Un medicamento è classificato nella categoria dei medicamenti soggetti a prescrizione non rinnovabile senza l’autorizzazione espressa del medico (categoria di dispensazione A), se:
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Präparate wie Botulinumtoxin werden als Abgabekategorie A geführt und dürfen nur durch Medizinalpersonen/injiziert bzw. angewendet werden.
“Bezüglich Produkten, welche für die Injektion zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung bestimmt sind, ist zwischen Arzneimitteln (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG [Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz Heilmittelgesetz; SR 812.21]; medizinische Einwirkung auf menschlichen Körper) und Medizinprodukten (Art. 4 Abs. 1 lit. b HMG; Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel) zu unterscheiden. Unter Arzneimittel im vorgenannten Bereich fallen hauptsächlich Präparate auf der Basis von Botulinumtoxin (z.B. Präparat Botox ®), welche von Swissmedic der Abgabekategorie A (verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel) zugewiesen wurden (Art. 23 ff. HMG; Art. 41 VAM [Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018; SR 812.212.21]; vgl. Swissmedic, Merkblatt Injizierbare Produkte zur Faltenbehandlung; Identifikationsnummer MU100_00_001, Version 3.1, 6. Juni 2023 [Merkblatt Swissmedic], S. 2). Diese Präparate dürfen nur durch eine Medizinalperson, z.B. eine Ärztin, oder - sofern das kantonale Recht dies zulässt - andere Personen bestimmter Berufskategorien (z.B. diplomierte Chiropraktorinnen) angewendet, sprich injiziert werden (Art. 52 VAM). Kosmetikerinnen fallen von vornherein nicht unter diese Personenkategorien und dürfen die entsprechenden Präparate demnach nicht anwenden. Unter Medizinprodukte im eingangs genannten Bereich fallen Präparate beispielsweise auf der Basis von Hyaluronsäure oder Silikon, deren Wirkung überwiegend physikalischer Natur ist (als Füllmaterial; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. Ziff. 3 Anhang 1 MepV [Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020; SR 812.213]; vgl. Merkblatt Swissmedic S. 2 f.). Bezüglich der zur Anwendung berechtigten Personen kommt es darauf an, ob die entsprechenden Präparate länger als 30 Tage im menschlichen Körper verbleiben.”
Apotheker dürfen bestimmte verschreibungspflichtige A‑Medikamente unter Bedingungen ohne Arztabgabe herausgeben.
“BGE 142 II 80 E. 2.3). Mit der Revision des Heilmittelrechts am 1. Januar 2019 wurde die Abgabekategorie C aufgehoben und eine Neueinteilung notwendig. Nach Art. 23 Abs. 1 HMG werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt. Die durch Art. 23 Abs. 1 HMG vorgesehene Einteilung ist insofern von Bedeutung, als verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur von Apothekern bzw. von weiteren Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation abgegeben werden dürfen (Art. 24 Abs. 1 HMG), nicht verschreibungspflichtige Medikamente darüber hinausgehend auch von eidgenössisch diplomierten Drogisten und weiteren Personen mit angemessener Ausbildung (Art. 25 Abs. 1 HMG; BGE 142 II 280 E. 2.3; BGr, 4. Oktober 2010, 2C_767/2009, E. 3.1 und 3.2). Das einschlägige Verordnungsrecht folgt dieser Systematik: Im 2. Abschnitt des 3. Kapitels ("Kategorien mit Verschreibungspflicht") wird einerseits die einmalige Abgabe auf ärztliche Verschreibung (Art. 41 VAM; Abgabekategorie A; verschärft verschreibungspflichtige Medikamente) geregelt, anderseits generell die Abgabe auf ärztliche Verschreibung hin (Art. 42 VAM; Abgabekategorie B). Im 3. Abschnitt des 3. Kapitels finden sich sodann die "Kategorien ohne Verschreibungspflicht". Zu unterscheiden ist hier zwischen Arzneimitteln, die zwar ohne Verschreibung, aber nur nach Fachberatung abgegeben werden dürfen (Art. 43 VAM; Abgabekategorie D) und solchen, die ohne Fachberatung frei verkäuflich sind (Art. 44 VAM; Abgabekategorie E). Das Gesetz sieht – in gewisser Relativierung der oben dargestellten Systematik – vor, dass Apotheker gewisse (an sich verschreibungspflichtige) Arzneimittel der Abgabekategorien A und B bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ohne ärztliche Verschreibung abgeben dürfen. Dies gilt nach Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG namentlich dann, wenn der Apotheker direkten Kontakt mit der betroffenen Person hat, er die Abgabe dokumentiert und es sich um Arzneimittel und Indikationen handelt, die der Bundesrat bezeichnet hat (Ziff.”
Bei der Einteilung wurde in der Revision 2019 die Aufhebung der Abgabekategorie C berücksichtigt.
“BGE 142 II 80 E. 2.3). Mit der Revision des Heilmittelrechts am 1. Januar 2019 wurde die Abgabekategorie C aufgehoben und eine Neueinteilung notwendig. Nach Art. 23 Abs. 1 HMG werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt. Die durch Art. 23 Abs. 1 HMG vorgesehene Einteilung ist insofern von Bedeutung, als verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur von Apothekern bzw. von weiteren Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation abgegeben werden dürfen (Art. 24 Abs. 1 HMG), nicht verschreibungspflichtige Medikamente darüber hinausgehend auch von eidgenössisch diplomierten Drogisten und weiteren Personen mit angemessener Ausbildung (Art. 25 Abs. 1 HMG; BGE 142 II 280 E. 2.3; BGr, 4. Oktober 2010, 2C_767/2009, E. 3.1 und 3.2). Das einschlägige Verordnungsrecht folgt dieser Systematik: Im 2. Abschnitt des 3. Kapitels ("Kategorien mit Verschreibungspflicht") wird einerseits die einmalige Abgabe auf ärztliche Verschreibung (Art. 41 VAM; Abgabekategorie A; verschärft verschreibungspflichtige Medikamente) geregelt, anderseits generell die Abgabe auf ärztliche Verschreibung hin (Art. 42 VAM; Abgabekategorie B). Im 3. Abschnitt des 3. Kapitels finden sich sodann die "Kategorien ohne Verschreibungspflicht". Zu unterscheiden ist hier zwischen Arzneimitteln, die zwar ohne Verschreibung, aber nur nach Fachberatung abgegeben werden dürfen (Art. 43 VAM; Abgabekategorie D) und solchen, die ohne Fachberatung frei verkäuflich sind (Art. 44 VAM; Abgabekategorie E). Das Gesetz sieht – in gewisser Relativierung der oben dargestellten Systematik – vor, dass Apotheker gewisse (an sich verschreibungspflichtige) Arzneimittel der Abgabekategorien A und B bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ohne ärztliche Verschreibung abgeben dürfen. Dies gilt nach Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG namentlich dann, wenn der Apotheker direkten Kontakt mit der betroffenen Person hat, er die Abgabe dokumentiert und es sich um Arzneimittel und Indikationen handelt, die der Bundesrat bezeichnet hat (Ziff.”
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