Abrogato dalla cifra I dell’O del 18 ott. 2006, con effetto dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4291). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 ott. 2006, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4291). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 18 ott. 2006 (RU 2006 4291). Nuovo testo giusta l’all. 9 n. 2 dell’O del 23 ott. 2013 sui pagamenti diretti, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4145). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 18 ott. 2006, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4291). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 18 ott. 2006, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4291). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 18 ott. 2006, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4291). ↩
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Se è presentata una prova idrogeologiÊ tecnicamente convincente, ciò può comportare che determinate prescrizioni — ad esempio misure compensative come l'installazione di una cassa di ghiaia — siano superflue, perché gli accertamenti dimostrano che i requisiti per la protezione delle acque ai sensi dell'art. 32 cpv. 3 OPAc sono soddisfatti.
“Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beurteilt in seiner Vernehmlassung die Berechnung der Verminderung der Durchflusskapazität des Grundwassers, inklusive der Annahmen zur Grundwassermächtigkeit und zum Durchflussbeiwert, in der Stellungnahme der E.________ AG vom 18. April 2018 ebenfalls als nachvollziehbar. Es bewertet zudem auch deren Bericht vom 10. Dezember 2018 als nachvollziehbar sowie als fachlich korrekt und hält fest, auch aus seiner Sicht wäre somit keine Kompensationsmassnahme zur Einhaltung der maximal zulässigen Verminderung der Durchflusskapazität des Grundwassers von 10 % notwendig. Eine Auflage, wie sie Erwägung 4 der Gewässerschutzbewilligung des ALU vom 13. Juli 2018 vorsehe (Einbau eines Kieskoffers mit einer Stärke von 60 cm unter dem Gebäude), wäre daher nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführenden eine problematische Grundwassersituation im Engelbergertal geltend machten, sei dies aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe mittels der umfassenden hydrogeologischen Detailuntersuchungen aufzeigen können, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer diesbezüglich erfüllt seien (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Ebenso wenig erschliesse sich, inwiefern aufgrund des über 20 m langen geplanten Untergeschosses eine massive Gefahr des Rückstaus des Grundwassers mit den entsprechenden Folgen für die umliegenden Liegenschaften bestehen sollte. Gemäss dem Bericht der E.________ AG vom 10. Dezember 2018 betrage die Stauwirkung nicht 11 %, sondern nur ca. 7 %, und die Mächtigkeit des Grundwasserleiters nicht 15 m, sondern mindestens 22,5 m. Dadurch verringere sich die Verminderung der Durchflusskapazität bzw. der Staueffekt.”
OPAc art. 32 n. 26 Nella zona di protezione delle acque Au l'autorità può autorizzare deroghe, nella misura in cui la capacità di deflusso delle acque sotterranî rispetto allo stato non influenzato sia ridotta di non oltre il 10%. Un'autorizzazione è rilasciata se, mediante prescrizioni e condizioni, può essere garantita una protezione sufficiente delle acque.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist. Sie sind so zu bemessen, dass Schutzzonen S1 und S2 für künftige Grundwasserfassungen und oder -anreicherungsanlagen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können.”
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Sie bezeichnen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art.”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
OPAc art. 32 n. 25 L'autorità competente può, nell'ambito dell'autorizzazione, imporre prescrizioni concernenti la dismissione degli impianti.
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
Secondo la guiÚ dell'UFAM, gli edifici fuori terra nei quali non si maneggiano sostanze pericolose per le acque, di regola non necessitano di un'autorizzazione di deroga ai sensi dell'art. 19 cpv. 2 LPAc; un'autorizzazione può tuttavia essere presa in considerazione se l'autorità con prescrizioni può garantire la protezione delle acque.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen - wie vorliegend im geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage - keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es gemäss der Wegleitung "Grundwasserschutz" des (ehemaligen) Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 63 ff.).”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
OPAc art. 32 n. 23 Nella zona di protezione delle acque «Au» non possono essere realizzate installazioni che si trovino al di sotto del livello medio della falÚ freatiÊ. L'autorità può concedere deroghe, purché la capacità di deflusso della falÚ, rispetto allo stato non influenzato, sia ridotta al massimo del 10%.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist. Sie sind so zu bemessen, dass Schutzzonen S1 und S2 für künftige Grundwasserfassungen und oder -anreicherungsanlagen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können.”
“Wer in den besonders gefährdeten Bereichen Anlagen erstellt oder ändert, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GSchV). So dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV) oder die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV). Anlagen, die in besonders gefährdeten Bereichen Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV).”
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
L'autorità può rilasciare un'autorizzazione con condizioni, purché sia garantita una protezione sufficiente delle acque. Per le acque sotterranî l'allegato 2 n. 21 cpv. 3 OPAc richieÞ che la temperatura, per effetto di apporto o sottrazione di calore, non venga modificata rispetto allo stato naturale di oltre 3 °C; deviazioni localmente limitate sono possibili sulla base della giurisprudenza del Tribunale federale e delle linî guiÚ per la protezione delle acque sotterranî (nell'applicazione pratiÊ nelle fonti è indicato un raggio massimo di 100 m).
“4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
“4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
Chi richieÞ un'autorizzazione ai sensi dell'art. 32 cpv. 4 OPAc è onerato della prova e deve presentare gli atti necessari; ciò comprenÞ, se del caso, accertamenti idrogeologici. Qualora sia applicabile un'eccezione ai sensi dell'Allegato 4 n. 211 cpv. 2 OPAc, va in particolare verificata l'eventuale riduzione della capacità di deflusso (fino al massimo del 10%).
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Sie bezeichnen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art.”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Secondo il diritto federale, per le sonÞ geotermiche è prescritta un'autorizzazione cantonale solo nelle zone particolarmente a rischio (art. 19 cpv. 2 LPAc; art. 32 OPAc). Tuttavia l'UFAM raccomanÚ ai Cantoni di estendere l'obbligo di autorizzazione anche alle altre zone. Per questo motivo alcuni Cantoni — ad esempio Berna — richiedono in generale un'autorizzazione per la protezione delle acque per le sonÞ geotermiche.
“E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022]). Das Bundesrecht verlangt nur für Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 GSchV). Dennoch empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen, die Bewilligungspflicht für Erdsonden auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung, 2009, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Publikationen und Studien/Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU] S. 11). Nach bernischem Recht ist für das Erstellen von Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden denn auch stets eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 11 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. l der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; vgl. auch Merkblatt des AWA vom 2.11.2021, Allgemeine Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/AWA/Merkblätter und Richtlinien/Wassernutzung» [nachfolgend: Merkblatt AWA] S.”
“E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022]). Das Bundesrecht verlangt nur für Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 GSchV). Dennoch empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen, die Bewilligungspflicht für Erdsonden auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung, 2009, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Publikationen und Studien/Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU] S. 11). Nach bernischem Recht ist für das Erstellen von Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden denn auch stets eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 11 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. l der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; vgl. auch Merkblatt des AWA vom 2.11.2021, Allgemeine Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/AWA/Merkblätter und Richtlinien/Wassernutzung» [nachfolgend: Merkblatt AWA] S.”
Ai sensi dell'art. 32 cpv. 3 OPAc, i richiedenti devono presentare i documenti necessari per la protezione delle acque; ciò comprenÞ, se del caso, accertamenti idrogeologici. Tali accertamenti possono essere richiesti in particolare nelle zone di protezione delle acque particolarmente a rischio (p. es. la golena), nella misura in cui attestino che eventuali effetti sulla capacità di deflusso o sul livello della falÚ soddisfino i requisiti per la protezione delle acque (tra l'altro è prevista una riduzione della capacità di deflusso al massimo del 10%).
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist.”
“Die besonders gefährdeten Gebiete umfassen unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen Anlagen erstellt oder ändert, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GSchV). So dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV) oder die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV). Anlagen, die in besonders gefährdeten Bereichen Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV).”
“Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
L'assenza di indicazioni sulla profondità dei pali e sull'eventuale coinvolgimento delle acque sotterranî renÞ necessario un accertamento dell'obbligo di autorizzazione ai sensi dell'art. 32 cpv. 2 OPAc. Nel procedimento di autorizzazione sono pertanto necessarie indicazioni concrete sulla profondità dei pali, per poter valutare se il progetto necessiti di un'autorizzazione ai sensi dell'art. 19 cpv. 2 LPAc, in combinato disposto con l'art. 32 cpv. 2 OPAc.
“Vorliegend befindet sich der projektierte Turm mit einer Liftverbindung zum Badesee und zu den Bergbahnen im Gewässerschutzbereich AU. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, weil aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die geplante Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen komme oder aus anderen Gründen das Gewässer gefährden könne. Das BAFU widerspricht: Den in den Akten liegenden Plänen lasse sich nicht entnehmen, wie tief die Baugrundverfestigung (Pfähle) der Anlage reichten und ob das Grundwasser allenfalls betroffen sei. Diese Kenntnis wäre aber erforderlich, um zu beurteilen, ob das Projekt einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV und allenfalls einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV bedürfe.”
“Vorliegend befindet sich der projektierte Turm mit einer Liftverbindung zum Badesee und zu den Bergbahnen im Gewässerschutzbereich AU. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, weil aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die geplante Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen komme oder aus anderen Gründen das Gewässer gefährden könne. Das BAFU widerspricht: Den in den Akten liegenden Plänen lasse sich nicht entnehmen, wie tief die Baugrundverfestigung (Pfähle) der Anlage reichten und ob das Grundwasser allenfalls betroffen sei. Diese Kenntnis wäre aber erforderlich, um zu beurteilen, ob das Projekt einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV und allenfalls einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV bedürfe.”
OPAc art. 32 n. 17 L'autorità può richiedere al richiedente la documentazione necessaria per la protezione delle acque, comprese, se del caso, indagini idrogeologiche. Essa è tenuta a verificare il contenuto di tali documenti e può riconoscere le perizie presentate e utilizzarle quale base per la decisione sull'autorizzazione.
“Die Beschwerdeführenden 2 bemängeln vorab, der Bericht der G.________ AG sei «richtig betrachtet» ein Parteigutachten, das die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben und finanziert habe. Darauf dürfe nicht abgestellt werden (Beschwerde 2 Rz. 23). Zu Unrecht: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 war das AWA nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben; vielmehr kann es von der Bauherrschaft hydrogeologische Abklärungen verlangen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Im Übrigen hat das AWA die eingereichten Nachweise als zuständige kantonale Fachstelle inhaltlich geprüft und festgehalten, dass die Ausnahmebewilligung gestützt auf diese Unterlagen erteilt werden könne. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.”
“Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
OPAc, art. 32 n. 16 Se sono necessarie autorizzazioni ai sensi dell'art. 32, i richiedenti devono fornire la prova e presentare i documenti necessari; ciò può — se del caso — comprendere accertamenti idrogeologici. Un'autorizzazione viene concessa solo se, mediante prescrizioni e condizioni, può essere assicurata un'adeguata tutela delle acque.
“m ü.M. reichen soll (vgl. dazu Geotechnischer Bericht der Z.__ AG vom 15. März 2017, act. 6.5/1.17, S. 5 und 12). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, siehe dazu auch Art. 43 Abs. 4 GSchG). Ob die Ausnahmebewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei müssen die privaten und öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden (Gewässerschutz-)Interessen überwiegen. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht fällt dabei namentlich ins Gewicht, wie gross die Verminderung der Durchflusskapazität innerhalb der zulässigen Bandbreite von 10 Prozent tatsächlich ausfällt und ob ein unterirdisches Gewässer selbst oder bloss ein zu seinem Schutz notwendiges Randgebiet betroffen ist.”
OPAc art. 32 n. 15 La competente autorità cantonale può esaminare nel merito gli accertamenti idrogeologici presentati e fondare su tali documenti la propria decisione di concessione.
“Die Beschwerdeführenden 2 bemängeln vorab, der Bericht der G.________ AG sei «richtig betrachtet» ein Parteigutachten, das die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben und finanziert habe. Darauf dürfe nicht abgestellt werden (Beschwerde 2 Rz. 23). Zu Unrecht: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 war das AWA nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben; vielmehr kann es von der Bauherrschaft hydrogeologische Abklärungen verlangen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Im Übrigen hat das AWA die eingereichten Nachweise als zuständige kantonale Fachstelle inhaltlich geprüft und festgehalten, dass die Ausnahmebewilligung gestützt auf diese Unterlagen erteilt werden könne. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.”
Per determinate costruzioni, impianti e tipologie di utilizzazione in arî particolarmente a rischio (ad es. nella zona di protezione delle acque 'Au') è richiesta un'autorizzazione cantonale; se sono necessarie autorizzazioni ai sensi dell'art. 32 cpv. 3 OPAc, i richiedenti devono dimostrare che i requisiti per la protezione delle acque sono soddisfatti e presentare i documenti necessari a tal fine (eventualmente accertamenti idrogeologici).
“In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Nach Art. 29 f. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Nach Art. 29 f. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
Nel procedimento di autorizzazione ai sensi dell'art. 32 OPAc possono essere richiesti accertamenti idrogeologici già prima dell'approvazione del piano; il Tribunale amministrativo federale ha ritenuto, nel caso concreto, non comprensibile prevedere tali accertamenti soltanto dopo l'approvazione del piano.
“Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV.”
Nel canton Lucerna la carta cantonale di protezione delle acque determina la classificazione in zone di protezione delle acque. Se un terreno è indicato sulla carta nella «zona residua», non si trova in una zona particolarmente a rischio; a livello federale ciò signifiÊ che per perforazioni non è richiesta un'autorizzazione speciale o di deroga ai sensi dell'art. 32 cpv. 2 OPAc.
“Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Konkretisierend ist in Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV vorgesehen, dass in den besonders gefährdeten Gebieten für Bohrungen eine Bewilligung erforderlich ist. In Anwendung des Bundesrechts prüft die Dienststelle uwe in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen (§ 28 KGSchV). Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.”
“Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Konkretisierend ist in Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV vorgesehen, dass in den besonders gefährdeten Gebieten für Bohrungen eine Bewilligung erforderlich ist. In Anwendung des Bundesrechts prüft die Dienststelle uwe in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen (§ 28 KGSchV). Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.”
Citazione: OPAc art. 32 n. 11 Nelle arî di protezione delle acque particolarmente vulnerabili, la costruzione e la modifiÊ di edifici e impianti sono soggette ad autorizzazione. Se un progetto dipenÞ da un'autorizzazione speciale o straordinaria ai sensi dell'art. 19 cpv. 2 LPAc in combinazione con l'art. 32 cpv. 2 OPAc, si tratta di un'autorizzazione speciale/straordinaria rilevante a livello federale (ad es. per costruzioni nella zona di protezione delle acque "Au" al di sotto del livello medio della falÚ).
“Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV angewiesen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Baute in einem Gewässerschutzbereich A U unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden soll (Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV; BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4).”
“m ü.M. reichen soll (vgl. dazu Geotechnischer Bericht der Z.__ AG vom 15. März 2017, act. 6.5/1.17, S. 5 und 12). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, siehe dazu auch Art. 43 Abs. 4 GSchG). Ob die Ausnahmebewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs.”
Riferimento: OPAc art. 32 n. 10 La giurisprudenza favoreggia un obbligo generale di autorizzazione per le perforazioni anche al di fuori delle arî particolarmente a rischio. Si motiva ciò con il fatto che perforazioni più profonÞ possono, involontariamente, danneggiare presunte falÞ acquifere più profonÞ ancora sconosciute e che le vigenti norme autorizzatorie relative alle zone prossime alla superficie non offrono una protezione sufficiente. Con l'obbligo generale di autorizzazione si potrebbe garantire l'accompagnamento tecnico dei lavori e, se del caso, disporre preventivamente misure di protezione delle acque.
“) : Dort wurde ausgeführt, die Einführung einer generellen Bewilligungspflicht sei insbesondere deshalb erfolgt, weil im Zusammenhang mit Erdwärmenutzungen eine erhebliche Zunahme der Bohrtätigkeit in immer grössere Tiefen (z.T. bis mehrere hundert Meter) festzustellen sei. Dabei könnten - ohne Absicht - tiefer liegende, noch unbekannte Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen (möglicherweise Mineral- oder Thermalwässer) erbohrt werden. Nicht fachgerecht durchgeführte Eingriffe in den Untergrund mittels Sondierbohrungen könnten langfristig erhebliche Auswirkungen haben und beispielsweise zu unerwünschten Verbindungen zwischen verschiedenen Grundwasser-Stockwerken führen (vgl. Art. 43 Abs. 3 GSchG). Tiefer liegende Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen, welche für eine künftige Nutzung allenfalls von Interesse sein könnten, müssten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Hierfür genügten die von Bundesrechts wegen bestehenden Bewilligungspflichten (v.a. jene nach Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV [SR 814.201]) aber nicht, da die Festlegung der besonders gefährdeten Bereiche sich in erster Linie nach den oberflächennahen Grundwasservorkommen in Lockergesteinen richte, eine Gefährdung von tieferliegenden Vorkommen jedoch auch ausserhalb dieser Bereiche bestehe. Ohne generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen müssten die besonders gefährdeten Bereiche im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GSchV dort, wo noch keine genügenden Kenntnisse über den Untergrund vorhanden seien, vorsorglich weiter gefasst werden. Mit der generellen Bewilligungspflicht, auch ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche, könne die ausreichende fachliche Begleitung der Arbeiten sichergestellt und die gegebenenfalls erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen im Voraus angeordnet werden.”
Riferimento: OPAc art. 32 n. 9 Ai fini della valutazione ai sensi dell'art. 32 cpv. 3 OPAc non è decisiva la denominazione formale dei documenti presentati, bensì la loro idoneità materiale quale prova che i requisiti per la protezione delle acque sono soddisfatti. Come ha osservato il Tribunale federale, è irrilevante come un documento presentato venga denominato.
“Weder setzen sich diese näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander noch äussern sie sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Ausführungen des BAFU, obschon sie dazu Gelegenheit hatten. Soweit sie die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung aus den genannten Gründen als in keiner Weise gerechtfertigt rügen, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Vorbringen, welche sich im Wesentlichen auf die Wiederholung von bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachtem sowie pauschale Kritik beschränken, erweisen sich vielmehr ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2), als unbehelflich. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, auch die Vorinstanz habe die Stellungnahme der E.________ AG vom 18. April 2018 im angefochtenen Entscheid unverständlicherweise als Gutachten bezeichnet. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 32 Abs. 3 GSchV nicht entscheidend, wie die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz der Gewässer bezeichnet werden. Auf das erwähnte Vorbringen ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.”
Citazione: OPAc art. 32 n. 8 In arî particolarmente vulnerabili l'art. 32 cpv. 2 OPAc determina l'obbligo di autorizzazione soltanto per interventi edilizi che possono costituire un pericolo per la falÚ (p.es. opere sotterranî, perforazioni, emersione del livello della falÚ, depositi o piazzali di carico/scarico con liquidi pericolosi per l'acqua). La costruzione di un'abitazione situata al di sopra del livello medio della falÚ e per la quale non risultano contaminazioni pericolose per l'acqua né altri dei predetti fattori di rischio, secondo la decisione citata, non rientra in linê di principio in tale obbligo di autorizzazione.
“m über dem mittleren Grundwasserspiegel. Ein Eingriff in den mittleren Grundwasserspiegel liegt damit nicht vor. Gemäss Bundesrecht besteht eine Bewilligungspflicht für Bauvorhaben, welche das Grundwasser gefährden können, insbesondere für Untertagebauten, Grundwassernutzungen, Bohrungen, Freilegung des Grundwasserspiegels, Lageranlagen oder Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und ähnliches (vgl. Art. 32 Abs. 2 GSchV sowie Anhang 4 Kap. 211 Abs. 1). Im kantonalen Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung ist in besonders gefährdeten Bereichen eine Bewilligungspflicht für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie für Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten sowie für dauernde Bewässerungen und Entwässerungen vorgesehen. Auch hier betrifft die Bewilligungspflicht bei Bauten und Anlagen vom Gesetzeswortlaut her nur solche, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen (Art. 28 Abs. 1 GSchVG). Vorliegend handelt es sich um keines der gemäss GSchG, GSchV und GSchVG potenziell grundwassergefährdenden Bauvorhaben, sondern um die Erstellung eines Wohnhauses. Es ist nicht ersichtlich, wie vom Bauprojekt eine besondere Gefahr für das Grundwasser ausgehen sollte. Es liegt über dem mittleren Grundwasserspiegel und es sind keine wassergefährdenden Verunreinigungen zu erwarten. Insbesondere liegt auch keiner der im Merkblatt des Amtes für Umweltschutz (AFU) Nr. 173 erwähnten Fälle vor, die nach Massnahmen zum Schutz des Grundwassers bei der Realisierung von Bauten und Anlagen verlangen (Ziff.”
Nuove opere poste al di sotto del livello medio della falÚ freatiÊ possono subordinare il rilascio dell'autorizzazione alla condizione che, contestualmente, vengano rimosse opere esistenti sotto il livello medio della falÚ per almeno lo stesso volume, in modo da conseguire un miglioramento della situazione delle acque sotterranî. Secondo la decisione citata, ciò è sufficiente a garantire la protezione adeguata delle acque richiesta dall'art. 32 cpv. 4 OPAc (prima parte).
“8 Abs. 4 SBV wie folgt: "In den Teilgebieten 2-9 sind keine zusätzlichen Einbauten unter dem mittle- ren Grundwasserspiegel zugelassen. Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
“8 Abs. 4 SBV wie folgt: "In den Teilgebieten 2-9 sind keine zusätzlichen Einbauten unter dem mittle- ren Grundwasserspiegel zugelassen. Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
“8 Abs. 4 SBV wie folgt: "In den Teilgebieten 2-9 sind keine zusätzlichen Einbauten unter dem mittle- ren Grundwasserspiegel zugelassen. Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
Le prescrizioni possono comprendere, in particolare, accertamenti idrogeologici e altri elementi probatori, requisiti per la dismissione nonché le misure di protezione previste nell'allegato 4 n. 2 OPAc. Tali requisiti vanno osservati in particolare nelle zone di protezione delle acque sotterranî (S1–S3).
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist. Sie sind so zu bemessen, dass Schutzzonen S1 und S2 für künftige Grundwasserfassungen und oder -anreicherungsanlagen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können.”
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“und für Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen (lit. b), erforderlich ist. Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Grundwasserschutzzonen, welche vom Gewässerschutzbereich A u überlagert werden (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 17 zu Art. 19 GSchG). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 bis 124 Anhang 4 GSchV).”
Secondo la guiÚ «Protezione delle acque sotterranee» dell'ex BUWAL citata al n. 3.2.1, per le costruzioni fuori terra (edifici), in cui non si producono sostanze pericolose per le acque (p. es. un condominio con autorimessa interrata), in linê di principio non è richiesta un'autorizzazione di deroga ai sensi dell'art. 19 cpv. 2 LPAc. Ciò riguarÚ l'applicazione dell'art. 32 cpv. 3 OPAc nel senso delle indicazioni ivi contenute per la valutazione di progetti di costruzione nelle zone di protezione delle acque.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen - wie vorliegend im geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage - keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es gemäss der Wegleitung "Grundwasserschutz" des (ehemaligen) Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 63 ff.).”
Un'autorizzazione ai sensi dell'art. 32 cpv. 2 OPAc può costituire un compito federale. Ciò si verifiÊ in particolare quando un'opera deve essere realizzata in una zona di protezione delle acque A U al di sotto del livello medio della falÚ freatiÊ, sicché è necessaria un'autorizzazione speciale o d'eccezione in materia di diritto delle acque ai sensi dell'art. 19 cpv. 2 LPAc.
“Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV angewiesen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Baute in einem Gewässerschutzbereich A U unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden soll (Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV; BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4).”
OPAc art. 32 n. 3 I richiedenti hanno l'onere della prova che i requisiti per la protezione delle acque siano rispettati e devono fornire i documenti necessari a tal fine; ciò comprenÞ, se del caso, accertamenti idrogeologici. Quanto preceÞ vale anche per i progetti nell'arê di protezione delle acque particolarmente vulnerabile Au.
“Das umstrittene Bauprojekt soll im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich AU errichtet werden und unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen. Der Gewässerschutzbereich AU dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
“4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9.”
“Die besonders gefährdeten Gebiete umfassen unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen Anlagen erstellt oder ändert, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GSchV). So dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV) oder die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV). Anlagen, die in besonders gefährdeten Bereichen Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV).”
Secondo il Tribunale amministrativo federale (TAF), gli accertamenti rilevanti ai sensi dell'art. 32 OPAc sulla pericolosità per le acque devono essere effettuati prima dell'approvazione del piano; se eventuali siti contaminati venissero individuati soltanto dopo l'approvazione, ciò potrebbe rendere notevolmente più difficile o addirittura impossibile una successiva bonifiÊ.
“Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV.”
Riferimento: OPAc art. 32 n. 1 Una nuova indagine idrogeologiÊ non è in ogni caso obbligatoria ai sensi dell'art. 32 cpv. 3 OPAc. Le autorità possono basare la loro decisione sulle conoscenze idrogeologiche disponibili e richiedere ulteriori accertamenti solo in casi specifici. Fatto salvo la decisione dell'autorità cantonale competente, sono ammesse autorizzazioni con prescrizioni adeguate (p.es. sorveglianza da parte di un geologo, limitazioni agli scavi), purché con ciò la protezione delle acque risulti adeguatamente salvaguardata.
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).”