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Se sono coinvolte più fonti di immissione, le necessarie misure di risanamento devono essere coordinate tra loro; l'art. 47 OPAc obbliga l'autorità competente ad adottare tali misure. La giurisprudenza cita come esempi concreti concimi, acque reflue, discariche, sale da disgelo e lavorazioni del suolo, e indiÊ come possibili interventi il divieto di coltivazione in parti delle zone di protezione (S2) e il risanamento delle superfici stradali per ridurre le immissioni di cloruri.
“5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
“Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
In caso di superamento dei requisiti numerici dell'allegato 2, l'autorità competente è tenuta, ai sensi dell'art. 47 OPAc, a fare in modo che siano adottate le misure necessarie. Un regolamento cantonale sulle zone di protezione può obbligare la titolare privata della captazione ad effettuare il monitoraggio regolare della qualità delle acque sotterranî e a segnalare immediatamente i superamenti (cfr. art. 5 SZR). Il SZR può inoltre prevedere limitazioni d'uso (p. es. divieto di coltivazione nei settori S2) e misure di risanamento per ottenere una riduzione degli apporti di sostanze inquinanti (p. es. cloruri).
“22 GSchV und die Indikatorwerte nach Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz gemäss den kantonalen Akten teilweise überschritten haben. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hier streitige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone gegen Bundesrecht verstösst. Dabei ist vorab entscheidend, dass für die Beurteilung, ob ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet erscheint, der natürliche oder angereicherte Zustand des Wassers massgeblich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV) und vorübergehende Belastungen keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3; 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl.”
Se i superamenti dei requisiti numerici conformemente all'allegato 2 n. 22 OPAc comportano una compromissione, l'autorità competente deve intervenire ai sensi dell'art. 47 OPAc. Nella misura in cui un regolamento cantonale delle zone di protezione obbliga il titolare di una presa d'acqua a monitorare regolarmente la qualità delle acque sotterranî e a informare immediatamente l'autorità in caso di superamenti, l'autorità, sulla base di ciò, deve provvedere affinché siano adottate o coordinate le misure necessarie.
“22 GSchV und die Indikatorwerte nach Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz gemäss den kantonalen Akten teilweise überschritten haben. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hier streitige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone gegen Bundesrecht verstösst. Dabei ist vorab entscheidend, dass für die Beurteilung, ob ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet erscheint, der natürliche oder angereicherte Zustand des Wassers massgeblich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV) und vorübergehende Belastungen keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3; 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl.”
“5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
Se un corso d'acqua non soddisú i requisiti di qualità delle acque di cui all'allegato 2 (ovvero le misure previste non sono sufficienti), le autorità sono obbligate, ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 OPAc, ad adottare o ordinare le misure necessarie previste dalla legge a tal fine.
“Damit sei erstellt, dass in sämtlichen Mittellandseen die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziff. 11 und 13 der GSchV nicht erfüllt seien (zu deren konkreten Ausgestaltung hinten E. 3.3.3). Die bisher in der PhV/LU vorgesehenen Massnahmen und sogar die Belüftung hätten offensichtlich nicht ausgereicht, damit die Seen die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität erfüllten. Die Behörden seien deshalb verpflichtet, gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 47 Abs. 1 lit. d GSchV).”
“Damit sei erstellt, dass in sämtlichen Mittellandseen die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziff. 11 und 13 der GSchV nicht erfüllt seien (zu deren konkreten Ausgestaltung hinten E. 3.3.3). Die bisher in der PhV/LU vorgesehenen Massnahmen und sogar die Belüftung hätten offensichtlich nicht ausgereicht, damit die Seen die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität erfüllten. Die Behörden seien deshalb verpflichtet, gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 47 Abs. 1 lit. d GSchV).”
Se l'autorità constata un superamento dei valori limite indicati nell'allegato 2, deve, ai sensi dell'art. 47 OPAc, provvedere affinché siano adottate le misure necessarie. Ciò può, a seconÚ dei casi, comprendere l'imposizione di limitazioni d'uso (p. es. il divieto di coltivazioni agricole nelle zone di protezione) o misure di risanamento (p. es. sulle infrastrutture di trasporto).
“Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
Indipendentemente dai regolamenti sulle zone di protezione esistenti o da misure di risanamento già adottate, l'autorità competente è comunque tenuta, ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 OPAc, ad ordinare misure di protezione supplementari se constata che l'uso particolare del corpo idrico non è garantito. Misure già adottate o previste nel regolamento non impediscono necessariamente tale ordinanza né la delimitazione delle zone di protezione.
“Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV nicht genügen (werden), machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde bleibt im Übrigen unabhängig vom Schutzzonenreglement verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zu treffen, falls sie feststellt, dass die besondere Nutzung des hier fraglichen Gewässers nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 GSchV; E. 5.1.2 hievor). Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die bestehenden Strassenanlagen stünden einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen.”
“Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV nicht genügen (werden), machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde bleibt im Übrigen unabhängig vom Schutzzonenreglement verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zu treffen, falls sie feststellt, dass die besondere Nutzung des hier fraglichen Gewässers nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 GSchV; E. 5.1.2 hievor). Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die bestehenden Strassenanlagen stünden einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen.”
OPAc art. 47 n. 1 L'autorità deve accertare la natura e l'entità dell'inquinamento nonché la sua causa e valutare l'efficacia di eventuali misure.
“Anhang 2 Ziff. 2 GSchV regelt weiter Anforderungen an die Wasserqualität von unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer diese Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt, so hat sie gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln (lit. a und b), die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen zu beurteilen (lit.”
“Anhang 2 Ziff. 2 GSchV regelt weiter Anforderungen an die Wasserqualität von unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer diese Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt, so hat sie gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln (lit. a und b), die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen zu beurteilen (lit.”
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