La presente ordinanza disciplina la conservazione e la promozione dell’uso sostenibile delle risorse fitogenetiche per l’alimentazione e l’agricoltura nonché l’accesso alle risorse fitogenetiche per l’alimentazione e l’agricoltura nella banca genetica nazionale RFGAA e la ripartizione dei benefici derivanti dall’uso di simili risorse.
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Die Verordnung regelt die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen in der Nationalen Genbank entstehen.
“U.a. gestützt auf diese Delegationsnormen hat der Bundesrat die PGRELV erlassen. Diese regelt die Erhaltung und die Förderung der nachhaltigen Nutzung von sowie den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Nationalen Genbank PGREL und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen (Art. 1 PGRELV). Mit PGREL ist jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs gemeint, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat (Art. 2 Bst. a PGRELV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 PGRELV betreibt die Vorinstanz für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der PGREL die Nationale Genbank PGREL. Art. 6 Abs. 1 PGRELV sieht verschiedene Massnahmen vor, welche die Vorinstanz für die Erhaltung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL ergreifen kann. Sie kann die Durchführung der Mass-nahmen an Dritte übertragen (Art. 6 Abs. 2 PGRELV). Unter gewissen Voraussetzungen können für In-situ-Erhaltungsflächen Beiträge ausgerichtet werden (vgl. Art. 6a PGRELV).”
Im Lichte von Art. 1 PGRELV entspricht es dem Zweck der Verordnung (Erhaltung und Förderung der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen), wenn bei Förderentscheiden solche Projekte bevorzugt werden, die ein möglichst breites Publikum ansprechen. Öffentlichkeitsarbeit, die die gesamte Bevölkerung, Konsumentinnen und Konsumenten oder Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner erreicht und zur aktiven Mitwirkung motiviert, ist nach Auffassung der Vorinstanz demzufolge gegenüber Projekten, die sich primär an bereits fachkundiges Publikum richten, tendenziell zu favorisieren.
“Ziel der PGRELV ist, wie erwähnt, die Erhaltung und die Förderung der nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (vgl. Art. 1 PGRELV; Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [Agrarpolitik 2014-2017], BBl 2012 2075, 2263). Es ist naheliegend, dass dieses Ziel umso besser erreicht wird, je breiter das Publikum ist, das die mit Beiträgen nach Art. 7 Abs. 2 PGRELV unterstützten Projekten ansprechen. Gemäss der Vorinstanz bezweckt die Öffentlichkeitsarbeit, ein möglichst breites Publikum (die ganze Bevölkerung, die Konsumentinnen und Konsumenten, die Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner usw.) zu sensibilisieren und zu motivieren, sich aktiv für die Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen zu engagieren und selber etwas zu einer vielfältigen Nutzung beizutragen. Es ist nachvollziehbar und entspricht dem Sinn und Zweck der PGRELV, wenn die Vorinstanz Projekte, die ein breites Publikum, wie die ganze Bevölkerung, die Konsumentinnen, Hobbygärtnerinnen usw., erreichen, gegenüber solchen, die sich eher an ein bereits interessiertes Fachpublikum richten, favorisiert. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Zielpublikum besteht - wie die Vorinstanz richtig ausführt - lediglich aus bestimmten Personen in der Wissenschaft, Fachjournalistinnen sowie Personen an Fachschulen, welche schon ein Fachwissen haben.”
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