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Die FINMA kann Dividendenausschüttungen untersagen, wenn dadurch die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen.
“hiervor) : Diese Gesetzesbestimmung räumt der FINMA die Kompetenz ein, Dividendenausschüttungen zu untersagen, wenn die Interessen der Versicherten gefährdet erscheinen, und zwar unabhängig davon, ob sich die betroffene Versicherung im Run-Off befindet und ob sie die Vorgaben zum SST erfüllt. Die sich aus aArt. 9 VAG sowie den zugehörigen Verordnungsbestimmungen und dem FINMA-Rundschreiben 2017/3 "SST" ergebenden aufsichtsrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführerin können durch von der FINMA gestützt auf Art. 51 VAG im Einzelfall verfügte Ge- oder Verbote ergänzt bzw. überlagert werden. Die Ergreifung entsprechender Massnahmen setzt voraus, dass die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen. Trifft dies zu, ist die FINMA von Gesetzes wegen zum Handeln verpflichtet (vgl. E. 3.3 hiervor).”
Im Abwicklungs- bzw. Run-off-Fall ist das SST‑Going‑Concern‑Konzept bzw. die Einjahres‑Going‑Concern‑Prognose für die Solvenzbewertung in der Regel nicht sachgerecht; die Solvabilität bzw. das erforderliche Risikokapital ist anhand realistischer, run-off-/Abwicklungsannahmen und gesonderter (Worst‑Case-)Abwicklungsszenarien zu beurteilen.
“Dezember 2016 (inzwischen abgelöst durch das seit dem 1. September 2024 in Kraft stehende FINMA-Rundschreiben 2024/1 "SST" vom 26. Juni 2024) um eine quantitative Solvenzbedingung in der Form eines Vergleichs zwischen risikotragendem Kapital und Zielkapital, wonach bei einem Versicherungsunternehmen, welches in der Einjahresperiode ab dem jeweiligen Stichtag nach seiner eigenen realistischen Geschäftsplanung vorgeht, am Ende der Einjahresperiode mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erfüllung der bestehenden Versicherungsverpflichtungen erfolgen können soll, ohne dass neue Versicherungsverpflichtungen eingegangen werden (N. 4; vgl. auch MÄCHLER, a.a.O., N. 249; WEBER / BAISCH, a.a.O., S. 134). Die Regeln zum SST (vgl. neben dem FINMA-Rundschreiben 2017/3 "SST" die aArt. 41 ff. der Versicherungsaufsichtsverordnung vom 9. November 2005 [AVO; SR 961.011]; heute: Art. 21 ff. AVO und Art. 1 ff. der Versicherungsaufsichtsverordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 [AVO-FINMA; SR 961.011.1]) sind Ausführungsbestimmungen zu Art. 9 VAG (vgl. aArt. 9 Abs. 3 VAG); sie konkretisieren folglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausübung der Versicherungstätigkeit (vgl. E. 5.5 hiervor). Unter Zuhilfenahme des SST sollen die Versicherungsunternehmen zuhanden der FINMA möglichst zuverlässig ermitteln können, ob sie auch in einem Jahr noch genügend Kapital besitzen werden, um ihr Geschäft weiterzuführen (vgl. KELLER / SCHOTT, in: Basler Kommentar, 2013, N. 95 zu Art. 9 VAG). Der SST basiert damit in Bezug auf die Einjahresperiode ab dem Stichtag auf dem Fortführungsgrundsatz ("Going Concern-Prinzip"), während für die Berechnung des Werts der Versicherungsverpflichtungen am Jahresende angenommen wird, dass die Versicherung in den Run-Off geht, d.h. kein Neugeschäft mehr generiert (vgl. KELLER / SCHOTT, a.a.O., N. 112 zu Art. 9 VAG; vgl. heute Art. 22 Abs. 2 AVO sowie FINMA, Technische Beschreibung für das SST-Standardmodell Marktrisiko - Standardmodell Versicherungen vom 31. Oktober 2024, S. 6 f.). Sowohl die Going Concern- wie auch die Run-Off-Annahme zur Bestimmung des risikotragenden Kapitals gemäss SST erfassen die Situation der Beschwerdeführerin offenkundig nicht adäquat: Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Abwicklung, weshalb bereits feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit nicht fortgeführt wird.”
“November 2005 [AVO; SR 961.011]; heute: Art. 21 ff. AVO und Art. 1 ff. der Versicherungsaufsichtsverordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 [AVO-FINMA; SR 961.011.1]) sind Ausführungsbestimmungen zu Art. 9 VAG (vgl. aArt. 9 Abs. 3 VAG); sie konkretisieren folglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausübung der Versicherungstätigkeit (vgl. E. 5.5 hiervor). Unter Zuhilfenahme des SST sollen die Versicherungsunternehmen zuhanden der FINMA möglichst zuverlässig ermitteln können, ob sie auch in einem Jahr noch genügend Kapital besitzen werden, um ihr Geschäft weiterzuführen (vgl. KELLER / SCHOTT, in: Basler Kommentar, 2013, N. 95 zu Art. 9 VAG). Der SST basiert damit in Bezug auf die Einjahresperiode ab dem Stichtag auf dem Fortführungsgrundsatz ("Going Concern-Prinzip"), während für die Berechnung des Werts der Versicherungsverpflichtungen am Jahresende angenommen wird, dass die Versicherung in den Run-Off geht, d.h. kein Neugeschäft mehr generiert (vgl. KELLER / SCHOTT, a.a.O., N. 112 zu Art. 9 VAG; vgl. heute Art. 22 Abs. 2 AVO sowie FINMA, Technische Beschreibung für das SST-Standardmodell Marktrisiko - Standardmodell Versicherungen vom 31. Oktober 2024, S. 6 f.). Sowohl die Going Concern- wie auch die Run-Off-Annahme zur Bestimmung des risikotragenden Kapitals gemäss SST erfassen die Situation der Beschwerdeführerin offenkundig nicht adäquat: Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Abwicklung, weshalb bereits feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit nicht fortgeführt wird. Ihre realistische Geschäftsplanung darf gemäss Art. 60 Abs. 2 und 4 VAG nur noch die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge umfassen. Zudem ist es bei der Ermittlung der Solvenz einer Versicherung, welche sich bereits im Run-Off befindet, naheliegenderweise unangebracht, die Annahme zu treffen, dass sie sich (erst) in einem Jahr in den Run-Off begeben wird. Die finanzielle Situation eines Versicherungsunternehmens, welches auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet hat, ist daher insbesondere auch unter dem Blickwinkel des SST nicht mit derjenigen eines aktiven Versicherungsunternehmens vergleichbar.”
Bei Abwicklung/Run-off ist eine auf SST gestützte Einjahres‑Solvabilitätsprüfung nach Art. 9 Abs. 3 VAG häufig nicht zweckdienlich bzw. nicht passend; die Run-off‑Situation erfordert eine andere Bewertung.
“Dezember 2016 (inzwischen abgelöst durch das seit dem 1. September 2024 in Kraft stehende FINMA-Rundschreiben 2024/1 "SST" vom 26. Juni 2024) um eine quantitative Solvenzbedingung in der Form eines Vergleichs zwischen risikotragendem Kapital und Zielkapital, wonach bei einem Versicherungsunternehmen, welches in der Einjahresperiode ab dem jeweiligen Stichtag nach seiner eigenen realistischen Geschäftsplanung vorgeht, am Ende der Einjahresperiode mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erfüllung der bestehenden Versicherungsverpflichtungen erfolgen können soll, ohne dass neue Versicherungsverpflichtungen eingegangen werden (N. 4; vgl. auch MÄCHLER, a.a.O., N. 249; WEBER / BAISCH, a.a.O., S. 134). Die Regeln zum SST (vgl. neben dem FINMA-Rundschreiben 2017/3 "SST" die aArt. 41 ff. der Versicherungsaufsichtsverordnung vom 9. November 2005 [AVO; SR 961.011]; heute: Art. 21 ff. AVO und Art. 1 ff. der Versicherungsaufsichtsverordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 [AVO-FINMA; SR 961.011.1]) sind Ausführungsbestimmungen zu Art. 9 VAG (vgl. aArt. 9 Abs. 3 VAG); sie konkretisieren folglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausübung der Versicherungstätigkeit (vgl. E. 5.5 hiervor). Unter Zuhilfenahme des SST sollen die Versicherungsunternehmen zuhanden der FINMA möglichst zuverlässig ermitteln können, ob sie auch in einem Jahr noch genügend Kapital besitzen werden, um ihr Geschäft weiterzuführen (vgl. KELLER / SCHOTT, in: Basler Kommentar, 2013, N. 95 zu Art. 9 VAG). Der SST basiert damit in Bezug auf die Einjahresperiode ab dem Stichtag auf dem Fortführungsgrundsatz ("Going Concern-Prinzip"), während für die Berechnung des Werts der Versicherungsverpflichtungen am Jahresende angenommen wird, dass die Versicherung in den Run-Off geht, d.h. kein Neugeschäft mehr generiert (vgl. KELLER / SCHOTT, a.a.O., N. 112 zu Art. 9 VAG; vgl. heute Art. 22 Abs. 2 AVO sowie FINMA, Technische Beschreibung für das SST-Standardmodell Marktrisiko - Standardmodell Versicherungen vom 31. Oktober 2024, S. 6 f.). Sowohl die Going Concern- wie auch die Run-Off-Annahme zur Bestimmung des risikotragenden Kapitals gemäss SST erfassen die Situation der Beschwerdeführerin offenkundig nicht adäquat: Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Abwicklung, weshalb bereits feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit nicht fortgeführt wird.”
Die FINMA verlangt für Bewilligung und Tätigkeit ausreichende, freie und unbelastete Eigenmittel.
“Das VAG bezweckt gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 (in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. Der (Versicherungs-) Aufsicht der FINMA unterstehen nach Art. 2 Abs. 1 lit. a (in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) i.V.m. Art. 1 lit. g FINMAG schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direkt- oder die Rückversicherung betreiben (vgl. zur Rolle und Stellung der FINMA im Allgemeinen Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1). Jedes der Aufsicht unterstehende Versicherungsunternehmen bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Abs. 1 VAG). Die Bewilligungserteilung bzw. die Ausübung der Versicherungstätigkeit setzt u.a. voraus, dass das Versicherungsunternehmen über ein bestimmtes Mindestkapital (vgl. Art. 8 VAG) und über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel (vgl. Art. 9 VAG in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) verfügt sowie dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben betreffend die versicherungstechnischen Rückstellungen (vgl. Art. 16 VAG) und das gebundene Vermögen (vgl. Art. 17-19 VAG in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) eingehalten sind.”
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