11 commentaries
Secondo l'art. 21 LLCA in combinazione con l'art. 5 FZA, gli avvocati tedeschi possono svolgere attività professionale in Svizzera per un periodo di 90 giorni senza essere iscritti a un registro cantonale degli avvocati.
“Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen stattge- funden haben und entsprechend keine formell zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gewürdigt werden können. Den Sachverhalt bloss anhand von schriftlichen und teilweise auch mündlichen Erklärungen des Rechtsvertreters zu erstellen, ist nicht zulässig, zumal es sich hierbei nicht um Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung handelt und der Beschuldigte diese auch nie eigenhändig durch Unterschrift oder mündlich bestätigt hat. Abge- sehen davon macht es den Beschuldigten nicht unglaubwürdig, weil sein damali- ger Rechtsvertreter zunächst angab, sein Mandant wisse nicht, wer der Lenker gewesen sei (Urk. 8). Einerseits ist dies kongruent mit der Behauptung, der Be- schuldigte selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Andererseits war der Beschul- digte aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts von Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO nicht verpflichtet, seine Tochter zu beschuldigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 BGFA i.V.m. Art. 5 FZA deutsche Rechtsanwälte während 90 Tagen in der Schweiz ohne Eintragung in einem schweizerischen Register tätig sein dürfen (vgl. Einwand des Verteidigers Urk. 33 S. 2 Rz. 4). Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, die schriftliche Erklärung der Tochter des Beschuldigten sei vom Beweiswert her weit unter einer Zeugen- aussage einzuordnen, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen, gleichzeitig ist indessen fraglich, warum sie bei diesbezüglichen Zweifeln nie als Auskunftsper- - 9 - son einvernommen wurde. Dies gilt insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden, zumal B._____ gar selbst erklärt hat, die Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Urk. 23). Im Übrigen bedeutet der im Vergleich zu einer formellen Zeugenaussage geringere Beweiswert nicht, dass der schriftlichen Er- klärung von B._____ jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Es präsentiert sich demnach die Situation, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen durchgeführt und hinsichtlich der Identität des Halters seitens der Strafbehörden keinerlei Beweise abgenommen wurden.”
Citazione: LLCA art. 21 n. 10 La rappresentanza dinanzi alle autorità giudiziarie svizzere spetta soltanto alle persone che sono autorizzate alla rappresentanza in giudizio ai sensi della LLCA. La mera partecipazione a corsi per avvocati all'estero o il trovarsi in una procedura di ammissione in corso non costituiscono, secondo la giurisprudenza, un diritto di rappresentanza ai sensi dell'art. 21 cpv. 1 LLCA.
“Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt darüber hinaus auch für den Einwand, wonach ein Verfahren auf Zulassung zur deutschen Anwaltschaft betreffend B.________ hängig sei. Der Besuch eines Anwaltskurses oder die Beteiligung an einem Zulassungsverfahren befähigt eine Person gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art.21 Abs. 1 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person vor Schweizer Gerichtsbehörden. Der Beschwerdeführer kann ausschliesslich eine Person, die gemäss BGFA zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigt ist, als ihren Rechtsbeistand bezeichnen. Aufgrund des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Person nicht zur Vertretung zugelassen ist, hat die Vorinstanz das Gesuch um Sistierung zu Recht abgewiesen. Andere Gründe für die Sistierung sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer dargelegt. Im Übrigen würde eine Sistierung des Verfahrens dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen. Strafverfahren sollen ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss gebracht werden. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, ist das Verfahren doch schon seit über zwei Jahren bei der Berufungsinstanz hängig.”
“Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt darüber hinaus auch für den Einwand, wonach ein Verfahren auf Zulassung zur deutschen Anwaltschaft betreffend B.________ hängig sei. Der Besuch eines Anwaltskurses oder die Beteiligung an einem Zulassungsverfahren befähigt eine Person gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art.21 Abs. 1 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person vor Schweizer Gerichtsbehörden. Der Beschwerdeführer kann ausschliesslich eine Person, die gemäss BGFA zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigt ist, als ihren Rechtsbeistand bezeichnen. Aufgrund des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Person nicht zur Vertretung zugelassen ist, hat die Vorinstanz das Gesuch um Sistierung zu Recht abgewiesen. Andere Gründe für die Sistierung sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer dargelegt. Im Übrigen würde eine Sistierung des Verfahrens dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen. Strafverfahren sollen ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss gebracht werden. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, ist das Verfahren doch schon seit über zwei Jahren bei der Berufungsinstanz hängig.”
“Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Verteidigung einer beschuldigten Person ist ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Ausserdem können namentlich Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt darüber hinaus auch für den Einwand, wonach ein Verfahren auf Zulassung zur deutschen Anwaltschaft betreffend B.________ hängig sei. Der Besuch eines Anwaltskurses oder die Beteiligung an einem Zulassungsverfahren befähigt eine Person gestützt auf Art.”
Un avvocato autorizzato in uno Stato membro dell'UE o dell'EFTA può rappresentare una parte davanti al Tribunale federale (cfr. 1B_299/2020 cons. 1.3; art. 40 cpv. 1 LTF in combinato disposto con art. 21 LLCA).
Ai sensi dell'art. 21 cpv. 2 LLCA, le avvocate e gli avvocati UE/AELE che prestano servizi non sono iscritti nei registri cantonali degli avvocati; la giurisprudenza citata indiÊ tuttavia che tali prestatori di servizi possono, nella prassi, essere ammessi alla difesa.
“In der Zeit ab dem 7. August 2015 bis am 23. Juni 2016 bzw. 15. Juli 2016 (Datum der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Helfenfinger, vgl. kant. Akten, AS 18055) war der Beschwerdeführer lediglich durch den deutschen Rechtsanwalt O.________ verteidigt. Gemäss Art. 127 Abs. 5 erster Halbsatz StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA ist in Art. 21 ff. BGFA geregelt. Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Rechtsanwalt O.________ wies sich durch eine Vollmacht vom 8. Juli 2015 aus. Er berief sich für seine Berechtigung zur Verteidigung des Beschwerdeführers auf Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 21 ff. BGFA und belegte zuhanden der Staatsanwaltschaft, dass er bereits in der Vergangenheit in mehreren Kantonen als dienstleistungserbringender Anwalt mit einer Korrespondenzadresse bei einem solothurnischen Anwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (vgl. kant. Akten, AS 18000 ff.). Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, Rechtsanwalt O.________ sei zur Verteidigung des Beschwerdeführers berechtigt gewesen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt O.________ nach der Anzeige der Doppelverteidigung durch Rechtsanwalt Helfenfinger aufforderte, die Voraussetzungen für die Zulassung als dienstleistungserbringender Anwalt im Sinne von Art.”
I soggetti provenienti da Stati membri dell'UE o dell'AELE che, conformemente all'art. 21 cpv. 1 LLCA, svolgono in Svizzera attività nell'ambito della libera prestazione di servizi e che nel loro Stato d'origine esercitano la professione forense sotto la denominazione professionale indicata nell'allegato, possono avvalersi del segreto professionale ai sensi dell'art. 13 LLCA.
“13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGF; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGFA; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
Riferimento: LLCA art. 21 n. 6 Le avvocate e gli avvocati che prestano servizi possono esercitare la loro attività in Svizzera per un massimo di 90 giorni lavorativi per anno solare. Non vengono iscritti né nell'elenco degli avvocati UE/AELE né nel registro cantonale degli avvocati. Su richiesta delle autorità giudiziarie o di vigilanza devono comprovare la loro qualifiÊ professionale. Nei procedimenti in cui è obbligatoria l'assistenza di un avvocato sono tenuti ad agire d'intesa con un'avvocata o un avvocato iscritto in un registro cantonale degli avvocati. Utilizzano la loro denominazione professionale originaria nella lingua ufficiale del loro Stato d'origine, indicando l'organizzazione professionale competente o il tribunale presso il quale sono abilitati. Non è necessario un permesso di soggiorno; tuttavia devono essere rispettati gli obblighi di notifiÊ previsti dal diritto degli stranieri.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl.”
Per l'esercizio della professione forense senza iscrizione in un registro cantonale degli avvocati si applicano le disposizioni degli artt. 21 e segg. LLCA; le procedure previste dagli artt. 30 e segg. LLCA per l'iscrizione nei registri cantonali non si applicano in tale caso.
“Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).”
Per l'esercizio della professione forense senza iscrizione sono determinanti le disposizioni degli art. 21 e segg. LLCA. Le norme sull'iscrizione nei registri cantonali degli avvocati (art. 30 e segg. LLCA) non trovano applicazione in tal caso.
“Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).”
Ai sensi dell'art. 21 cpv. 1 LLCA, le avvocate e gli avvocati UE/EFTA che prestano servizi possono rappresentare parti dinanzi alle autorità giudiziarie; secondo la giurisprudenza ciò è limitato a un massimo di 90 giorni lavorativi per anno solare.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl.”
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA).”
Citazione: LLCA art. 21 n. 2 Gli avvocati che prestano servizi non sono iscritti né nell'elenco degli avvocati UE/AELE né nei registri cantonali degli avvocati.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
Citazione: LLCA art. 21 n. 1 Secondo la giurisprudenza, tali avvocati e avvocate possono, nell'ambito della libera prestazione di servizi, rappresentare parti davanti alle autorità giudiziarie in Svizzera per non più di 90 giorni lavorativi per anno civile.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.