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Art. 112c

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum01.01.2000Originalquelle
  1. Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.
  2. Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

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