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Art. 45 VAG verpflichtet Vermittlerinnen und Vermittler, bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten offenzulegen; diese Offenlegungspflicht gilt auch bei ungebundener Vermittlung mit Missbrauchspotential.
“Eine Gebundenheit an bestimmte Versicherungsunternehmen sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Überdies bestehe bei der Beschwerdeführerin das für die ungebundene Versicherungsvermittlung typische Missbrauchspotential dahingehend, dass im Rahmen des Versicherungsvergleichs Versicherungen aufgrund eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin bevorteilt würden. Dieses Potential eines Missbrauchs und der damit verbundene Schutzbedarf seien ausreichend dafür, dass sich eine Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin auch aufgrund des Sinns und Zwecks von Art. 40 ff. VAG ergebe. Die Beschwerdeführerin habe eine registrierungspflichtige Tätigkeit ohne Registrierung ausgeübt und jährlich Umsätze in Millionenhöhe generiert. Sie habe damit in Kauf genommen, dass der finanzmarktaufsichtsrechtlichen Ordnung im Versicherungsvermittlungsbereich in einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Umfang nicht nachgelebt worden sei. Zudem habe sie der Informationspflicht gemäss Art. 45 VAG nicht nachgelebt, welche zum Ziel habe, die Konsumentinnen und Konsumenten über bestehende Interessenbindungen des Versicherungsvermittlers aufzuklären und allfällige potentielle oder aktuelle Interessenkonflikte aufzudecken. Im Ergebnis habe sie das schweizerische Aufsichtsrecht schwer verletzt. C. Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren sei, weder gemäss der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch gemäss der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 40 VAG. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der”
Die Informationspflicht kann in der Praxis verletzt sein, wenn relevante Links oder Hinweise versteckt sind und Nutzer erst aktiv danach suchen müssen.
“dafür erhalten, dass sie Versicherungsgesellschaften "Leads" für den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt habe, ohne sich der für Versicherungsvermittler geltenden Regulierung zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Informationspflicht nicht nachgelebt und die potentiellen Versicherungsnehmer nicht über ihre Interessenbindungen informiert, womit bei diesen ein falscher Eindruck über die formale Unabhängigkeit des Versicherungsvergleichs der Beschwerdeführerin habe entstehen können. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Ausführungen der Vorinstanz zum Vorwurf der schweren Verletzung des Aufsichtsrechts als irrelevant, bestreitet sie aber der guten Ordnung halber. Streitgegenstand sei einzig die Pflicht zur Eintragung als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 VAG. Sie macht geltend, dass, wenn ein Nutzer weitere Informationen zu Optimatis wünsche, er im Wahlfenster ("Bestelloptionen anzeigen") auf den Link "Mehr erfahren" klicken könne und dort auch ein Link zur Information nach Art. 45 VAG sowie zur Website von Optimatis platziert sei.”
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