Nuovo testo giusta l’art. 24 n. 2. della LF del 20 giu. 2003 sull’inchiesta mascherata, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 1409;FF 1998 III 3319). ↩
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Nei servizi sotto copertura è consentito un comportamento conforme al ruolo ai sensi dell'art. 23 LStup: l'agente può manifestare il proprio interesse all'acquisto, trattare sul prezzo, ricevere campioni e infiltrarsi sotto copertura nel contesto dello spaccio (anche fingendo sintomi di astinenza). È tuttavia controverso — e discusso nelle fonti — se l'acquirente fittizio possa egli stesso avanzare offerte o proporre quantitativi concreti, poiché un'influenza che indirizzi la predisposizione già esistente a commettere reati più gravi è problematiÊ.
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne.”
Nelle indagini sotto copertura ai sensi dell'art. 23 LStup è consentito all'investigatore sotto copertura un comportamento adeguato al ruolo. Ciò comprenÞ manifestare un interesse generale all'acquisto, trattare sul prezzo o accettare campioni; la giurisprudenza indiÊ altresì come mezzo consentito la simulazione di sintomi di astinenza. Tale comportamento è ammesso unicamente nella misura in cui non oltrepassi l'incoraggiamento di propositi criminosi già esistenti e non si traduÊ in un'indebita influenza sulla formazione della volontà del venditore.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Zulässig ist nur das Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatent- schlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermögli- chen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäu- bungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Rechtspre- chung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Er- mittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
Riferimento: LStup art. 23 n. 7 L'agente sotto copertura può soltanto concretizzare la disponibilità già esistente a commettere il reato, ma non può indurre la persona obiettivo a reati più gravi o a quantità maggiori. In particolare, l'offerta, quanto al tipo o alla quantità di stupefacenti, non deve provocare nella persona obiettivo la nascita di nuovi o più gravi progetti delittuosi né influenzare il suo processo decisionale oltre la misura normalmente riscontrabile nel suo ambiente abituale.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
“Deren Überschreitung ist bei der Bestrafung der be- einflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe ab- zusehen ist (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht offen ermittelnden Angehörigen der Polizei lediglich erlaubt, auf ein allgemein o- der zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzugehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemei- ne Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber verwehrt, diese in irgendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten unbesehen um dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
Riferimento: LStup art. 23 n. 6 Il comportamento adeguato al ruolo dell'investigatore sotto copertura è consentito nella misura in cui si limiti a concretizzare e a favorire la realizzazione di piani di produzione, trasporto o vendita già esistenti della persona bersaglio. È inveÎ illecito che il comportamento dell'investigatore susciti nuove propensioni a commettere reati o induÊ la persona bersaglio a infrazioni più gravi (p.es. quanto alla natura o alla quantità degli stupefacenti); in tal caso si configura una provocazione al reato illecita e, eventualmente, un'istigazione.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "D._____" und "E._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige - 11 - Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO).”
Riferimento: LStup art. 23 n. 5 Negli acquisti sotto copertura la giurisprudenza ritiene ammissibile manifestare un interesse generale all'acquisto (p. es. trattative sul prezzo, accettazione di campioni, simulazione di sintomi da astinenza), purché ciò non influisÊ sulla formazione della volontà del venditore oltre i limiti del suo contesto quotidiano. È inveÎ controverso se l'offerta concreta o la determinazione specifiÊ di tipo e quantità delle droghe possa provenire dall'acquirente sotto copertura; in ogni caso non si deve mirare a indurre la disponibilità del soggetto bersaglio a commettere reati più gravi.
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Deren Überschreitung ist bei der Bestrafung der be- einflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe ab- zusehen ist (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht offen ermittelnden Angehörigen der Polizei lediglich erlaubt, auf ein allgemein o- der zumindest in den einschlägigen Kreisen bekanntes Angebot einzugehen oder ein entsprechendes Angebot in Aussicht zu stellen. Sie dürfen zwar die allgemei- ne Tatbereitschaft ausnutzen; es ist ihnen aber verwehrt, diese in irgendeiner Weise zu provozieren. Zulässig kann eine verdeckte Fahndung deshalb nur sein, soweit die Zielperson bereit ist, jeden beliebigen Interessenten unbesehen um dessen Identität als Partner oder als Käufer zu akzeptieren. Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.”
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
LStup art. 23 n. 4 È controverso in dottrina e giurisprudenza se, nelle indagini sotto copertura, la proposta concreta o la determinazione della specie o della quantità di stupefacente possa provenire dall'acquirente fittizio; è comunque consentito solo un comportamento che non orienti la disponibilità a commettere il reato verso il compimento di illeciti più gravi, mentre è ammissibile una manifestazione limitata di interesse all'acquisto, trattative sul prezzo e l'accettazione di campioni.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
LStup art. 23 n. 3 Nel caso di un acquisto fittizio sotto copertura, l'agente può unirsi in modo travestito all'ambiente della droga e segnalare il proprio interesse generico all'acquisto. Sono ammissibili, per esempio, l'espressione dell'interesse all'acquisto, la negoziazione del prezzo e l'accettazione di campioni; è inoltre consentito un comportamento adeguato al ruolo (p. es. simulare sintomi da astinenza). Secondo la giurisprudenza, tale comportamento non va considerato una indebita influenza sulla formazione della volontà, purché si limiti a concretizzare propositi di commettere un reato già esistenti e non abbia lo scopo di indurre una propensione già presente a compiere reati più gravi (ad esempio quanto alla natura o alla quantità delle sostanze).
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne.”
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 2.3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "F._____" und "G._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
LStup art. 23 n. 2 È illegittimo che l'acquirente sotto copertura indirizzi una propensione delittuosa già esistente verso infrazioni più gravi (ad esempio quanto alla natura o alla quantità delle droghe) o che susciti nella persona presa di mira nuovi piani di reato. Ai fini della valutazione di una provocazione alla commissione di un reato, è determinante il concreto sospetto di reato al momento dell'operazione.
“Zulässig ist nur das - 13 - Hinwirken des Scheinkäufers auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 293 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 1638 S. 505; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist zudem auf die zu Art. 23 BetmG ergangene Recht- sprechung zu verweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- BEELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw.”
“Im Bereich des Be- täubungsmittelhandels ist jede Aktivität gegenüber einem Verdächtigen unzuläs- sig, die dessen Willenskraft einer stärkeren Beeinflussung aussetzt, als er sie täg- lich durch seine gewöhnliche Umgebung erfährt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 und 11 zu Art. 293 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528; HUG- B EELI, a.a.O., N 45 zu Art. 23 BetmG). Der verdeckte Fahnder muss zwar beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
Ai sensi dell'art. 23 cpv. 2 LStup, un agente impiegato nella lotta contro il traffico illecito di stupefacenti rimane non punibile se, a fini d'indagine, accetta un'offerta, purché limiti la propria azione a favorire la realizzazione, in misura analoga, di piani di produzione, trasporto o vendita già esistenti. Determinante è il concreto sospetto di reato al momento dell'impiego; è inveÎ vietata qualsiasi forma di influenza che induÊ la persona presa di mira a compiere reati più gravi (in particolare quanto alla natura o alla quantità degli stupefacenti) o che orienti una propensione delinquenziale già esistente verso reati più gravi.
“die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist, eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen (H OSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; A LBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; H UG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- - 14 - rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend. Liegt beispielsweise der Tatverdacht vor, dass die Zielperson mit Dutzenden Kilogramm Heroin handelt, stellt es keine Tatprovokation dar, wenn der verdeckte Ermittler die Zielperson da- rauf anspricht, ob er ihm 20 Kilogramm Heroin verkaufen könne. Wesentlich sei die Frage, ob die Zielperson ein solches Delikt auch ohne Zutun des verdeckten Ermittlers begangen hätte oder bereits begangen hat, womit eine gleichartige Straftat im ähnlichen Ausmass gemeint ist H ANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 7 zu Art. 293 StPO). 2.3. Vorliegend handelt es sich mit der Vorinstanz um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO. Dass es sich bei den vorliegenden Aktivi- täten der Polizeibeamten "F._____" und "G._____" um eine verdeckte Fahndung und nicht um eine verdeckte Ermittlung handelt, steht angesichts des Vorstehen- den fest.”
“Er muss aber immerhin in dem Sin- ne passiv bleiben, als es ihm lediglich erlaubt ist, sein Interesse am Betäubungs- - 10 - mittelkauf zu bekunden, den Preis auszuhandeln, Proben im Empfang zu nehmen etc. (BGE 124 IV 34 E. 3.bb). Zu diesem Zwecke darf sich der Beamte getarnt un- ter die Drogenszene mischen und dort durch sein Verhalten, etwa durch Vortäu- schen von Entzugserscheinungen, ein generelles Kaufinteresse signalisieren und vortäuschen, weil darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbil- dung eines Drogenverkäufers zu erblicken ist (H UG-BEELI, a.a.O., N 47 zu Art. 23 BetmG). Umstritten ist jedoch, ob die Offerte bzw. die konkrete Drogenmenge auch vom Scheinkäufer ausgehen kann, da es nicht erlaubt ist , eine vorhandene Tatbereitschaft auf schwerere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu leiten, sei es hinsichtlich der Art oder der Menge der zu verkaufenden Drogen ( HOSTETTLER, "Das Mass der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Ermittlung bzw. Fahndung gemäss Art. 293 StPO, insbesondere bei Drogenge- schäften" in: forumpoenale 3/2018 S. 193; ALBRECHT, a.a.O. N 19 zu Art. 23 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 50 und N 180 ff. zu Art. 23 BetmG). Nach wohl vor- herrschender Auffassung ist der Tatbestand der Anstiftung nicht erfüllt, wenn sich die Einwirkung des verdeckten Fahnders auf die Zielperson auf eine Konkretisie- rung des Handlungsablaufs einer Tat beschränkt, welche die Zielperson von sich aus zu verwirklichen bereit ist, da dieser dann nicht durch das Verhalten des Scheinkäufers zu der von ihm bereits beschlossenen Straftat angestiftet wird. Bei einem rollenadäquaten Verhalten des verdeckten Ermittlers kann es nur darum gehen, die Realisierung bereits vorhandener Herstellungspläne, Transportpläne oder Verkaufspläne zu fördern und nicht solche, noch nicht vorhandene Pläne in der Zielperson zu wecken (H UG-BEELI, a.a.O., N 66 und N 183 zu Art. 23 BetmG; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz 1196 S. 528 f.). Damit übereinstimmend ist gemäss HANSJAKOB/PAJAROLA für die Frage, ob eine Tatprovokation vorliegt, der konkrete Tatverdacht im Zeitpunkt des Einsatzes entscheidend.”
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