Se fornisce consulenza in investimenti tenendo conto del portafoglio del cliente o fornisce una gestione patrimoniale, il fornitore di servizi finanziari si informa sulla situazione finanziaria e sugli obiettivi di investimento del cliente, nonché sulle sue conoscenze ed esperienza. Le conoscenze e l’esperienza del cliente riguardano il servizio finanziario e non le singole operazioni.
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La firma autograú di un profilo di rischio dell'investitore da parte del personale bancario/consulente di investimento al posto della cliente o del cliente deve essere considerata una grave irregolarità; ciò è in contrasto con la verifiÊ di idoneità da effettuare ai sensi dell'art. 12 LSerFi e inciÞ sugli obblighi connessi di documentazione e di organizzazione aziendale.
“Es könne unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12). 2.4. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon, dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt verhalten hat (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene regelwidrige Verhalten steht damit in beweismässiger Hinsicht fest. 2.5. Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein resp.”
“Es könne unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12). 2.4. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon, dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt verhalten hat (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene regelwidrige Verhalten steht damit in beweismässiger Hinsicht fest. 2.5. Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein resp.”
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