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Bei vorsorglichen Massnahmen sind vor Bundesgericht einzig Verfassungsrügen zulässig (Art. 98 BV).
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Abs. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil die vorsorgliche Eintragung abgewiesen wurde, handelt es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteile 5A_509/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.2; 5A_453/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 1.1, nicht publ. in BGE 137 III 563). Da es um eine vorsorgliche Massnahme geht, sind indes nur Verfassungsrügen möglich (Art. 98 BV).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Abs. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil die vorsorgliche Eintragung abgewiesen wurde, handelt es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteile 5A_509/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.2; 5A_453/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 1.1, nicht publ. in BGE 137 III 563). Da es um eine vorsorgliche Massnahme geht, sind indes nur Verfassungsrügen möglich (Art. 98 BV).”
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