifft es zu, dass die Identifikation des Inhabers einer IP-Adresse bei der dynamischen Adressierung schwieriger ist als bei der statischen (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.3), wobei sich der Aufwand mit den fortschreitenden Automatisierungen laufend reduzieren dürfte.”
“Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur von den Anbieterinnen zu tragen sind (Art. 38 Abs. 1 BÜPF), nachvollziehbar. Zudem erscheint naheliegend, dass sich ein hoher Aufwand für die Implementierung der erforderlichen Technologien in der Regel hauptsächlich für Anbieterinnen lohnen dürfte, die mit einer grossen Anzahl Anfragen konfrontiert werden (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, Das neue BÜPF, in ZStrR 134/2016 S. 429 ff., 437). Schliesslich trifft es zu, dass die Identifikation des Inhabers einer IP-Adresse bei der dynamischen Adressierung schwieriger ist als bei der statischen (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.3), wobei sich der Aufwand mit den fortschreitenden Automatisierungen laufend reduzieren dürfte.”
Nel caso citato è stato esaminato se un compenso di Fr. 3.--, concesso in base alla GebV-ÜPF per la comunicazione di informazioni relative a indirizzi IP dinamici, costituisÊ un «compenso adeguato» ai sensi dell'art. 38 cpv. 2 LSCPT.
“Vorliegend ist zu prüfen, ob die der Beschwerdegegnerin gestützt auf die GebV-ÜPF gewährte Entschädigung von Fr. 3.-- für eine Auskunft zu dynamischen IP-Adressen des Typs IR-7_IP gesetzeskonform ist bzw. eine "angemessene Entschädigung" i.S.v. Art. 38 Abs. 2 BÜPF darstellt.”
LSCPT art. 38 n. 8 Con compensi fissati troppo elevati, l'interesse pubblico all'esecuzione di misure di sorveglianza e alla repressione dei reati può essere compromesso; in particolare vi è il rischio che, per ragioni di costo, si rinunci ad acquisizioni probatorie necessarie.
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art.”
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art.”
Dal punto di vista del diritto sostanziale, al servizio ÜPF, in quanto autorità specialistiÊ, rimane un considerevole margine di discrezionalità nella determinazione dell'indennizzo adeguato ai sensi dell'art. 38 cpv. 2 LSCPT.
“Die Vorinstanz hat vorfrageweise die Gesetzmässigkeit der GebV-ÜPF geprüft und abschliessend erwogen, dass der Bundesrat seinen durch die Delegationsnorm gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. In Bezug auf die hier interessierende Frage der Höhe einer angemessenen Entschädigung für die Beantwortung einer Auskunftsanfrage zu dynamischen IP-Adressen durch die Beschwerdegegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache indessen an den Dienst ÜPF zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil schliesst somit das Verfahren nicht ab. Insofern handelt es sich prozessual um einen Zwischenentscheid. Materiellrechtlich verbleibt dem Dienst ÜPF als Fachbehörde ein erheblicher Spielraum, sodass der vorliegende Zwischenentscheid auch nicht einem Endentscheid gleichgestellt werden kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).”
Il «compenso adeguato» ai sensi dell'art. 38 LSCPT va sostanzialmente inteso come copertura dei costi. Non è necessario che riproduÊ integralmente i costi variabili effettivamente sostenuti dai soggetti tenuti a collaborare per singole misure. Una tarifú forfettaria o standardizzata può essere ammissibile e può tener conto dei costi che, secondo lo stato della tecniÊ, sono necessari per l'erogazione della prestazione in questione.
“38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art.”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
Sono ammissibili importi forfettari a titolo di indennizzo. L'art. 38 cpv. 3 LSCPT non richieÞ una compensazione integrale degli oneri né la copertura di tutte le spese variabili sostenute dai soggetti obbligati alla collaborazione.
“Zunächst ist festzuhalten, dass eine "angemessene Entschädigung" im Sinn von Art. 38 Abs. 3 BÜPF, wie bereits erwogen, keine vollständige Kompensation des Aufwandes bzw. keine Deckung sämtlicher variabler Kosten eines Mitwirkungspflichtigen verlangt; vielmehr sind gewisse Pauschalisierungen zulässig (vgl. E. 5.2 -”
“Zunächst ist festzuhalten, dass eine "angemessene Entschädigung" im Sinn von Art. 38 Abs. 3 BÜPF, wie bereits erwogen, keine vollständige Kompensation des Aufwandes bzw. keine Deckung sämtlicher variabler Kosten eines Mitwirkungspflichtigen verlangt; vielmehr sind gewisse Pauschalisierungen zulässig (vgl. E. 5.2 -”
Citazione: LSCPT art. 38 n. 4 art. 38 cpv. 2 preveÞ che i soggetti obbligati alla collaborazione ricevano un'adeguata indennità per le loro spese. L'autorità ordinante corrisponÞ al prestatore un compenso complessivo che, oltre al servizio, comprenÞ anche l'indennità per i soggetti obbligati alla collaborazione; il Consiglio federale stabilisÎ indennità e tarifþ.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Citazione: LSCPT art. 38 n. 3 In base all'art. 23 cpv. 3 e all'art. 38 cpv. 4 LSCPT, il Consiglio federale ha emanato la GebV‑ÜPF.
art. 38 cpv. 1 LSCPT pone a carico i costi delle misure necessarie ai sensi della legge per l'adempimento dell'obbligo di collaborazione degli uffici o delle persone interessate.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Conformemente all'art. 38 cpv. 4 LSCPT il Consiglio federale stabilisÎ le indennità e le tasse.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.