Nuovo testo giusta l’all. n. 4 dell’O del 23 nov. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 804). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 4 dell’O del 23 nov. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 804). ↩
Introdotto dall’all. 1 n. 13 dell’O del 25 nov. 2015 sull’infrastruttura finanziaria, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5413). ↩
12 commentaries
Citazione: Oem-FINMA art. 8 n. 12 Secondo la giurisprudenza, nell'applicazione dell'art. 8 cpv. 2 Oem-FINMA è ammissibile un elevato grado di copertura dei costi. Presupposto è che la FINMA determini l'emolumento in base al tempo di lavoro oggettivamente necessario nel caso concreto, effettivamente prestato e separabile, e che l'emolumento fissato non superi i costi effettivi.
“Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).”
“Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).”
Oem-FINMA, art. 8 n. 11 Per la determinazione degli emolumenti si applicano i parametri riportati nell'allegato dell'Oem-FINMA.
“Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Der Bundesrat hat mit Erlass der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Oem-FINMA art. 8 n. 10 Se nell'allegato è fissato un intervallo, l'istanza precedente determina l'importo concretamente dovuto entro tale intervallo in base al tempo medio impiegato per prestazioni analoghe e all'importanza della pratiÊ per la persona tenuta al pagamento.
“Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Der Bundesrat hat mit Erlass der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Se nell'allegato manÊ una voÎ, la tassa è determinata in base al tempo impiegato e all'importanza dell'affare per la persona soggetta al pagamento. Ai sensi dell'art. 8 cpv. 4 Oem-FINMA, il relativo importo orario applicato, a seconÚ del livello funzionale della persona che esegue l'attività e dell'importanza dell'affare, è compreso tra fr. 100.- e fr. 500.-.
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Nell'applicazione dell'art. 8 cpv. 3 Oem-FINMA va considerato che il tariffario orario ai sensi dell'art. 8 cpv. 4 (100–500 franchi, a seconÚ del livello funzionale e dell'importanza dell'affare) è determinante.
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Le tarifþ orarie indicate nel rendiconto dei costi, rispettivamente Fr. 190 e Fr. 315, rientrano nella fascia prevista dall'art. 8 cpv. 4 Oem‑FINMA. La ripartizione dell'onere procedurale (redazione, riunioni interne, esame degli atti, telefonate, garanzia del diritto di essere udito, spedizione, altre attività ricomprese sotto la voÎ «provvedimento») non indiÊ, secondo il giudiÎ di grado inferiore, un onere inadeguato o eccessivo; ciò vale in particolare perché si tratta del primo caso di accertamento relativo all'obbligo di autorizzazione di un sistema di pagamento.
“Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung ist im Grundsatz nicht streitig. Zu prüfen ist daher (nur), ob der verrechnete Aufwand vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Die Vorinstanz stützt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Kosten für das Verfahren auf Erlass der Feststellungsverfügung auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 und 4 FINMA-GebV und verweist bezüglich der Kostenhöhe auf den entstandenen Verfahrensaufwand. Aus der eingereichten Kostenaufstellung ergibt sich, dass ab dem 2. August 2021 Aufwendungen fakturiert wurden beziehungsweise Verfahrenskosten entstanden sind, dass insgesamt 31.49 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 190.- (Fr. 5'983.10) und 240.74 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 315.- (Fr. 75'833.10) aufgewendet wurden (insgesamt Fr. 81'816.20), wobei Stundenansätze innerhalb des Rahmens von Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV liegen. Die Kostenaufstellung enthält redaktionelle Arbeiten, interne Besprechungen, Aktenstudium, Telefonate, eine Position zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Dokumentenversand und weitere, unter dem Begriff "Verfügung" subsumierte Arbeiten. Die Aufstellung zeigt, dass es nach der Eröffnung des Rechtsverfahrens nicht nur um eine "Niederschrift bereits getätigter Abklärungen" ging. Sie deutet auch auf keinen unzweckmässigen, übertriebenen Aufwand hin, zumal es sich, wie die Vorinstanz erklärt, um den ersten Fall einer Feststellung der Bewilligungspflicht eines Zahlensystems handelt. Für das einzige "Treffen" (Video-Call zwischen Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin), das im massgeblichen Zeitraum (2. August 2021 bis 4. Juli 2022) stattfand, berechnete die Vorinstanz 1.5 Stunden einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung. Diese Kosten von Fr.”
Oem-FINMA art. 8 n. 6 Se nell'allegato manÊ una tarifú specifiÊ, l'emolumento è determinato in base al tempo effettivamente impiegato e all'importanza dell'affare per la persona tenuta al pagamento degli emolumenti; la tarifú oraria indicata nelle fonti è, a seconÚ della qualifiÊ della persona che esegue e dell'importanza dell'affare, di 100–500 CHF.
“Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Oem-FINMA art. 8 n. 5 La tarifú oraria è da CHF 100.– a CHF 500.–; l'entità dipenÞ dal livello funzionale della persona che svolge l'incarico presso la FINMA e dall'importanza della pratiÊ per la persona tenuta al pagamento degli emolumenti.
“1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Citazione: Oem-FINMA art. 8 n. 4 Se la FINMA non è in grado di documentare più precisamente il proprio dispendio di tempo, l'istanza precedente può, sulla base degli atti, esporre in modo comprensibile che è stato sostenuto un notevole dispendio. Come elementi indicativi utilizzabili la giurisprudenza cita, ad esempio, atti processuali molto ampi e complessi, un colloquio verbalizzato di oltre un'ora con più collaboratori della FINMA, la motivazione del provvedimento di elevata qualità nonché l'emergere di questioni procedurali inusuali.
“Die Rüge der Beschwerdeführer einer Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich vorliegend als unbegründet: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass hier Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV anwendbar ist, zumal der Anhang der FINMA-GebV keinen spezifischen Ansatz bzw. Gebührenrahmen für die streitige Verfügung enthält (vgl. vorstehende E. 8.1). Die Verfahrenskosten bemessen sich folglich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Zwar trifft zu, dass die FINMA ihren Zeitaufwand nicht näher auswies. Allerdings vermochte die Vorinstanz, gestützt auf die Akten, ihrerseits nachvollziehbar darzulegen, weshalb der FINMA ein erheblicher Aufwand erwuchs: So hielt die Vorinstanz fest, aus den Vorakten ergebe sich, dass die FINMA mit sehr umfangreichen und komplexen Rechtsschriften konfrontiert gewesen sei. Auch habe ein protokolliertes Gespräch von über einer Stunde mit den Beschwerdeführern und drei FINMA Mitarbeitern stattgefunden. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Verfügung der FINMA sorgfältig und qualitativ hochstehend begründet ist und der Fall ungewohnte Verfahrensfragen aufgeworfen hat.”
Qualora l'allegato non indichi un parametro tariffario specifico, l'istanza precedente può stimare in modo motivato, sulla base degli atti, l'onere richiesto dalla FINMA. Ciò presuppone che dagli atti del procedimento emergano elementi concreti che giustifichino un significativo dispendio di tempo e l'importanza della questione (p. es. atti processuali ampi/complessi, colloqui verbalizzati di maggiore durata, questioni procedurali particolari, provvedimento redatto con cura).
“Die Rüge der Beschwerdeführer einer Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich vorliegend als unbegründet: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass hier Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV anwendbar ist, zumal der Anhang der FINMA-GebV keinen spezifischen Ansatz bzw. Gebührenrahmen für die streitige Verfügung enthält (vgl. vorstehende E. 8.1). Die Verfahrenskosten bemessen sich folglich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Zwar trifft zu, dass die FINMA ihren Zeitaufwand nicht näher auswies. Allerdings vermochte die Vorinstanz, gestützt auf die Akten, ihrerseits nachvollziehbar darzulegen, weshalb der FINMA ein erheblicher Aufwand erwuchs: So hielt die Vorinstanz fest, aus den Vorakten ergebe sich, dass die FINMA mit sehr umfangreichen und komplexen Rechtsschriften konfrontiert gewesen sei. Auch habe ein protokolliertes Gespräch von über einer Stunde mit den Beschwerdeführern und drei FINMA Mitarbeitern stattgefunden. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Verfügung der FINMA sorgfältig und qualitativ hochstehend begründet ist und der Fall ungewohnte Verfahrensfragen aufgeworfen hat. Hinzu kommt, dass der Nichteintretensentscheid auch eine materiellrechtliche Eventualbegründung enthält (s. vorstehende E. 4.7).”
L'art. 8 cpv. 4 costituisÎ la scala delle tarifþ orarie applicabili e viene presa in considerazione nella determinazione di cui all'art. 8 cpv. 3. Ciò vale in particolare per i provvedimenti, le procedure di vigilanza, le verifiche e i servizi per i quali nell'allegato non è fissata alcuna tarifú.
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Oem-FINMA art. 8 n. 1 La FINMA può, nei casi non regolati diversamente nell'allegato, tener conto dell'impegno effettivo e dei costi interni per giustificare elevati oneri procedurali. Un addebito generico secondo cui la FINMA avrebbe sostenuto un impegno eccessivo è infondato quando gli atti evidenziano un corrispondente elevato impiego di tempo e costi interni e i ricorrenti non contestano in modo sostanziale i motivi addotti dall'istanza inferiore.
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
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