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Secondo le decisioni del Tribunale amministrativo federale, la competenza prevista dall'art. 1 cpv. 1 LEmb comprenÞ misure coercitive, tra le quali — secondo l'elenco non esaustivo del cpv. 3 — rientrano anche restrizioni dirette o indirette allo scambio scientifico, tecnologico e culturale. Tali misure possono assumere la forma di divieti, obblighi di autorizzazione e di notifiÊ o altre limitazioni e possono essere emanate mediante ordinanza.
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmass-nahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austauschs (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst.”
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmassnahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck eingesetzt werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausches (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst. b). Sie werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
Le misure coercitive ovvero le sanzioni economiche hanno lo scopo di assicurare il rispetto e l'attuazione del diritto internazionale, in particolare il rispetto dei diritti umani. Da ciò deriva, ai sensi dell'art. 1 cpv. 1 LEmb, un interesse pubblico che può giustificare una limitazione della garanzia della proprietà e della libertà economiÊ ai sensi dell'art. 36 cpv. 2 Cost.
“Eine Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) muss nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 BV durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. BGE 145 II 140 E. 4.1, mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 EmbG. Zwangsmassnahmen bezwecken die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich die Respektierung der Menschenrechte (Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4 [nicht publ. in BGE 139 II 384]; Urteile des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 6.5.2; B-3795/2013 vom 15. Juni 2015 E. 4). Die Durchsetzung und der Schutz fundamentaler Rechtsgüter bilden für den konkreten Grundrechtseingriff ein hinreichendes öffentliches Interesse.”
“In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass wirtschaftliche Zwangsmassnahmen nicht darauf abzielen, die Reputation von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu beschädigen. Wirtschaftssanktionen bezwecken die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich die Respektierung der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 1 EmbG; ausführlich: Samuele Scarpelli, Wirtschaftssanktionen gegen private Personen, 2015, S. 11 ff.; Caroni, a.a.O., S. 74 ff.; zum Handelsembargo: Botschaft EmbG 2001 1435 f., 1439; vgl. Urteil des BGer 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4).”
L'art. 1 cpv. 3 LEmb contiene un elenco non esaustivo di possibili misure coercitive. A tal riguardo, secondo le decisioni del Tribunale amministrativo federale rientrano in particolare le restrizioni dirette o indirette della circolazione di merci, dei servizi, dei pagamenti, dei capitali e delle persone, nonché degli scambi scientifici, tecnologici e culturali. Le misure coercitive possono altresì comprendere divieti, obblighi di autorizzazione e di notifiÊ, nonché altre limitazioni di diritti. Ai sensi dell'art. 2 cpv. 3 LEmb tali misure sono emanate sotto forma di ordinanze.
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmass-nahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austauschs (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst.”
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmassnahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck eingesetzt werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausches (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst. b). Sie werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
Il diritto sanzionatorio estero, di norma, non produÎ effetti giuridici diretti in Svizzera. Tuttavia, sulla base dell'art. 1 cpv. 1 LEmb il Consiglio federale può adottare misure coercitive nazionali (p.es. per prevenire l'elusione). Nei casi menzionati il Consiglio federale ha adottato misure contro l'elusione delle sanzioni OFAC, senza attuare direttamente il regime sanzionatorio statunitense.
“Ausgangslage Ausländisches Sanktionsrecht entfaltet in der Schweiz grundsätzlich keine rechtli- che Wirkung. Allerdings kann der Bundesrat gestützt auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG [SR 946.231]) Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen der internationalen Staatengemeinschaft durchzusetzen, die der Erhaltung des Völkerrechts, nament- lich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 Abs. 1 EmbG). Im Fall der hier interessierenden OFCA-Sanktionen hat der Bundesrat keine Teilnahme der Schweiz am US-Sanktionsregime beschlossen. Vielmehr hat sich der Bundes- rat darauf beschränkt, am 6. März 2014 Massnahmen zu treffen gegen die Um- gehung der gegen die Ukraine erlassenen OFAC-Sanktionen. In diesem Zusam- menhang erliess der Bundesrat die "Verordnung über Massnahmen zur Vermei- dung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situa- tion in der Ukraine" vom 27. August 2014 (SR 946.231.176.72). Es ist aber unbe- stritten, dass das US-Sanktionsregime durch diese Verordnung nicht umgesetzt wurde. Die Klägerin hält zutreffend fest, dass die OFAC-Sanktionen in der Schweiz nicht direkt anwendbar sind (act. 1 Rz. 119). Auch der von der Beklagten beigezogene AE._____ hielt in einem Parteigutachten fest, dass die FINMA nicht dazu berufen sei, ausländisches Recht direkt gegenüber Beaufsichtigten durch- zusetzen (act. 23/3 Rz. 27).”
LEmb art. 1 n. 1 Le misure coercitive di natura economiÊ hanno lo scopo di garantire il rispetto e l'applicazione del diritto internazionale, in particolare dei diritti umani; non sono intese a danneggiare la reputazione di persone fisiche, di imprese o di organizzazioni.
“In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass wirtschaftliche Zwangsmassnahmen nicht darauf abzielen, die Reputation von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu beschädigen. Wirtschaftssanktionen bezwecken die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich die Respektierung der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 1 EmbG; ausführlich: Samuele Scarpelli, Wirtschaftssanktionen gegen private Personen, 2015, S. 11 ff.; Caroni, a.a.O., S. 74 ff.; zum Handelsembargo: Botschaft EmbG 2001 1435 f., 1439; vgl. Urteil des BGer 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4).”
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