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Riferimento: LSerFi art. 15 n. 1 La firma di un profilo di rischio del cliente da parte del consulente, al posto del cliente, è considerata una grave violazione degli obblighi di documentazione ai sensi dell'art. 15 LSerFi e può comportare sanzioni disciplinari in ambito lavorativo fino al licenziamento.
“Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12). 2.4. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon, dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt verhalten hat (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene regelwidrige Verhalten steht damit in beweismässiger Hinsicht fest. 2.5. Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein resp. damit rechnen musste, dass die besagten Regelverstösse, insbesondere die Unregelmässigkeiten bei der Erstellung von Kundenprofilen, zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen können.”
“Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12). 2.4. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon, dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt verhalten hat (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene regelwidrige Verhalten steht damit in beweismässiger Hinsicht fest. 2.5. Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein resp. damit rechnen musste, dass die besagten Regelverstösse, insbesondere die Unregelmässigkeiten bei der Erstellung von Kundenprofilen, zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen können.”
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