2 commentaries
Die Möglichkeit einer Rückerstattung der AHV-Beiträge nach Art. 8 Abs. 4 RV-AHV ändert nichts an der Arbeitgeberpflicht zur Zahlung der Beiträge für in der Schweiz erzielte Einkommen. Die Rückerstattung betrifft nur AHV-Beiträge, erfolgt an die beitragspflichtige Person (nicht an den Arbeitgeber) und ist betragsmässig auf den Barwert künftiger AHV-Leistungen beschränkt; daraus folgt, dass die Arbeitgeberhaftung für einbehaltene Beiträge weiterhin relevant bleiben kann.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die Schweiz im Juli 2014 voraussichtlich endgültig verlassen hat, er grundsätzlich - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV - die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der AHV-Beiträge erfüllte und er in diesem Sinne voraussichtlich endgültig aus der AHV ausgeschieden ist. Dies ändert aber entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts daran, dass er beitragspflichtig bleibt für die Einkommen, welche er für die während seiner Zeit in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit erhält. Zum einen betrifft nämlich die Möglichkeit der Rückerstattung der Beiträge nur die AHV-Beiträge, während vorliegend auch Beiträge für andere Sozialver-sicherunszweige streitig sind. Zum zweiten erfolgt eine Rückerstattung der AHV-Beiträge an den Beitragspflichtigen, während der Bezug der Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber erfolgt. Zum dritten ist die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV betragsmässig auf den Barwert der zukünftigen (hypothetischen) AHV-Leistungen beschränkt, womit ein nachträgliche Einforderung der Beiträge selbst dann keinen prozessualen Leerlauf darstellen würde, wenn die Beiträge anschliessend im Sinne der RV-AHV zurückzuerstatten wären.”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die Schweiz im Juli 2014 voraussichtlich endgültig verlassen hat, er grundsätzlich - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV - die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der AHV-Beiträge erfüllte und er in diesem Sinne voraussichtlich endgültig aus der AHV ausgeschieden ist. Dies ändert aber entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts daran, dass er beitragspflichtig bleibt für die Einkommen, welche er für die während seiner Zeit in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit erhält. Zum einen betrifft nämlich die Möglichkeit der Rückerstattung der Beiträge nur die AHV-Beiträge, während vorliegend auch Beiträge für andere Sozialver-sicherunszweige streitig sind. Zum zweiten erfolgt eine Rückerstattung der AHV-Beiträge an den Beitragspflichtigen, während der Bezug der Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber erfolgt. Zum dritten ist die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV betragsmässig auf den Barwert der zukünftigen (hypothetischen) AHV-Leistungen beschränkt, womit ein nachträgliche Einforderung der Beiträge selbst dann keinen prozessualen Leerlauf darstellen würde, wenn die Beiträge anschliessend im Sinne der RV-AHV zurückzuerstatten wären.”
Die Auszahlung erfolgt erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind.
“Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt nach Art. 18 Abs. 3 AHVG die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Rückvergütet werden nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Die Rückvergütung kann gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. Die Auszahlung erfolgt in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind.”
“Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt nach Art. 18 Abs. 3 AHVG die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Rückvergütet werden nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Die Rückvergütung kann gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. Die Auszahlung erfolgt in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.