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Art. 17b

916.401OFEFederal Council Ordinance1 set 1995Fonte originale
  1. In caso di importazione di un cane, entro dieci giorni la persona che ha effettuato l’importazione deve far verificare l’identificazione da un veterinario. Sono fatti salvi i cani importati temporaneamente per le vacanze o per un altro soggiorno di breve durata.
  2. Con la verifica dell’identificazione si rilevano i seguenti dati:
    1. dati di cui all’articolo 17 capoverso 3 lettere a–e, se non sono completi;
    2. nome, cognome e indirizzo della persona che ha importato il cane;
    3. nome e cognome del veterinario che ha verificato l’identificazione;
    4. data della verifica dell’identificazione;
    5. numero del passaporto per animali da compagnia con cui il cane è stato importato;
    6. data dell’importazione;
    7. numero del microchip straniero.

1 commentary

N1.Einführung der zentralen Hundedatenbank AMICUS

Zur Umsetzung der Registrierungspflicht wurde die zentrale Hundedatenbank AMICUS eingeführt.

Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022). 2.3 Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV). 3.   3.1 Da der Hund, dessen Einfuhr Streitgegenstand war, unterdessen – soweit aus den Akten ersichtlich ohne weitere Auflagen oder Verpflichtungen zur Rückführung etc. – der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zurückgegeben wurde, ist zu prüfen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden ist. 3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N.
Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV).

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