(art. 1 cpv. 2 LBCR)
Nuovo testo giusta l’all. 11 n. 2 dell’O del 6 nov. 2019 sui servizi finanziari, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 4459). ↩
RS 950.1 ↩
Nuovo testo giusta il n. I 5 dell’O del 18 giu. 2021 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° ago. 2021 (RU 2021 400). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 5 dell’O del 18 giu. 2021 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° ago. 2021 (RU 2021 400). ↩
RS 958.1 ↩
RS 831.40 ↩
3 commentaries
Un obbligo di rimborso concordato già alla conclusione del contratto comporta, ai sensi dell'art. 1 cpv. 2 LBCR in combinato disposto con l'art. 5 cpv. 1 OBCR, la ricomprensione nell'ambito di applicazione della LBCR. Occorre quindi verificare se disposizioni di deroga (cfr. art. 1 cpv. 2 frase 2 LBCR; p. es. art. 5 cpv. 3 lett. a OBCR) facciano uscire nuovamente dal campo di applicazione.
“Das Prüfprogramm bei der strittigen Frage des Vorliegens einer Publikumseinlage ist wie folgt: In einem ersten Schritt muss die Beschwerdeführerin aufgrund einer eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung vom Anwendungsbereich des BankG erfasst werden (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BankG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BankV). Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen einer solchen, wenn sie bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 3.3 m.H.). In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob der Anwendungsbereich über eine Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BankG (wie etwa Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV) allenfalls wieder verlassen werden kann.”
La modifiÊ legislativa ha sostituito il rinvio contenuto nell'art. 5 cpv. 3 OBCR alle precedenti disposizioni del CO con un riferimento all'art. 64 cpv. 3 LSerFi e ha precisato i requisiti relativi ai prospetti per le obbligazioni. Dal tenore letterale della norma e dai lavori preparatori risulta che gli obblighi di prospetto esistenti in caso di emissione pubbliÊ di obbligazioni non sono stati soppressi, ma sono stati mantenuti.
“April 2014 den Verweis auf den ehemaligen aArt. 1156 OR mit einer Referenz auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG ersetzt. Ausserdem sei die Vorschrift von Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV um eine Aufzählung von Anforderungen ergänzt worden, welche ein Prospekt für Anleihensobligationen erfüllen müsse. Hintergrund dieser Modifikation seien die neuen Prospektpflichten im FIDLEG, welche aArt. 652a und aArt. 1156 OR abgelöst hätten. Mit der Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber nicht die Aufhebung bestehender Prospektpflichten bei der Ausgabe von Anleihensobligationen beabsichtigt. Im Gegenteil ergebe sich sowohl aus der Gesetzes- wie auch Materialienlektüre, dass der Gesetzgeber die Prospektpflichten im Hinblick auf die öffentliche Emission von Anleihensobligationen habe beibehalten wollen (angefochtenes Urteil E. I.5.2.2). Der inhaltliche Vergleich zwischen dem aufgehobenen aArt. 1156 OR und Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV i.V.m. Art. 64 Abs. 3 FIDLEG zeige, dass dieselben Prospektpflichten weiterhin Geltung hätten. Mit der Modifikation des Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV sei keine Lockerung im Hinblick auf die Prospektpflichten bei der öffentlichen Emission von Anleihensobligationen erfolgt, die für den Beschwerdeführer eine günstigere Rechtslage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB hätte zeitigen können (angefochtenes Urteil E. I.5.2.3). Dem ist beizupflichten. Im Übrigen gelangt der in Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Uno-Pakt II verankerte Grundsatz der "lex mitior" nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf rein verwaltungsrechtliche Bestimmungen ohnehin nicht zur Anwendung (vgl. BGE 123 IV 84 E. 3b betreffend Strassenverkehrsregeln; Urteil 6B_1054/2009 vom 20. April 2010 E. 2.2 betreffend Einreisebestimmungen; kritisch dazu POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 2 StGB). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er geltend macht, er habe sich nach dem am 1. Januar 2020 neu in Kraft getretenen Recht nicht strafbar gemacht. Daran ändert nichts, dass nach der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung BGE 136 II 177 E.”
“3 lit. b BankV in der Fassung vom 1. Januar 2020 im Vergleich zu aArt. 5 Abs. 3 lit. b BankV in der Fassung vom 30. April 2014 den Verweis auf den ehemaligen aArt. 1156 OR mit einer Referenz auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG ersetzt. Ausserdem sei die Vorschrift von Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV um eine Aufzählung von Anforderungen ergänzt worden, welche ein Prospekt für Anleihensobligationen erfüllen müsse. Hintergrund dieser Modifikation seien die neuen Prospektpflichten im FIDLEG, welche aArt. 652a und aArt. 1156 OR abgelöst hätten. Mit der Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber nicht die Aufhebung bestehender Prospektpflichten bei der Ausgabe von Anleihensobligationen beabsichtigt. Im Gegenteil ergebe sich sowohl aus der Gesetzes- wie auch Materialienlektüre, dass der Gesetzgeber die Prospektpflichten im Hinblick auf die öffentliche Emission von Anleihensobligationen habe beibehalten wollen (angefochtenes Urteil E. I.5.2.2). Der inhaltliche Vergleich zwischen dem aufgehobenen aArt. 1156 OR und Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV i.V.m. Art. 64 Abs. 3 FIDLEG zeige, dass dieselben Prospektpflichten weiterhin Geltung hätten. Mit der Modifikation des Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV sei keine Lockerung im Hinblick auf die Prospektpflichten bei der öffentlichen Emission von Anleihensobligationen erfolgt, die für den Beschwerdeführer eine günstigere Rechtslage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB hätte zeitigen können (angefochtenes Urteil E. I.5.2.3). Dem ist beizupflichten. Im Übrigen gelangt der in Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Uno-Pakt II verankerte Grundsatz der "lex mitior" nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf rein verwaltungsrechtliche Bestimmungen ohnehin nicht zur Anwendung (vgl. BGE 123 IV 84 E. 3b betreffend Strassenverkehrsregeln; Urteil 6B_1054/2009 vom 20. April 2010 E. 2.2 betreffend Einreisebestimmungen; kritisch dazu POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 2 StGB). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er geltend macht, er habe sich nach dem am 1.”
L'art. 5 cpv. 3 OBCR rinvia, per le obbligazioni, all'art. 64 cpv. 3 LSerFi; di conseguenza, per le obbligazioni devono essere soddisfatti i requisiti di prospetto ivi disciplinati.
“Beim Produkt des Beschwerdeführers handelte es sich daher nicht um Anleihensobligationen im Sinne des Gesetzes, sondern um ein anderes Finanzinstrument bzw. gewöhnliche Publikumsanleihen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er widerlegt insbesondere nicht, dass die Anforderungen von aArt. 1156 OR nicht erfüllt waren. Unbegründet ist sein Einwand, Effekten seien nie Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG. Diese Behauptung findet im Gesetz keine Stütze. Wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung nicht die Effekteneigenschaft entscheidend, sondern ob es sich um Anleihensobligationen handelt, was im Tatzeitpunkt die Einhaltung von aArt. 1156 OR voraussetzte. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer das neue Recht zur Gesetzesauslegung herangezogen würde, ergäbe sich daraus nichts Gegenteiliges. Der geltende Art. 5 Abs. 3 BankV verweist auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG, welcher die Anforderungen an den Prospekt regelt. Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV verlangt, dass bei Anleihensobligationen die Anforderungen an den Prospekt erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 die Wandlung erklärte, ist insoweit unerheblich, als die Anleger vor der Wandlung keine Aktien hielten und die Wandlung im Übrigen nie vollzogen wurde. Die Vorinstanz bejaht nach dem Gesagten zu Recht den objektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.”
“Weder lagen synallagmatische Verträge vor, noch waren die Voraussetzungen von aArt. 1156 OR erfüllt. Beim Produkt des Beschwerdeführers handelte es sich daher nicht um Anleihensobligationen im Sinne des Gesetzes, sondern um ein anderes Finanzinstrument bzw. gewöhnliche Publikumsanleihen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er widerlegt insbesondere nicht, dass die Anforderungen von aArt. 1156 OR nicht erfüllt waren. Unbegründet ist sein Einwand, Effekten seien nie Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG. Diese Behauptung findet im Gesetz keine Stütze. Wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung nicht die Effekteneigenschaft entscheidend, sondern ob es sich um Anleihensobligationen handelt, was im Tatzeitpunkt die Einhaltung von aArt. 1156 OR voraussetzte. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer das neue Recht zur Gesetzesauslegung herangezogen würde, ergäbe sich daraus nichts Gegenteiliges. Der geltende Art. 5 Abs. 3 BankV verweist auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG, welcher die Anforderungen an den Prospekt regelt. Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV verlangt, dass bei Anleihensobligationen die Anforderungen an den Prospekt erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 die Wandlung erklärte, ist insoweit unerheblich, als die Anleger vor der Wandlung keine Aktien hielten und die Wandlung im Übrigen nie vollzogen wurde. Die Vorinstanz bejaht nach dem Gesagten zu Recht den objektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.”
“Weder lagen synallagmatische Verträge vor, noch waren die Voraussetzungen von aArt. 1156 OR erfüllt. Beim Produkt des Beschwerdeführers handelte es sich daher nicht um Anleihensobligationen im Sinne des Gesetzes, sondern um ein anderes Finanzinstrument bzw. gewöhnliche Publikumsanleihen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er widerlegt insbesondere nicht, dass die Anforderungen von aArt. 1156 OR nicht erfüllt waren. Unbegründet ist sein Einwand, Effekten seien nie Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG. Diese Behauptung findet im Gesetz keine Stütze. Wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung nicht die Effekteneigenschaft entscheidend, sondern ob es sich um Anleihensobligationen handelt, was im Tatzeitpunkt die Einhaltung von aArt. 1156 OR voraussetzte. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer das neue Recht zur Gesetzesauslegung herangezogen würde, ergäbe sich daraus nichts Gegenteiliges. Der geltende Art. 5 Abs. 3 BankV verweist auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG, welcher die Anforderungen an den Prospekt regelt. Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV verlangt, dass bei Anleihensobligationen die Anforderungen an den Prospekt erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 die Wandlung erklärte, ist insoweit unerheblich, als die Anleger vor der Wandlung keine Aktien hielten und die Wandlung im Übrigen nie vollzogen wurde. Die Vorinstanz bejaht nach dem Gesagten zu Recht den objektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.”
“Beim Produkt des Beschwerdeführers handelte es sich daher nicht um Anleihensobligationen im Sinne des Gesetzes, sondern um ein anderes Finanzinstrument bzw. gewöhnliche Publikumsanleihen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er widerlegt insbesondere nicht, dass die Anforderungen von aArt. 1156 OR nicht erfüllt waren. Unbegründet ist sein Einwand, Effekten seien nie Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG. Diese Behauptung findet im Gesetz keine Stütze. Wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung nicht die Effekteneigenschaft entscheidend, sondern ob es sich um Anleihensobligationen handelt, was im Tatzeitpunkt die Einhaltung von aArt. 1156 OR voraussetzte. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer das neue Recht zur Gesetzesauslegung herangezogen würde, ergäbe sich daraus nichts Gegenteiliges. Der geltende Art. 5 Abs. 3 BankV verweist auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG, welcher die Anforderungen an den Prospekt regelt. Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV verlangt, dass bei Anleihensobligationen die Anforderungen an den Prospekt erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 die Wandlung erklärte, ist insoweit unerheblich, als die Anleger vor der Wandlung keine Aktien hielten und die Wandlung im Übrigen nie vollzogen wurde. Die Vorinstanz bejaht nach dem Gesagten zu Recht den objektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.”
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