16 commentaries
Die Vorinstanz kann Projekte, die zuvor öffentlich kommunizierte bzw. für die aktuelle Phase festgelegte Schwerpunkte erfüllen, gegenüber anderen Projekten bevorzugt berücksichtigen. Dies fällt in den ihr nach Art. 7 Abs. 4 PGRELV zustehenden Ermessensspielraum, insbesondere wenn die beantragten Finanzhilfen das vorgesehene Budget übersteigen. Eine solche Präferenz ist mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar, sofern die Gesuche nach einheitlichen Kriterien beurteilt wurden.
“Zwar bringt der Beschwerdeführer korrekt vor, dass Handlungsanweisungen im Projekt gemäss dem Dokument Schwerpunkte Phase VII nicht zwingend vorhanden sein müssen. Anders als er argumentiert, begründet dessen Ziff. 1 aber keinen Anspruch auf Finanzhilfen für Projekte, die keine Handlungsanweisungen vorsehen. Gemäss Ziff. 1 geben die Schwerpunkte «die wesentliche Stossrichtung vor und bieten eine Orientierung, für welche Themen in der Phase VII Projekte bevorzugt berücksichtigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nur zu diesen Punkten Projekte eingereicht und bewilligt werden können.» Es liegt innerhalb des der Vorinstanz von Art. 7 Abs. 4 PGRELV eingeräumten Ermessensspielraumes und entspricht insbesondere im Hinblick darauf, dass das Budget die beantragten Finanzhilfen übersteigt, dem Gebot der Gleichbehandlung der Gesuchsteller (vgl. E. 3.5), wenn sie jene Projekte, welche die öffentlich bekannt gegebenen Schwerpunkte erfüllen, gegenüber den anderen Projekten favorisiert.”
“Als Fazit ist Folgendes festzuhalten: Die PGRELV räumt der Vorinstanz bei der Beurteilung der Gesuche für Finanzhilfen einen erheblichen Ermessensspielraum ein (vgl. E. 3 hiervor). Weil die beantragten finanziellen Mittel das dafür vorgesehene Budget übersteigen, ist die Vor-instanz gezwungen, beim Entscheid, welche Projekte gegenüber anderen favorisiert werden und Finanzhilfen erhalten, ihr Ermessen (pflichtgemäss) auszuüben (vgl. Urteil A-3121/2021 E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat die eingereichten Gesuche nach einheitlichen Kriterien beurteilt (vgl. E. 5 hiervor; Beilage 3 zur Vernehmlassung) und damit der Gleichbehandlung der verschiedenen Gesuchstellerinnen Genüge getan. Indem sie die für die aktuelle Phase des NAP-PGREL festgelegten und zuvor kommunizierten Schwerpunkte doppelt gewichtete, übte sie das ihr von Art. 7 Abs. 4 PGRELV eingeräumte Ermessen ebenfalls angemessen aus (vgl. E. 8 hiervor).”
Die Behörde kann bei der Auswahl gemäss Art. 7 PGRELV den Innovationsgehalt von Gesuchen im Vergleich zueinander beurteilen und Projekte unter Ermessensgesichtspunkten gegeneinander abwägen. Ein derartiges Vorgehen fällt in den ihr eingeräumten Ermessensspielraum und kann mit Zweck und den aktuellen Themenschwerpunkten von Art. 7 PGRELV vereinbar sein, sofern die Entscheidbegründung nachvollziehbar ist.
“Insbesondere erklärt sie in nachvollziehbarer Weise, dass sie das Projekt des Beschwerdeführers bis anhin als innovativ eingeschätzt habe, da es das Konzept der Schriftenreihe in dieser Form noch nicht gegeben habe. Für die aktuelle Phase des NAP-PGREL verlangt sie aber im Hinblick auf die aktuellen Schwerpunkte (vgl. E. 8.2 hiervor), dass mit der Schriftenreihe weitere Personen oder Kategorien von Personen angesprochen werden als das bereits interessierte Fachpublikum. Nach den Ausführungen der Vorinstanz enthielten andere Finanzhilfegesuche für die aktuelle Phase des NAP-PGREL passendere Konzepte und Vorhaben als das Gesuch des Beschwerdeführers, weshalb sie das Projekt des Beschwerdeführers im Vergleich dazu nicht als innovativ einschätzte. Dieses Vorgehen liegt innerhalb des ihr durch die PGRELV eingeräumten erheblichen Ermessensspielraums und entspricht, wie bereits ausgeführt, auch dem Sinn und Zweck der PGRELV (vgl. E. 9.2)sowie den aktuellen Schwerpunkten. Zudem sind die Finanzhilfen gemäss Art. 7 PGRELV nicht auf Dauer ausgelegt (E. 8.4 hiervor). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die im Ermessen der Vorinstanz liegende Einschätzung zu ändern vermag. Insbesondere behauptet er nicht, dass sich sein Projekt seit dem Anfang weiterentwickelt habe oder dass dieses eine breite Öffentlichkeit anspreche (vgl. E. 9 hiervor). Er erklärt vielmehr, weshalb er den Ansatz der Schriftenreihe als innovativ erachtet und dass dieser nach seiner Auffassung ohne Änderung des Konzepts weiterhin innovativ bleibe. Schliesslich geht aus den Akten und der Vernehmlassung hervor, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der erreichten Note von”
“Insbesondere erklärt sie in nachvollziehbarer Weise, dass sie das Projekt des Beschwerdeführers bis anhin als innovativ eingeschätzt habe, da es das Konzept der Schriftenreihe in dieser Form noch nicht gegeben habe. Für die aktuelle Phase des NAP-PGREL verlangt sie aber im Hinblick auf die aktuellen Schwerpunkte (vgl. E. 8.2 hiervor), dass mit der Schriftenreihe weitere Personen oder Kategorien von Personen angesprochen werden als das bereits interessierte Fachpublikum. Nach den Ausführungen der Vorinstanz enthielten andere Finanzhilfegesuche für die aktuelle Phase des NAP-PGREL passendere Konzepte und Vorhaben als das Gesuch des Beschwerdeführers, weshalb sie das Projekt des Beschwerdeführers im Vergleich dazu nicht als innovativ einschätzte. Dieses Vorgehen liegt innerhalb des ihr durch die PGRELV eingeräumten erheblichen Ermessensspielraums und entspricht, wie bereits ausgeführt, auch dem Sinn und Zweck der PGRELV (vgl. E. 9.2)sowie den aktuellen Schwerpunkten. Zudem sind die Finanzhilfen gemäss Art. 7 PGRELV nicht auf Dauer ausgelegt (E. 8.4 hiervor). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die im Ermessen der Vorinstanz liegende Einschätzung zu ändern vermag. Insbesondere behauptet er nicht, dass sich sein Projekt seit dem Anfang weiterentwickelt habe oder dass dieses eine breite Öffentlichkeit anspreche (vgl. E. 9 hiervor). Er erklärt vielmehr, weshalb er den Ansatz der Schriftenreihe als innovativ erachtet und dass dieser nach seiner Auffassung ohne Änderung des Konzepts weiterhin innovativ bleibe. Schliesslich geht aus den Akten und der Vernehmlassung hervor, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der erreichten Note von”
Die Hefte einer Schriftenreihe sind als Veröffentlichungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 PGRELV zu qualifizieren und fallen damit unter die dort genannten förderfähigen Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
“Der NAP-PGREL unterscheidet zwischen Erhaltungsprojekten (Art. 6 PGRELV), welche die Vorinstanz in Form von Leistungsaufträgen definiert, und Projekten zur Förderung der nachhaltigen Nutzung (Art. 7 Abs. 1 PGRELV) bzw. im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 7 Abs. 2 PGRELV), welche mit Finanzhilfen gefördert werden können (Dokument Schwerpunkte Phase VII, S. 3). Die Hefte der Schriftenreihe stellen Veröffentlichungen dar und werden damit vom Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 PGRELV erfasst. Auch der Beschwerdeführer ordnete sein Projekt in seinem Gesuch vom 24. April 2022 im Punkt «Einordnung des Projekts in den NAP-PGREL» dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zu (Beilage 2 zur Vernehmlassung, S. 2) und führt auch auf S. 2 seiner Beschwerde aus, dass sein Projekt in die Kategorie der Öffentlichkeitsarbeit falle. Soweit er kritisiert, dass die Vorinstanz sein Projekt ausschliesslich unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit beurteilt hat, steht dies somit im Widerspruch zu seiner selber vorgenommenen Einstufung. Er zeigt auch nicht auf, wie sich die Berücksichtigung der von ihm genannten Aspekte konkret auf die Benotung seines Gesuchs ausgewirkt hätte.”
Bei Budgetüberschreitung (beantragte Mittel > verfügbares Budget) ist das der Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 4 PGRELV zustehende Ermessen besonders relevant. In diesem Fall kann die Vorinstanz Projekte, die den zuvor öffentlich kommunizierten Themenschwerpunkten entsprechen, gegenüber anderen Projekten bevorzugen, soweit sie die Gesuche nach einheitlichen Beurteilungskriterien beurteilt und damit der Gleichbehandlung genügt.
“Als Fazit ist Folgendes festzuhalten: Die PGRELV räumt der Vorinstanz bei der Beurteilung der Gesuche für Finanzhilfen einen erheblichen Ermessensspielraum ein (vgl. E. 3 hiervor). Weil die beantragten finanziellen Mittel das dafür vorgesehene Budget übersteigen, ist die Vor-instanz gezwungen, beim Entscheid, welche Projekte gegenüber anderen favorisiert werden und Finanzhilfen erhalten, ihr Ermessen (pflichtgemäss) auszuüben (vgl. Urteil A-3121/2021 E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat die eingereichten Gesuche nach einheitlichen Kriterien beurteilt (vgl. E. 5 hiervor; Beilage 3 zur Vernehmlassung) und damit der Gleichbehandlung der verschiedenen Gesuchstellerinnen Genüge getan. Indem sie die für die aktuelle Phase des NAP-PGREL festgelegten und zuvor kommunizierten Schwerpunkte doppelt gewichtete, übte sie das ihr von Art. 7 Abs. 4 PGRELV eingeräumte Ermessen ebenfalls angemessen aus (vgl. E. 8 hiervor).”
“Zwar bringt der Beschwerdeführer korrekt vor, dass Handlungsanweisungen im Projekt gemäss dem Dokument Schwerpunkte Phase VII nicht zwingend vorhanden sein müssen. Anders als er argumentiert, begründet dessen Ziff. 1 aber keinen Anspruch auf Finanzhilfen für Projekte, die keine Handlungsanweisungen vorsehen. Gemäss Ziff. 1 geben die Schwerpunkte «die wesentliche Stossrichtung vor und bieten eine Orientierung, für welche Themen in der Phase VII Projekte bevorzugt berücksichtigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nur zu diesen Punkten Projekte eingereicht und bewilligt werden können.» Es liegt innerhalb des der Vorinstanz von Art. 7 Abs. 4 PGRELV eingeräumten Ermessensspielraumes und entspricht insbesondere im Hinblick darauf, dass das Budget die beantragten Finanzhilfen übersteigt, dem Gebot der Gleichbehandlung der Gesuchsteller (vgl. E. 3.5), wenn sie jene Projekte, welche die öffentlich bekannt gegebenen Schwerpunkte erfüllen, gegenüber den anderen Projekten favorisiert.”
Publikationen (z. B. Hefte der Schriftenreihe) fallen unter den Begriff «Veröffentlichungen» von Art. 7 Abs. 2 PGRELV. Die vom Gesuchsteller selbst vorgenommene Einordnung seines Projekts als Öffentlichkeitsarbeit ist für die Beurteilung relevant; soweit sich der Gesuchsteller dagegen wendet, dass die Vorinstanz das Projekt als Öffentlichkeitsarbeit behandelt hat, steht dies im Widerspruch zu seiner eigenen Einstufung.
“Der NAP-PGREL unterscheidet zwischen Erhaltungsprojekten (Art. 6 PGRELV), welche die Vorinstanz in Form von Leistungsaufträgen definiert, und Projekten zur Förderung der nachhaltigen Nutzung (Art. 7 Abs. 1 PGRELV) bzw. im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 7 Abs. 2 PGRELV), welche mit Finanzhilfen gefördert werden können (Dokument Schwerpunkte Phase VII, S. 3). Die Hefte der Schriftenreihe stellen Veröffentlichungen dar und werden damit vom Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 PGRELV erfasst. Auch der Beschwerdeführer ordnete sein Projekt in seinem Gesuch vom 24. April 2022 im Punkt «Einordnung des Projekts in den NAP-PGREL» dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zu (Beilage 2 zur Vernehmlassung, S. 2) und führt auch auf S. 2 seiner Beschwerde aus, dass sein Projekt in die Kategorie der Öffentlichkeitsarbeit falle. Soweit er kritisiert, dass die Vorinstanz sein Projekt ausschliesslich unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit beurteilt hat, steht dies somit im Widerspruch zu seiner selber vorgenommenen Einstufung. Er zeigt auch nicht auf, wie sich die Berücksichtigung der von ihm genannten Aspekte konkret auf die Benotung seines Gesuchs ausgewirkt hätte.”
Gesuche um Beiträge für Projekte nach Art. 7 PGRELV sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres einzureichen. Sie müssen eine Projektbeschreibung mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
“Gesuche um Beiträge für Projekte nach Art. 7 PGRELV sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres bei der Vorinstanz einzureichen (Art. 8 Abs. 1 PGRELV). Die Gesuche haben eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan zu enthalten (Art. 8 Abs. 2 PGRELV).”
Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und Tagungen können nach Art. 7 Abs. 2 PGRELV mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden. Eine Unterstützung erfolgt nur, wenn das Projekt gemäss Art. 7 Abs. 3 PGRELV mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert ist.
“Daneben können gemäss Art. 7 Abs. 1 PGRELV Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen sowie eine der folgenden Massnahmen vorsehen: weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nutzungspotenzial (Bst. a), Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial (Bst. b), Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vorgesehen sind (Bst. c). Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können ebenfalls mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden (Art. 7 Abs. 2 PGRELV). Ein Projekt nach Abs. 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird (Art. 7 Abs. 3 PGRELV). Die Vorinstanz kann Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auswählen (Art. 7 Abs. 4 PGRELV). Im Einklang mit dieser Bestimmung legt sie im Rahmen des NAP-PGREL alle vier Jahre Schwerpunkte fest, zu welchen Projekteingaben eingereicht und Finanzhilfen beantragt werden können. Das vorliegend relevante Dokument Schwerpunkte Phase VII (vgl. E. 2.1 hiervor) wurde nach den Angaben der Vorinstanz am 8. Dezember 2021 bekannt gegeben.”
Art. 7 Abs. 4 PGRELV ermächtigt die Vorinstanz, Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auszuwählen. Nach der Rechtsprechung räumt diese Ermächtigung der Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein, insbesondere bezüglich der Entscheidung, welche Projekte sie unterstützt und gegenüber anderen bevorzugt.
“Art. 7 PGRELV ist eine sogenannte «Kann»-Vorschrift. Zwar schreiben Art. 7 Abs. 1 und 2 PGRELV vor, welche Art von Projekten die Vorinstanz mit Beiträgen unterstützen kann und dass Projekte nach Abs. 1 zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen sowie eine der in Bst. a-c vorgesehenen Massnahmen vorsehen müssen. Ebenfalls werden gemäss Art. 7 Abs. 3 PGRELV nur Projekte unterstützt, die mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert werden. Ob die Vorinstanz einen Beitrag gewähren will oder nicht, legen Art. 7 Abs. 1 und 2 PGRELV aber ins Ermessen der Behörde, indem sie festhalten, dass die genannten Projekte mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden «können». Zudem ermächtigt Art. 7 Abs. 4 PGRELV die Vorinstanz, Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auszuwählen und räumt dieser auch damit einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein, darüber zu entscheiden, welche Projekte sie mit Beiträgen unterstützt und gegenüber anderen favorisiert.”
“Art. 7 PGRELV ist eine sogenannte «Kann»-Vorschrift. Zwar schreiben Art. 7 Abs. 1 und 2 PGRELV vor, welche Art von Projekten die Vorinstanz mit Beiträgen unterstützen kann und dass Projekte nach Abs. 1 zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen sowie eine der in Bst. a-c vorgesehenen Massnahmen vorsehen müssen. Ebenfalls werden gemäss Art. 7 Abs. 3 PGRELV nur Projekte unterstützt, die mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert werden. Ob die Vorinstanz einen Beitrag gewähren will oder nicht, legen Art. 7 Abs. 1 und 2 PGRELV aber ins Ermessen der Behörde, indem sie festhalten, dass die genannten Projekte mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden «können». Zudem ermächtigt Art. 7 Abs. 4 PGRELV die Vorinstanz, Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auszuwählen und räumt dieser auch damit einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein, darüber zu entscheiden, welche Projekte sie mit Beiträgen unterstützt und gegenüber anderen favorisiert.”
Bei der Vergabe von zeitlich befristeten Beiträgen nach Art. 7 Abs. 2 PGRELV kann projektspezifisch zugunsten von Öffentlichkeitsarbeiten entschieden werden, die ein möglichst breites Publikum (z. B. die allgemeine Bevölkerung, Konsumentinnen und Konsumenten, Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner) ansprechen. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht vertreten, dass dies dem in Art. 1 PGRELV genannten Zweck — Erhaltung und Förderung der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen — eher entspricht als eine Ausrichtung allein auf ein bereits vorinformiertes, spezialisiertes Fachpublikum.
“Ziel der PGRELV ist, wie erwähnt, die Erhaltung und die Förderung der nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (vgl. Art. 1 PGRELV; Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [Agrarpolitik 2014-2017], BBl 2012 2075, 2263). Es ist naheliegend, dass dieses Ziel umso besser erreicht wird, je breiter das Publikum ist, das die mit Beiträgen nach Art. 7 Abs. 2 PGRELV unterstützten Projekten ansprechen. Gemäss der Vorinstanz bezweckt die Öffentlichkeitsarbeit, ein möglichst breites Publikum (die ganze Bevölkerung, die Konsumentinnen und Konsumenten, die Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner usw.) zu sensibilisieren und zu motivieren, sich aktiv für die Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen zu engagieren und selber etwas zu einer vielfältigen Nutzung beizutragen. Es ist nachvollziehbar und entspricht dem Sinn und Zweck der PGRELV, wenn die Vorinstanz Projekte, die ein breites Publikum, wie die ganze Bevölkerung, die Konsumentinnen, Hobbygärtnerinnen usw., erreichen, gegenüber solchen, die sich eher an ein bereits interessiertes Fachpublikum richten, favorisiert. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Zielpublikum besteht - wie die Vorinstanz richtig ausführt - lediglich aus bestimmten Personen in der Wissenschaft, Fachjournalistinnen sowie Personen an Fachschulen, welche schon ein Fachwissen haben. Aus Sicht der Vorinstanz wird aufgrund des fachlichen Inhalts der Hefte und des vom Beschwerdeführer beschriebenen Zielpublikums nur ein bereits vorinformiertes und somit begrenztes, spezialisiertes Fachpublikum von der Schriftenreihe angesprochen.”
Im Rahmen des NAP‑PGREL legt die Vorinstanz alle vier Jahre thematische Schwerpunkte fest, zu denen Projektgesuche eingereicht und Finanzhilfen beantragt werden können.
“1 PGRELV Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen sowie eine der folgenden Massnahmen vorsehen: weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nutzungspotenzial (Bst. a), Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial (Bst. b), Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vorgesehen sind (Bst. c). Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können ebenfalls mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden (Art. 7 Abs. 2 PGRELV). Ein Projekt nach Abs. 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird (Art. 7 Abs. 3 PGRELV). Die Vorinstanz kann Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auswählen (Art. 7 Abs. 4 PGRELV). Im Einklang mit dieser Bestimmung legt sie im Rahmen des NAP-PGREL alle vier Jahre Schwerpunkte fest, zu welchen Projekteingaben eingereicht und Finanzhilfen beantragt werden können. Das vorliegend relevante Dokument Schwerpunkte Phase VII (vgl. E. 2.1 hiervor) wurde nach den Angaben der Vorinstanz am 8. Dezember 2021 bekannt gegeben.”
Die Vorinstanz durfte im Rahmen ihres ihr nach Art. 7 Abs. 4 PGRELV eingeräumten Ermessens zuvor festgelegte und kommunizierte Themenschwerpunkte bei der Beurteilung der Gesuche doppelt gewichten; dies stellte hier eine pflichtgemässe Ausübung des Ermessens dar.
“Als Fazit ist Folgendes festzuhalten: Die PGRELV räumt der Vorinstanz bei der Beurteilung der Gesuche für Finanzhilfen einen erheblichen Ermessensspielraum ein (vgl. E. 3 hiervor). Weil die beantragten finanziellen Mittel das dafür vorgesehene Budget übersteigen, ist die Vor-instanz gezwungen, beim Entscheid, welche Projekte gegenüber anderen favorisiert werden und Finanzhilfen erhalten, ihr Ermessen (pflichtgemäss) auszuüben (vgl. Urteil A-3121/2021 E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat die eingereichten Gesuche nach einheitlichen Kriterien beurteilt (vgl. E. 5 hiervor; Beilage 3 zur Vernehmlassung) und damit der Gleichbehandlung der verschiedenen Gesuchstellerinnen Genüge getan. Indem sie die für die aktuelle Phase des NAP-PGREL festgelegten und zuvor kommunizierten Schwerpunkte doppelt gewichtete, übte sie das ihr von Art. 7 Abs. 4 PGRELV eingeräumte Ermessen ebenfalls angemessen aus (vgl. E. 8 hiervor).”
Publikationen/Projekte müssen einen nachgewiesenen direkten Bezug zur nationalen Genbank und zur dort erhaltenen Sortenvielfalt aufweisen, da dies für die Förderwürdigkeit nach Art. 7 PGRELV praxisrelevant ist.
“Sachverhalt: A. A._______ ist Herausgeber der zweisprachigen Schriftenreihe «B.__________» (Deutsch und Französisch). Nach eigenen Angaben sind seit dem Jahr 2013 bereits 18 Hefte der Schriftenreihe erschienen. Das Projekt ist in fünf Phasen mit jeweils 3-5 Heften unterteilt. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW unterstützte die letzten drei Projektphasen mit Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV; SR 916.181). Am 24. April 2022 reichte A._______ beim BLW ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 PGRELV für die fünfte und letzte Projektphase der Schriftenreihe ein. Gemäss den Angaben im Gesuch sind in dieser Projektphase drei weitere Hefte über [...], [...] und [...] sowie ein viertes Heft mit Rückblick, Zusammenfassung, Einordnung und Essenz der bereits veröffentlichten Hefte geplant. Die Hefte beschrieben die Entstehungsgeschichte einzelner [...]-pflanzenarten bzw. die in der nationalen Genbank erhalten gebliebene Vielfalt der Schweizer [...]-pflanzen. Die Reihe habe einen direkten Bezug zu den in der nationalen Genbank erhaltenen Sorten und trage zu einem umfassenden Verständnis der Vielfalt bei. Sie erläutere die Gestalt, beschreibe die Entstehung der Sortenvielfalt und ordne diese ein. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies das BLW (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch [von] A._______ vom 24. April 2022 ab. Zur Begründung gab es zusammenfassend an, es habe das Gesuch nach verschiedenen Kriterien beurteilt und mit einem Durchschnitt von 3.5 Punkten bewertet. Dies entspreche einer ungenügenden Gesamtbeurteilung.”
“Sachverhalt: A. A._______ ist Herausgeber der zweisprachigen Schriftenreihe «B.__________» (Deutsch und Französisch). Nach eigenen Angaben sind seit dem Jahr 2013 bereits 18 Hefte der Schriftenreihe erschienen. Das Projekt ist in fünf Phasen mit jeweils 3-5 Heften unterteilt. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW unterstützte die letzten drei Projektphasen mit Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV; SR 916.181). Am 24. April 2022 reichte A._______ beim BLW ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 PGRELV für die fünfte und letzte Projektphase der Schriftenreihe ein. Gemäss den Angaben im Gesuch sind in dieser Projektphase drei weitere Hefte über [...], [...] und [...] sowie ein viertes Heft mit Rückblick, Zusammenfassung, Einordnung und Essenz der bereits veröffentlichten Hefte geplant. Die Hefte beschrieben die Entstehungsgeschichte einzelner [...]-pflanzenarten bzw. die in der nationalen Genbank erhalten gebliebene Vielfalt der Schweizer [...]-pflanzen. Die Reihe habe einen direkten Bezug zu den in der nationalen Genbank erhaltenen Sorten und trage zu einem umfassenden Verständnis der Vielfalt bei. Sie erläutere die Gestalt, beschreibe die Entstehung der Sortenvielfalt und ordne diese ein. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies das BLW (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch [von] A._______ vom 24. April 2022 ab. Zur Begründung gab es zusammenfassend an, es habe das Gesuch nach verschiedenen Kriterien beurteilt und mit einem Durchschnitt von 3.5 Punkten bewertet. Dies entspreche einer ungenügenden Gesamtbeurteilung.”
Ein Projekt nach Art. 7 Abs. 3 PGRELV wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert ist.
“Daneben können gemäss Art. 7 Abs. 1 PGRELV Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen sowie eine der folgenden Massnahmen vorsehen: weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nutzungspotenzial (Bst. a), Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial (Bst. b), Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vorgesehen sind (Bst. c). Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können ebenfalls mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden (Art. 7 Abs. 2 PGRELV). Ein Projekt nach Abs. 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird (Art. 7 Abs. 3 PGRELV). Die Vorinstanz kann Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auswählen (Art. 7 Abs. 4 PGRELV). Im Einklang mit dieser Bestimmung legt sie im Rahmen des NAP-PGREL alle vier Jahre Schwerpunkte fest, zu welchen Projekteingaben eingereicht und Finanzhilfen beantragt werden können. Das vorliegend relevante Dokument Schwerpunkte Phase VII (vgl. E. 2.1 hiervor) wurde nach den Angaben der Vorinstanz am 8. Dezember 2021 bekannt gegeben.”
Die nach Art. 7 PGRELV gewährten Beiträge sind Ermessenssubventionen; ein Rechtsanspruch auf deren Gewährung besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass die beantragten Mittel das verfügbare Budget übersteigen, sodass die Behörde bei der Vergabe Priorisierungen und Ermessensentscheide vornehmen muss.
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den in Frage stehenden Beiträgen nach Art. 7 PGRELV - wie auch die Vorinstanz korrekt darlegt - um Ermessenssubventionen handelt. Insoweit besteht kein Rechtsanspruch darauf. Nach den Ausführungen der Vorinstanz übersteigen die beantragten finanziellen Mittel zudem das dafür vorgesehene Budget immer und reicht dieses damit nicht für alle Projektgesuche aus. Die Vor-instanz ist deshalb zu Ermessensentscheiden gezwungen (vgl. Urteil des BVGer A-3121/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.; Botschaft zum SuG vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 406).”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den in Frage stehenden Beiträgen nach Art. 7 PGRELV - wie auch die Vorinstanz korrekt darlegt - um Ermessenssubventionen handelt. Insoweit besteht kein Rechtsanspruch darauf. Nach den Ausführungen der Vorinstanz übersteigen die beantragten finanziellen Mittel zudem das dafür vorgesehene Budget immer und reicht dieses damit nicht für alle Projektgesuche aus. Die Vor-instanz ist deshalb zu Ermessensentscheiden gezwungen (vgl. Urteil des BVGer A-3121/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.; Botschaft zum SuG vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 406).”
Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und Tagungen werden als förderfähige Öffentlichkeitsarbeitsprojekte genannt. Ein Projekt nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen‑ und Drittmitteln finanziert ist. Die Vorinstanz kann Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auswählen und legt im Rahmen des NAP‑PGREL periodisch entsprechende Schwerpunkte fest.
“Daneben können gemäss Art. 7 Abs. 1 PGRELV Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen sowie eine der folgenden Massnahmen vorsehen: weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nutzungspotenzial (Bst. a), Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial (Bst. b), Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vorgesehen sind (Bst. c). Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können ebenfalls mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden (Art. 7 Abs. 2 PGRELV). Ein Projekt nach Abs. 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird (Art. 7 Abs. 3 PGRELV). Die Vorinstanz kann Projekte nach von ihr festgelegten Themenschwerpunkten auswählen (Art. 7 Abs. 4 PGRELV). Im Einklang mit dieser Bestimmung legt sie im Rahmen des NAP-PGREL alle vier Jahre Schwerpunkte fest, zu welchen Projekteingaben eingereicht und Finanzhilfen beantragt werden können. Das vorliegend relevante Dokument Schwerpunkte Phase VII (vgl. E. 2.1 hiervor) wurde nach den Angaben der Vorinstanz am 8. Dezember 2021 bekannt gegeben.”
Beiträge nach Art. 7 PGRELV sind Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 SuG. Nach Rechtsprechung und Lehre werden Finanzhilfen dabei grundsätzlich in Ermessenssubventionen und Anspruchssubventionen unterschieden.
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.