| a. superfici | |||
|---|---|---|---|
| 1. superficie agricola utile (SAU) senza colture speciali (art. 15) | 0.022 USM per ha | ||
| 2. colture speciali senza vigneti in zone in forte pendenza e terrazzate | 0.323 USM per ha | ||
| 3. vigneti in zone in forte pendenza e terrazzate (declività naturale superiore al 30 %) | 1.077 USM per ha | ||
| b. animali da reddito (art. 27) | |||
| 1. vacche da latte, pecore da latte e capre da latte | 0.039 USM per UBG | ||
| 2. suini da ingrasso, rimonte di oltre 25 kg e suinetti svezzati | 0.008 USM per UBG | ||
| 3. suini da allevamento | 0.032 USM per UBG | ||
| 4. altri animali da reddito | 0.027 USM per UBG | ||
| c.1 supplementi in tutte le zone, eccetto la regione d’estivazione, per: | |||
| 1. zone declive con declività del 18–35 per cento | 0,016 USM per ha | ||
| 2. zone declive con declività superiore al 35 fino al 50 per cento | 0,027 USM per ha | ||
| 3. zone declive con declività superiore al 50 per cento | 0,054 USM per ha | ||
| 4. agricoltura biologica | coefficienti lett. a maggiorati del 20 % | ||
| 5. alberi da frutto ad alto fusto nei campi | 0,001 USM per albero |
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Für die Berechnung des Umfangs an SAK sind als landwirtschaftliche Nutzfläche diejenigen dem Betrieb zugeordneten, für den Pflanzenbau genutzten Flächen zu berücksichtigen, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung stehen und ausschliesslich vom Betrieb bewirtschaftet werden; dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche. Gemeinschaftsweiden und Sömmerungsweiden sind als Sömmerungsflächen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommen.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Für die Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) werden die zu einem Gewerbe gehörenden Sömmerungsweiden über den Viehbestand erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b LBV).
“(s. zum Ganzen: Yves Donzallaz, Traité de droit agraire suisse: droit public et droit privé, Tome 2, 2006, Rz. 2051). Für die Berechnung der Standardarbeitskraft werden die zu einem Gewerbe gehörenden Sömmerungsweiden über den Viehbestand erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b LBV; Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage 2011, N. 8 zu Art. 6 BGBB und N. 42e zu Art. 7 BGBB).”
“(s. zum Ganzen: Yves Donzallaz, Traité de droit agraire suisse: droit public et droit privé, Tome 2, 2006, Rz. 2051). Für die Berechnung der Standardarbeitskraft werden die zu einem Gewerbe gehörenden Sömmerungsweiden über den Viehbestand erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b LBV; Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage 2011, N. 8 zu Art. 6 BGBB und N. 42e zu Art. 7 BGBB).”
Für die Berechnung des Umfangs an SAK nach Art. 3 Abs. 2 LBV gehört die Sömmerungsfläche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche; ebenso gelten Gemeinschaftsweiden und Sömmerungsweiden als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV, wie in E. 4.3 dargelegt).
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Art. 3 Abs. 2 LBV bestimmt, dass die Standardarbeitskraft (SAK) im Wesentlichen nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Anzahl Nutztiere bemessen wird. Zur Berechnung können zudem Zuschläge für bestimmte Bewirtschaftungsformen bzw. Nutzungsarten ergänzt werden.
“Bei der Standardarbeitskraft (SAK) handelt es sich um ein Mass für die arbeitswirtschaftliche Betriebsgrösse. Sie wird anhand des standardisierten Arbeitsaufwands bei einer landesüblichen Bewirtschaftung berechnet (vgl. BGE 135 II 313 E. 2.1; Urteile 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2; 2C_39/2021 vom 4. November 2021 E. 3.1; 2C_719/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2). Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB). Er hat in Art. 2a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) und Art. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) näher geregelt, wie eine Standardarbeitskraft zu berechnen ist (Urteil 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2.4). Abgestellt wird im Wesentlichen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Anzahl der Nutztiere, ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten Bewirtschaftungsformen (Art. 3 Abs. 2 LBV).”
Die Waldbewirtschaftung wird bei der Ermittlung der Standardarbeitskraft (SAK) nach Art. 3 LBV nicht eingerechnet. Soweit es um die Frage der Zonenkonformität geht, zählt die Waldwirtschaft nicht zur Landwirtschaft; entsprechend gelten waldbewirtschaftenden Zwecken dienende Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone in der Regel als nicht zonenkonform.
“Mithin hat diese Vorschrift ein zusätzliches Kriterium für Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung zum Gegenstand, das nebst den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV einzuhalten ist (vgl. Art. 34a Abs. 4 RPV) und deshalb ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wurde. Aus dem Verzicht einer solchen ausdrücklichen Bedingung für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen lässt sich jedoch nicht ableiten, der Verordnungsgeber habe für diese Bewirtschaftungsform die Beschränkung nach Art. 34 Abs. 5 RPV für Bauten und Anlagen der Freizeitlandwirtschaft ausnehmen wollen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass auch die Waldbewirtschaftung zu berücksichtigen sei, weil die Waldfläche zur Betriebsfläche nach Art. 13 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) zähle, auch wenn sie bei der Ermittlung der SAK nicht mitberücksichtigt werde. Unklar ist, in welcher Form der Beschwerdeführer die Waldbewirtschaftung berücksichtigt wissen will, nachdem unbestrittenermassen und zu Recht die Waldbewirtschaftung gestützt auf Art. 3 LBV bei der Berechnung der SAK nicht eingerechnet wird. Einen namhaften Ertrag aus der Waldbewirtschaftung macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, zumal er nach seinen eigenen Angaben den Wald grösstenteils nur im Zusammenhang mit einer ihm obliegenden Niederhaltungspflicht (Hochspannungsleitungen) bewirtschaftet (30 bis 50 Ster Brennholz pro Jahr [vgl. act. AREG 6 Ziffer 8 zweiter Spiegelstrich]). Eine Berücksichtigung im Rahmen der Zonenkonformität kommt darüber hinaus nicht in Frage, zählt doch die Waldwirtschaft nicht zur Landwirtschaft (vgl. J. Kehrli, in: R. Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, Rz. 25 S. 207 mit Hinweis auf E. Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N 13 zu Art. 6 BGBB); der Waldwirtschaft dienende Bauten und Anlagen gelten entsprechend in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform (vgl. BGer 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.5). Der angefochtene Entscheid ist folglich diesbezüglich nicht zu beanstanden.”
“Mithin hat diese Vorschrift ein zusätzliches Kriterium für Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung zum Gegenstand, das nebst den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV einzuhalten ist (vgl. Art. 34a Abs. 4 RPV) und deshalb ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wurde. Aus dem Verzicht einer solchen ausdrücklichen Bedingung für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen lässt sich jedoch nicht ableiten, der Verordnungsgeber habe für diese Bewirtschaftungsform die Beschränkung nach Art. 34 Abs. 5 RPV für Bauten und Anlagen der Freizeitlandwirtschaft ausnehmen wollen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass auch die Waldbewirtschaftung zu berücksichtigen sei, weil die Waldfläche zur Betriebsfläche nach Art. 13 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) zähle, auch wenn sie bei der Ermittlung der SAK nicht mitberücksichtigt werde. Unklar ist, in welcher Form der Beschwerdeführer die Waldbewirtschaftung berücksichtigt wissen will, nachdem unbestrittenermassen und zu Recht die Waldbewirtschaftung gestützt auf Art. 3 LBV bei der Berechnung der SAK nicht eingerechnet wird. Einen namhaften Ertrag aus der Waldbewirtschaftung macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, zumal er nach seinen eigenen Angaben den Wald grösstenteils nur im Zusammenhang mit einer ihm obliegenden Niederhaltungspflicht (Hochspannungsleitungen) bewirtschaftet (30 bis 50 Ster Brennholz pro Jahr [vgl. act. AREG 6 Ziffer 8 zweiter Spiegelstrich]). Eine Berücksichtigung im Rahmen der Zonenkonformität kommt darüber hinaus nicht in Frage, zählt doch die Waldwirtschaft nicht zur Landwirtschaft (vgl. J. Kehrli, in: R. Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, Rz. 25 S. 207 mit Hinweis auf E. Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N 13 zu Art. 6 BGBB); der Waldwirtschaft dienende Bauten und Anlagen gelten entsprechend in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform (vgl. BGer 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.5). Der angefochtene Entscheid ist folglich diesbezüglich nicht zu beanstanden.”
Für die Berechnung der SAK ist von Standardarbeitskräften pro Hektare auszugehen. Je nach Nutzungsart und Beschaffenheit der bewirtschafteten Grundstücke können Zuschläge oder abweichende Ansätze angewendet werden.
“Standardarbeitskräfte pro ha auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 LBV). Je nach Nutzungsart und Beschaffenheit der bewirtschafteten Grundstücke kommen Zuschläge oder andere Ansätze zur Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 2 LBV und Art. 2a Abs. 2 VBB).”
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