Cfr. nota a piè di pagina relativa all’art. 2 cpv. 4. ↩
2 commentaries
OPChim art. 57 n. 2 I contenitori per sostanze e preparati pericolosi devono essere progettati e contrassegnati in modo tale da non poter essere confusi con imballaggi di alimenti, prodotti cosmetici, medicinali o mangimi; il nome della sostanza o del preparato deve essere indicato sul contenitore.
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
OPChim art. 57 n. 1 Durante la conservazione devono essere osservate le indicazioni fornite dal produttore sulla confezione, sull'etichettatura e, se del caso, sulla scheÚ di sicurezza.
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
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