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LAF art. 1a n. 4 Un diritto all'indennità per il nucleo familiare sussiste solo se il lavoratore agricolo si trova in Svizzera con la sua famiglia; se la famiglia vive all'estero, non sussiste alcun diritto all'indennità per il nucleo familiare.
“Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen gemäss Art. 2 Abs. 1 FLG eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG. Die Kinderzulage wird längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das”
LAF art. 1a n. 3 L'indennità per il nucleo familiare è dovuta solo se i lavoratori agricoli soggiornano in Svizzera con la loro famiglia. L'assegno per i figli è corrisposto al più tardi fino alla fine del mese in cui il bambino compie l'anno d'età in questione.
“Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen gemäss Art. 2 Abs. 1 FLG eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG. Die Kinderzulage wird längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das”
L'assegno per il sostentamento familiare ai sensi dell'art. 1a cpv. 3 LAF è dovuto solo se il lavoratore agricolo si trova in Svizzera con la sua famiglia. Se il soggiorno della famiglia è all'estero, non sussiste diritto all'assegno per il sostentamento familiare.
“Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 FLG), welche eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen (Art. 2 Abs. 1 FLG). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG zudem sinngemäss die Artikel 6 bis 10 des Familienzulagengesetzes mit ihren Abweichungen vom ATSG (vgl. detaillierter nachfolgend E. 5.1.1).”
“Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 FLG), welche eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen (Art. 2 Abs. 1 FLG). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG zudem sinngemäss die Artikel 6 bis 10 des Familienzulagengesetzes mit ihren Abweichungen vom ATSG (vgl. detaillierter nachfolgend E. 5.1.1).”
Gli assegni familiari per i lavoratori agricoli comprendono un assegno per il nucleo familiare nonché assegni per i figli e per la formazione. Il diritto all'assegno per il nucleo familiare sussiste soltanto se il lavoratore si trova effettivamente in Svizzera con la sua famiglia. Gli assegni per i figli e per la formazione sono disciplinati dall'art. 3 cpv. 1 LAFam; a questi si applicano per analogia gli artt. 6–10 LAFam conformemente all'art. 9 cpv. 2 LAF.
“Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 FLG), welche eine Haushaltungszulage - auf welche jedoch nur ein Anspruch besteht, wenn sich die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 1) - sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen (Art. 2 Abs. 1 FLG). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 FLG zudem sinngemäss die Artikel 6 bis 10 des Familienzulagengesetzes mit ihren Abweichungen vom ATSG (vgl. detaillierter nachfolgend E. 5.1.1).”