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Die Verwenderin hat die Verantwortung, den Vollzugsbehörden ungehinderten Zugang zu den Messmitteln sowie die zur Prüfung der Messbeständigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu gewähren; sie muss den Einsatz neuer Messmittel melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können.
“Wer ein solches Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
“Wer ein solches Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
“Wer ein solches Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
Das METAS‑Eichzertifikat vom 13. Januar 2021 wurde im zugrundeliegenden Entscheid als Beleg dafür gewertet, dass die in Anhang 7 MessMV vorgesehenen Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit erfolgt sind und das Messgerät zu diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
“Die Verteidigung macht wie erwähnt geltend, dass die von der Herstellerin vorgegebenen zeitlichen Intervalle für die Nacheichung, Instandhaltung und Jus- tierung des verwendeten Messgeräts nicht eingehalten worden seien (Prot. II S. 18 f., 23). Dieser Einwand ist unbegründet. Das Messgerät Dräger Alcotest ... mit der Serien-Nummer 1 wurde am 13. Januar 2021, d.h. zwei Wochen vor der hier zu beurteilenden Atemalkoholprobe, durch das METAS nachgeeicht. In diesem Verfahren wurde überprüft, ob Konstruktion, Zustand und messtechnische Eigen- schaften des Messgeräts noch den Vorschriften entsprechen und ob die Eichfeh- lergrenzen eingehalten werden. Anschliessend wurde es für die Weiterverwen- dung freigegeben (vgl. Art. 24 Abs. 2 MessMV und Anhang 7 Ziff. 1 MessMV). Mit dem Eichzertifikat des METAS vom 13. Januar 2021 ist folglich belegt, dass das Messgerät Dräger Alcotest ... mit der Serien-Nummer 1 zum Zeitpunkt der Ate- malkoholprobe die gesetzlichen Anforderungen erfüllte und für amtliche Kontrollen der Fahrfähigkeit eingesetzt werden durfte. Daraus folgt, dass die vorgeschriebe- - 13 - nen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit eingehalten wurden, womit sich der beantragte Beizug der Instandhaltungsakte des erwähnten Messgeräts erübrigt (Prot. II S. 19, 23). Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen. Im Ergebnis steht rechtsgenügend fest, dass das Messgerät Dräger Alcotest ... mit der Serien-Nummer 1 anlässlich der beim Beschuldigten durchge- führten Atemalkoholprobe am 26. Januar 2021 um 23:50 Uhr den gesetzlichen An- forderungen entsprach.”
Nach der für Geschwindigkeitsmessmittel geltenden Verordnung (Art. 6 Abs. 2 lit. a) ist für Messmittel zu Geschwindigkeitskontrollen jährlich eine Nacheichung vorgesehen. METAS kann die Prüfungsfristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder erfordern (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung).
“Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) verlangt, dass die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch geprüft wird. Die Messbeständigkeit muss zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MessMV). Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung (Art. 24 Abs. 3 MessMV). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) hat für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung).”
“Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) verlangt, dass die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch geprüft wird. Die Messbeständigkeit muss zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MessMV). Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung (Art. 24 Abs. 3 MessMV). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) hat für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung).”
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