Abrogato dal n. 1 dell’all. all’O del 10 giu. 2005, con effetto dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4279). ↩
1 commentary
Bei Teilrückzahlungen ist die Steuererstattung anteilig vorzunehmen; zurückerstattet wird der für den zurückgezahlten Vorbezugsanteil ursprünglich entrichtete Steuerbetrag (proportionale Methode).
“Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern - ohne Zins (Art. 14 Abs. 2 WEFV) - zurückerstattet werden; dagegen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen (Art. 83a Abs. 2 BVG). Diese Grundsätze gelten sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 83a Abs. 5 BVG). Der Kanton Zürich nimmt bei den Staats- und Gemeindesteuern die Steuerrückerstattung nach der proportionalen Methode vor: Der vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 getätigte Vorbezug von Fr. 950'000.- wurde mit einem Betrag von Fr. 93'755.- besteuert. Ende 2020 zahlte der Beschwerdeführer Fr. 250'000.- und damit 5/19 des Vorbezugs zurück. Dementsprechend wurden ihm 5/19 des Steuerbetrags und damit Fr. 24'672.40 zurückerstattet (E. 5.1 des angefochtenen Urteils).”
“Die progressive Besteuerung gilt demgemäss auch im Bereich der privilegierten Besteuerung von Kapitalleistungen. Es ist zulässig, bloss Teilrückzahlungen des WEF-Vorbezugs zu tätigen (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV]). Art. 83a Abs. 2 BVG regelt, dass der Steuerpflichtige bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs verlangen kann, dass ihm die beim Vorbezug bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Diese Regelungen gelten sowohl für die direkten Steuern des Bundes als auch für diejenigen der Kantone und Gemeinden (Art. 83a Abs. 5 BVG). Die WEFV, welche das BVG konkretisiert, regelt, dass bei Rückzahlung des Vorbezugs der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet wird (Art. 14 Abs. 2 WEFV). In Anbetracht dessen, dass bloss ein Teil des bezogenen WEF-Betrags zurückgezahlt werden kann, muss auch eine Teil-Rückerstattung des bezahlten Steuerbetrags zulässig sein. Bei einer Teil-Rückzahlung muss entsprechend dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von Art. 83a Abs. 2 BVG und Art. 14 Abs. 2 WEFV, derjenige Steuerbetrag zurückerstattet werden, der für den zurückbezahlten WEF-Bezugs-Anteil geleistet wurde. 3.2 Im angefochtenen Entscheid führt das kantonale Steueramt aus, da sich weder in den einschlägigen Gesetzen noch in den dazugehörigen Kommentaren eine konkrete Regelung zur Berechnung des Steuerbetrags finde, der aufgrund einer Rückzahlung des Vorbezugs resultiere, habe der Kanton diesbezüglich eine eigenständige Praxis hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern entwickelt. Diese stehe nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen und sei daher nicht zu beanstanden. Daran ändere auch nichts, dass für die Rückerstattung der direkten Bundessteuern eine abweichende Berechnungsmethode angewendet werde. In der streitbetroffenen Schlussrechnung sei, entsprechend der für die Staats- und Gemeindessteuern geltenden Praxis, zur Berechnung der verbleibenden Steuer als satzbestimmendes Einkommen ein Zehntel der gesamten, ursprünglich bezogenen Kapitalleistung herangezogenen worden, hier Fr.”
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