Le spese dei provvedimenti presi secondo la presente legge sono addossate a chi ne è la causa.
8 commentaries
Art. 4 StSG verankert das Verursacherprinzip: Die Norm ist inhaltlich mit Art. 2 USG identisch und stellt eine Kostenzurechnungsregel dar. Sie bezweckt die Internalisierung externer Kosten und dient als Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung. Damit steht das Verursacherprinzip dem Gemeinlastprinzip gegenüber.
“Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der (Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4 StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden können. Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.”
“den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der (Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4 StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden können. Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25.”
Die Rechtsprechung umschreibt den Verursacherbegriff nach dem polizeirechtlichen Störerbegriff. Er umfasst sowohl den Verhaltensstörer als auch den Zustandsstörer. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.
“Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der (Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4 StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden können. Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.”
“den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der (Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4 StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden können. Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25.”
Nach Art. 4 StSG gilt das Verursacherprinzip; danach können die Kosten für zum Schutz der Gesundheit erforderliche Massnahmen grundsätzlich den Verursachern auferlegt werden. Soweit die zitierten Erwägungen darlegen, kann diese Kostentragungspflicht nicht auf Radonsanierungen beschränkt verstanden werden; kantonale Regelungen, die die Pflicht der Gebäudeeigentümer auch auf Radonmessungen ausdehnen (vgl. § 19f BBV I), werden in den Quellen als zulässig erachtet.
“Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in b esagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S. 57). Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft, wie sie die Rekurrentin fordert, widerspräche im Gegenteil gerade dem auch im Strahlenschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip. Es ist auf die zutreffenden Aus führungen der Rekursgegnerin zu verweisen, wonach für die Auslegung von Art. 4 StSG die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 USG herangezogen werden kann. Danach bezweckt das Verursacherprinzip, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt bzw. vorliegen d der Gesundheit erforderlichen Massnahmen - 3 - den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden können und die Auslösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden kann (vgl. Morell, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung,”
“A., 2020, Rz. 1167). In diesem Sinne bestimmt § 19 e BBV I das AWEL zur kantonalen Fachstelle für Radon. Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1 - 3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 S tSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG – der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radon sanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radon messungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessend e. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen.”
Nach Art. 4 StSG gilt das Verursacherprinzip. Nach Auffassung der zitierten Erwägungen kann die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auch Radonmessungen erfassen; Art. 166 Abs. 4 StSV wird nicht als abschliessende Beschränkung auf Radonsanierungen verstanden. Die Kantone haben daneben die Möglichkeit, kostenlose Messkampagnen zu organisieren.
“A., 2020, Rz. 1167). In diesem Sinne bestimmt § 19 e BBV I das AWEL zur kantonalen Fachstelle für Radon. Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1 - 3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 S tSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG – der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radon sanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radon messungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessend e. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen.”
“Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in b esagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S. 57). Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft, wie sie die Rekurrentin fordert, widerspräche im Gegenteil gerade dem auch im Strahlenschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip. Es ist auf die zutreffenden Aus führungen der Rekursgegnerin zu verweisen, wonach für die Auslegung von Art. 4 StSG die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 USG herangezogen werden kann. Danach bezweckt das Verursacherprinzip, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt bzw. vorliegen d der Gesundheit erforderlichen Massnahmen - 3 - den Verursachern zu belasten, soweit solche eruiert werden können und die Auslösung der Massnahmen bestimmten Verursachern zugerechnet werden kann (vgl. Morell, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung,”
Art. 4 StSG verankert das Verursacherprinzip: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten. Die Norm ist in Wortlaut und Zweck mit Art. 2 USG vergleichbar und bezweckt die Zurechnung bzw. Internalisierung von Kosten auf die Verursachenden. Zur Umschreibung des Verursacherbegriffs stellt die Rechtsprechung auf den polizeirechtlichen Störerbegriff (etwa Verhaltens- und Zustandsstörer) ab.
“den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der (Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4 StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden können. Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25.”
Art. 4 StSG verankert das Verursacherprinzip; danach trägt der Verursacher die Kosten für nach dem Gesetz getroffene Massnahmen. Nach den zitierten Entscheidungen trifft die Verpflichtung zur Organisation und Kostenübernahme einer Radonmessung den Grundeigentümer als Verursacher bzw. Zustandsstörer, nicht die vollziehende Behörde. Dass eine Behörde zur Durchführung auffordert, macht sie nicht automatisch zum Kostenschuldner.
“Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der (Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4 StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden können. Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.”
“Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. 3.3 Als Verursacher(in) im Sinn des Art. 4 StSG (oben E. 3.2) erscheint nach dem soeben Ausgeführten (E. 3.2) nicht das AWEL, welches im Rahmen seines Vollzugsauftrags auf die Erfüllung der der Beschwerdeführerin aus Art. 164 StSV erwachsenden Pflicht hinwirkte, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin, welcher als Grundeigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft die rechtliche Gewalt über die potenziell belasteten Räumlichkeiten zukommt. Dass das AWEL die Beschwerdeführerin aufforderte, dort eine Radonmessung durchführen zu lassen, und somit diese präventive Massnahme veranlasste, macht es (das AWEL) entgegen der Beschwerde nicht zum Verursacher gemäss Art. 4 StSG. Die von der Beschwerdeführerin postulierte Überwälzung der Kosten für die Radonmessung auf den Beschwerdegegner (und damit auf das Gemeinwesen) stünde daher nicht im Einklang, sondern vielmehr im Widerspruch zum Verursacherprinzip nach Art. 4 StSG. Auch die Kostenzurechnungsregel des § 19f BBV I steht nicht in Konflikt zu Art. 4 StSG oder Art. 2 USG. Sie ist, wie die Vorinstanz zutreffend erläutert hat und worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs.”
“3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. 3.3 Als Verursacher(in) im Sinn des Art. 4 StSG (oben E. 3.2) erscheint nach dem soeben Ausgeführten (E. 3.2) nicht das AWEL, welches im Rahmen seines Vollzugsauftrags auf die Erfüllung der der Beschwerdeführerin aus Art. 164 StSV erwachsenden Pflicht hinwirkte, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin, welcher als Grundeigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft die rechtliche Gewalt über die potenziell belasteten Räumlichkeiten zukommt. Dass das AWEL die Beschwerdeführerin aufforderte, dort eine Radonmessung durchführen zu lassen, und somit diese präventive Massnahme veranlasste, macht es (das AWEL) entgegen der Beschwerde nicht zum Verursacher gemäss Art. 4 StSG. Die von der Beschwerdeführerin postulierte Überwälzung der Kosten für die Radonmessung auf den Beschwerdegegner (und damit auf das Gemeinwesen) stünde daher nicht im Einklang, sondern vielmehr im Widerspruch zum Verursacherprinzip nach Art. 4 StSG. Auch die Kostenzurechnungsregel des § 19f BBV I steht nicht in Konflikt zu Art. 4 StSG oder Art. 2 USG. Sie ist, wie die Vorinstanz zutreffend erläutert hat und worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, mithin entgegen der Beschwerde nicht bundesrechtswidrig. 4. 4.1 Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin rügt wie bereits im Rekursverfahren in unsubstanziierter Weise, die Kosten der Ausgangsverfügung vom 31. März 2022 seien viel zu hoch und verletzten das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip. Sie setzt sich indes weder mit der (nachvollziehbaren) Begründung des Kostenentscheids in der Verfügung vom 31. März 2022 noch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander.”
Als Grundeigentümerin kann die Eigentümerin nach Art. 4 StSG als Verursacherin der nach diesem Gesetz angeordneten Massnahmen gelten; die behördliche Aufforderung, eine Radonmessung durchführen zu lassen, begründet die Behörde demgegenüber nicht zum Verursacher.
“3 Als Verursacher(in) im Sinn des Art. 4 StSG (oben E. 3.2) erscheint nach dem soeben Ausgeführten (E. 3.2) nicht das AWEL, welches im Rahmen seines Vollzugsauftrags auf die Erfüllung der der Beschwerdeführerin aus Art. 164 StSV erwachsenden Pflicht hinwirkte, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin, welcher als Grundeigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft die rechtliche Gewalt über die potenziell belasteten Räumlichkeiten zukommt. Dass das AWEL die Beschwerdeführerin aufforderte, dort eine Radonmessung durchführen zu lassen, und somit diese präventive Massnahme veranlasste, macht es (das AWEL) entgegen der Beschwerde nicht zum Verursacher gemäss Art. 4 StSG. Die von der Beschwerdeführerin postulierte Überwälzung der Kosten für die Radonmessung auf den Beschwerdegegner (und damit auf das Gemeinwesen) stünde daher nicht im Einklang, sondern vielmehr im Widerspruch zum Verursacherprinzip nach Art. 4 StSG. Auch die Kostenzurechnungsregel des § 19f BBV I steht nicht in Konflikt zu Art. 4 StSG oder Art. 2 USG. Sie ist, wie die Vorinstanz zutreffend erläutert hat und worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, mithin entgegen der Beschwerde nicht bundesrechtswidrig. 4. 4.1 Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin rügt wie bereits im Rekursverfahren in unsubstanziierter Weise, die Kosten der Ausgangsverfügung vom 31. März 2022 seien viel zu hoch und verletzten das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip. Sie setzt sich indes weder mit der (nachvollziehbaren) Begründung des Kostenentscheids in der Verfügung vom 31. März 2022 noch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt schliesslich im Umstand, dass sie vom AWEL vor Erlass der Ausgangsverfügung auf deren Kostenfolge hingewiesen wurde, den Versuch einer Nötigung im strafrechtlichen Sinn, und überlässt es dem Verwaltungsgericht, "allenfalls auch noch weitere, rechtliche Schritte" einzuleiten.”
Bei angeordneten Radonmessungen trifft die Organisationspflicht und die Kostenverantwortung regelmässig die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer. Das Bundesrecht legt diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und nicht den Kantonen auf; die entstehenden Kosten (insbesondere für eine Messung durch eine anerkannte Fachstelle) entstehen direkt aus der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht und sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragen. Dass eine Behörde zur Messung auffordert oder eine Messung anordnet, macht die Behörde nicht zum Verursacher im Sinn von Art. 4 StSG und damit nicht zum Kostenträger.
“Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der (Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4 StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden können. Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.”
“Umfasst wird davon sowohl der Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. 3.3 Als Verursacher(in) im Sinn des Art. 4 StSG (oben E. 3.2) erscheint nach dem soeben Ausgeführten (E. 3.2) nicht das AWEL, welches im Rahmen seines Vollzugsauftrags auf die Erfüllung der der Beschwerdeführerin aus Art. 164 StSV erwachsenden Pflicht hinwirkte, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin, welcher als Grundeigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft die rechtliche Gewalt über die potenziell belasteten Räumlichkeiten zukommt. Dass das AWEL die Beschwerdeführerin aufforderte, dort eine Radonmessung durchführen zu lassen, und somit diese präventive Massnahme veranlasste, macht es (das AWEL) entgegen der Beschwerde nicht zum Verursacher gemäss Art. 4 StSG. Die von der Beschwerdeführerin postulierte Überwälzung der Kosten für die Radonmessung auf den Beschwerdegegner (und damit auf das Gemeinwesen) stünde daher nicht im Einklang, sondern vielmehr im Widerspruch zum Verursacherprinzip nach Art. 4 StSG. Auch die Kostenzurechnungsregel des § 19f BBV I steht nicht in Konflikt zu Art. 4 StSG oder Art. 2 USG. Sie ist, wie die Vorinstanz zutreffend erläutert hat und worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, mithin entgegen der Beschwerde nicht bundesrechtswidrig. 4. 4.1 Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin rügt wie bereits im Rekursverfahren in unsubstanziierter Weise, die Kosten der Ausgangsverfügung vom 31. März 2022 seien viel zu hoch und verletzten das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip. Sie setzt sich indes weder mit der (nachvollziehbaren) Begründung des Kostenentscheids in der Verfügung vom 31. März 2022 noch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt schliesslich im Umstand, dass sie vom AWEL vor Erlass der Ausgangsverfügung auf deren Kostenfolge hingewiesen wurde, den Versuch einer Nötigung im strafrechtlichen Sinn, und überlässt es dem Verwaltungsgericht, "allenfalls auch noch weitere, rechtliche Schritte" einzuleiten.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.