2 commentaries
Die Auszahlung der Rückvergütung erfolgt erst, nachdem sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind (vgl. Art. 8 Abs. 4 RV-AHV).
“Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt nach Art. 18 Abs. 3 AHVG die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Rückvergütet werden nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Die Rückvergütung kann gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. Die Auszahlung erfolgt in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind.”
Art. 2 Abs. 1 RV‑AHV legt als Voraussetzungen für die Rückforderung fest, dass die betroffene Person voraussichtlich endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und dass sie selbst sowie ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25‑jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
“Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).”
“Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt nach Art. 18 Abs. 3 AHVG die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Rückvergütet werden nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Die Rückvergütung kann gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. Die Auszahlung erfolgt in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.