Chi distribuisce acqua potabile attraverso un impianto di approvvigionamento idrico è tenuto a informare i consumatori intermedi e finali almeno una volta all’anno in modo dettagliato sulla qualità di tale acqua. La presente disposizione non si applica ai proprietari e ai gestori di impianti domestici.
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Nach den zitier ten Entscheidungsgrundsätzen bleibt die Verpflichtung zur jährlichen Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer über die Wasserqualität nach Art. 5 TBDV bestehen, obwohl die Primäranlagen an Dritte übereignet wurden, weil die Beschwerdeführerin für den Betrieb der Sekundäranlagen und die Trinkwasserversorgung ihres Versorgungsgebiets verantwortlich bleibt. Soweit die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, wird sie in den Quellen zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV bezeichnet und unterliegt damit den einschlägigen Kontroll- und Vollzugsregelungen des Lebensmittelrechts.
“Die oben erwähnten wassernutzungsrechtlichen Bestimmungen bestätigen – was zudem unbestritten ist –, dass die Beschwerdeführerin trotz Übereignung der Primäranlagen an die A AG weiterhin für den Betrieb der Sekundäranlagen und somit unter anderem für die Trinkwasserversorgung der Endabnehmenden ihres Versorgungsgebiets zuständig ist. Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV).”
“Die oben erwähnten wassernutzungsrechtlichen Bestimmungen bestätigen – was zudem unbestritten ist –, dass die Beschwerdeführerin trotz Übereignung der Primäranlagen an die A AG weiterhin für den Betrieb der Sekundäranlagen und somit unter anderem für die Trinkwasserversorgung der Endabnehmenden ihres Versorgungsgebiets zuständig ist. Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV).”
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