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OsAlA art. 5 n. 3 Le misure di protezione mirate a una determinata specie bersaglio devono essere giustificate in modo giuridicamente adeguato.
“Zunächst führt die Baudirektion in ihrer Stellungnahme zwar zu Recht aus, dass den Kantonen beim Treffen und bei der Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Flachmoore ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. 18a Abs. 2 NHG und Art. 5 FMV; WALDMANN, a.a.O., S. 58). Art. 4 FMV erwähnt jedoch die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt, was voraussetzt, dass bei der Festlegung der Schutzmassnahmen alle für den erhöhten Schutz in Frage kommenden Pflanzen und Tiere bzw. deren Bedürfnisse in Betracht gezogen werden. Die relevanten Umstände und Aspekte für eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets sind in einer Gesamtbetrachtung einander gegenüberzustellen, wobei zu beachten ist, dass sowohl ein "Sich-selbst-Überlassen" als auch ein allzu intensives Eingreifen in den Naturkreislauf dem Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung des Flachmoors entgegenstehen können (WALDMANN, a.a.O., S. 56 f.). Bei einer solchen Gesamtbetrachtung kann es durchaus darauf hinauslaufen - wie die Baudirektion zu Recht bemerkt -, dass die Schutzmassnahmen auf eine bestimmte Zielart ausgerichtet werden; dies muss jedoch rechtsgenüglich begründet werden. Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid ohne nähere Ausführungen davon aus, dass sich der Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee einzig nach der Wiederansiedlung der Bekassine und des Kiebitzes zu richten habe.”
Nelle zone cuscinetto le costruzioni e le installazioni, a differenza del perimetro di protezione, non sono in linê di principio vietate. Sono tuttavia ammesse solo nella misura in cui non incidano ulteriormente sull'obiettivo di tutela previsto dal diritto federale, ossia la conservazione integra della torbiera o del paesaggio palustre. In tale contesto può essere rifiutata l'autorizzazione edilizia nelle zone adiacenti quando è concretamente prevedibile che l'opera prevista comprometta l'obiettivo di tutela (cfr. art. 5 cpv. 3 OsAlA e BGer E. 7.2).
“Dabei liegt es in der Natur der Pufferzonen, dass die für die Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischem Interesse festgelegten Schutzziele über den Schutzperimeter hinaus Wirkung entfalten und somit dazu führen können, dass Bauvorhaben in den angrenzenden Zonen nicht oder nur in vermindertem Umfang realisiert werden können (vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 238). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet der Umstand, dass die Pufferzonen ausserhalb des Schutzperimeters liegen, eben gerade nicht, dass sie in keiner Weise dem Schutzziel des Moores oder der Moorlandschaft dienen müssen. Zwar hat der Kanton Zürich für das Gebiet, in welchem die streitbetroffenen Parzellen liegen, bundesrechtswidrig immer noch keine (neuen) ökologisch ausreichenden Pufferzonen definiert (Art. 3 Abs. 1 FMV), wobei vorliegend gemäss angefochtenem Urteil insbesondere eine faunistische Pufferzone in Betracht käme. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das bundesrechtlich definierte Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung der Schutzobjekte (vgl. Art. 4 FMV) nicht anwendbar ist. Anders als innerhalb von Mooren und Moorlandschaften gilt zwar in den Pufferzonen kein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen. Diese sind jedoch nur zulässig, wenn sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen (vgl., für die Flachmoore, Art. 5 Abs. 3 FMV; Urteile 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 E. 2.1; 1A.264/1995 vom 24. September 1996 E. 8a, in: URP 1996 S. 815; 1A.135/1999 vom 8. März 2000 E. 2g/aa). Dabei geht es nicht nur darum, schwerwiegende Beeinträchtigungen des geschützten Moorbiotops zu vermeiden, sondern zusätzliche Beeinträchtigungen jeglicher Art (Urteil 1C_64/2012 vom 22. August 2012 E. 7.4). Es gilt somit in jedem Einzelfall abzuklären, ob eine Baute in unmittelbarer Nähe eines geschützten Flachmoors das Schutzziel zusätzlich beeinträchtigt oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht vorliegend somit eine rechtliche Grundlage, um eine Baubewilligung für die geplante Baute in unmittelbarer Nähe des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu verweigern, wenn diese das Schutzziel, d.h. die ungeschmälerte Erhaltung des Moorgebiets, beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Entscheid sodann rechtsgenüglich begründet. Somit sind sowohl die Rüge der Verletzung von Art. 4 FMV wie auch jene der Verletzung von Art.”
Quando si appliÊ l'art. 5 cpv. 3 OsAlA è necessaria un'analisi approfondita che esamini l'obiettivo di protezione perseguito dall'art. 4 OsAlA e possibili ulteriori pregiudizi a tale obiettivo. Le autorità devono specificare se e in che misura le misure di tutela rivolte a determinate specie bersaglio o singole misure possano avere effetti negativi su altre specie minacciate; limitare l'esame a una sola misura o a una sola specie non è sufficiente.
“Drittens erwog das Bundesgericht, die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 FMV setze "eine vertiefte Auseinandersetzung zum einen mit dem in Art. 4 FMV festgelegten Schutzziel der 'ungeschmälerten Erhaltung' und zum anderen mit den möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen dieses Schutzziels auseinander [wohl: voraus], die vom konkreten Bauvorhaben ausgehen." Dieser Anforderung hätten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht nicht genügt (E. 8.4): - Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Entscheid ohne nähere Ausführungen davon aus, dass sich der Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee einzig nach der Wiederansiedlung der Bekassine und des Kiebitzes zu richten habe. Es kläre nicht ab, ob eine zu starke Fokussierung auf diese eine Schutzmassnahme und insbesondere die damit verbundene Entfernung der Gehölze unter Umständen ein (zu) intensives Eingreifen in den Naturkreislauf darstellen könne, wie dies das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner (im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten) Stellungnahme befürchte. Zwar sei eine Ausrichtung auf den Schutz dieser flachmoortypischen Vogelarten durchaus naheliegend; es könne aber ohne diesbezügliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass diese Schutzmassnahmen (allzu) negative Auswirkungen auf andere gefährdete Zielarten haben könnten.”
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