(art. 3 cpv. 2 lett. a, 3f e 3g LBCR)1
Nuovo testo del rimando giusta l’all. 1 n. 11 dell’O del 25 nov. 2015 sull’infrastruttura finanziaria, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5413). ↩
Introdotto dall’all. 1 n. 11 dell’O del 25 nov. 2015 sull’infrastruttura finanziaria (RU 2015 5413). Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 23 nov. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 804). ↩
Introdotto dall’all. n. 2 dell’O del 29 nov. 2023 sui fondi propri, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 13). ↩
1 commentary
OBCR art. 12 n. 1 Secondo la giurisprudenza, deve essere esposto separatamente per ciascuno dei rischi menzionati in quale misura la banÊ deve riconoscerlo, rilevarlo e limitarlo. Per i gruppi finanziari tale obbligo vige a livello di gruppo; in tal senso le autorità ritengono che comprenÚ anche la rilevazione, la limitazione e la sorveglianza dei rischi legali e reputazionali (tra l'altro nel settore dell'antiriciclaggio), in particolare nelle operazioni transfrontaliere.
“Dazu gehört die Regelung der Grundzüge des Risikomanagements sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Bewilligung risikobehafteter Geschäfte in einem Reglement oder internen Richtlinien. Die Bank und die Finanzgruppen müssen dabei jederzeit im Stande sein, ihre Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen (Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV; vor dem 1. Januar 2015 galten die analogen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV). Zu diesen Risiken zählen insbesondere die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hervorgehobenen Rechts- und Reputationsrisiken (bzw. Imagerisiken). Finanzgruppen sind sodann verpflichtet, gruppenweit auch bei grenzüberschreitenden Geschäften ein adäquates Risikomanagement zu betreiben und müssen als Finanzintermediäre u.a. ihre Rechts- und Reputationsrisiken im Bereich der Geldwäschereibekämpfung global erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 6 aGwV-FINMA). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 aBankV respektive Art. 12 Abs. 2 BankV (Risikomanagement) für jedes Risiko gesondert darlegen, inwiefern die Verfahrenspartei dieses erkennen, erfassen und begrenzen muss (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; BVGE 2018 IV/4 E. 3.4). Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG”
“Dazu gehört die Regelung der Grundzüge des Risikomanagements sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Bewilligung risikobehafteter Geschäfte in einem Reglement oder internen Richtlinien. Die Bank und die Finanzgruppen müssen dabei jederzeit im Stande sein, ihre Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen (Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV; vor dem 1. Januar 2015 galten die analogen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV). Zu diesen Risiken zählen insbesondere die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hervorgehobenen Rechts- und Reputationsrisiken (bzw. Imagerisiken). Finanzgruppen sind sodann verpflichtet, gruppenweit auch bei grenzüberschreitenden Geschäften ein adäquates Risikomanagement zu betreiben und müssen als Finanzintermediäre u.a. ihre Rechts- und Reputationsrisiken im Bereich der Geldwäschereibekämpfung global erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 6 aGwV-FINMA). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 aBankV respektive Art. 12 Abs. 2 BankV (Risikomanagement) für jedes Risiko gesondert darlegen, inwiefern die Verfahrenspartei dieses erkennen, erfassen und begrenzen muss (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; BVGE 2018 IV/4 E. 3.4). Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG”
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