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Art. 21

814.710ORNIFederal Council Ordinance1 feb 2000Fonte originale

La presente ordinanza entra in vigore il 1° febbraio 2000.

1 commentary

N1.Qualifikation von Altanlagen bei Erweiterungen

Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der NISV (1. Februar 2000) rechtskräftig bewilligt und gebaut wurden, sind nach Art. 21 NISV als Altanlagen zu qualifizieren. Es ist jedoch — wie in der zitierten Entscheidung ausgeführt — zu prüfen, ob solche Altanlagen bei bestimmten Erweiterungen dennoch als Neuanlagen im Sinne einer übergewichtigen Erweiterung zu beurteilen sind.

Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten (Art. 21 NISV). Die Gemmileitung wurde vor diesem Datum rechtskräftig bewilligt und gebaut (vgl. oben Bst. A). Mit dem Ausführungsprojekt wird die Anlage weder an einen anderen Standort versetzt noch am bisherigen Standort ersetzt. Nach den Bestimmungen der NISV gilt die Gemmileitung somit als Altanlage. Zu prüfen ist, ob sie dennoch als Neuanlage im Sinne einer übergewichtigen Erweiterung zu beurteilen ist.
Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten (Art. 21 NISV). Die Gemmileitung wurde vor diesem Datum rechtskräftig bewilligt und gebaut (vgl. oben Bst. A). Mit dem Ausführungsprojekt wird die Anlage weder an einen anderen Standort versetzt noch am bisherigen Standort ersetzt. Nach den Bestimmungen der NISV gilt die Gemmileitung somit als Altanlage. Zu prüfen ist, ob sie dennoch als Neuanlage im Sinne einer übergewichtigen Erweiterung zu beurteilen ist.

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