RS 912.1 ↩
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Art. 24 LBV stellt klar, dass Flächen, die zum Sömmerungsgebiet im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LZV gehören, auch dann als Sömmerungsflächen gelten, wenn sie anders genutzt werden. Bei der Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen insbesondere Sömmerungsweiden, Heuwiesen (deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird) sowie Gemeinschaftsweiden.
“Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst das Sömmerungsgebiet und die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]). Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche (Art. 1 Abs. 2 LZV). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden und die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 LZV und Art. 24 LBV). Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Hirtenbetrieb oder einem Sömmerungsbetrieb gehören (Art. 26 LBV).”
Zu den Sömmerungsflächen zählen auch Heuwiesen, deren Ertrag zur Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
“Neben der Sömmerungs fläche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV wird im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) der Begriff des sog. Sömmerungs gebiets verwendet. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirtschaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird dabei in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet unterteilt (Art. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets dienen - übereinstimmend mit Art. 24 Abs. 1 LBV (vorstehende E. 4.3) - die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).”
“Neben der Sömmerungs fläche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV wird im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) der Begriff des sog. Sömmerungs gebiets verwendet. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirtschaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird dabei in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet unterteilt (Art. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets dienen - übereinstimmend mit Art. 24 Abs. 1 LBV (vorstehende E. 4.3) - die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).”
Nach Art. 24 Abs. 1 LBV gelten als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen die Gemeinschaftsweiden und die Sömmerungsweiden.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Als Sömmerungsfläche gelten die im Produktionskataster erfassten Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden.
“Neben der Sömmerungs fläche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV wird im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) der Begriff des sog. Sömmerungs gebiets verwendet. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirtschaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird dabei in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet unterteilt (Art. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets dienen - übereinstimmend mit Art. 24 Abs. 1 LBV (vorstehende E. 4.3) - die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).”
“Neben der Sömmerungs fläche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV wird im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) der Begriff des sog. Sömmerungs gebiets verwendet. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirtschaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird dabei in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet unterteilt (Art. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets dienen - übereinstimmend mit Art. 24 Abs. 1 LBV (vorstehende E. 4.3) - die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).”
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