Scopo della presente legge è la protezione dell’uomo e dell’ambiente contro i pericoli da radiazioni ionizzanti.
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Sowohl das Strahlenschutzgesetz als auch das Kernenergiegesetz bezwecken den Schutz von Mensch und Umwelt und erfassen auch Tätigkeiten von Kernanlagen. Das Verhältnis der beiden Erlasse ist geregelt; für Tätigkeiten, die nach dem Kernenergiegesetz bewilligungspflichtig sind, verweist Art. 2 Abs. 3 StSG auf die einschlägigen Bestimmungen des KEG.
“Sowohl das Strahlenschutzgesetz als auch das Kernenergiegesetz haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel und umfassen die Tätigkeiten von Kernanlagen. Das Strahlenschutzgesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 StSG). Das Kernenergiegesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 KEG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Kernenergiegesetz ist der Schutz von Mensch und Umwelt "oberstes Gebot" (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2754 [nachfolgend: Botschaft KEG]; BGE 140 II 315 E. 4.6; Kessler Coendet/Schefer, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, Art. 1 KEG Rz. 54 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]; je mit weiteren Hinweisen). Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt. Nach Art. 2 Abs. 3 StSG sind auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz eine Bewilligung nötig ist, die Bestimmungen von Art.”
“Sowohl das Strahlenschutzgesetz als auch das Kernenergiegesetz haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel und umfassen die Tätigkeiten von Kernanlagen. Das Strahlenschutzgesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 StSG). Das Kernenergiegesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 KEG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Kernenergiegesetz ist der Schutz von Mensch und Umwelt "oberstes Gebot" (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2754 [nachfolgend: Botschaft KEG]; BGE 140 II 315 E. 4.6; Kessler Coendet/Schefer, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, Art. 1 KEG Rz. 54 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]; je mit weiteren Hinweisen). Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt. Nach Art. 2 Abs. 3 StSG sind auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz eine Bewilligung nötig ist, die Bestimmungen von Art.”
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