Angenommen in derVolksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 –AS 2015 645;BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725,6518; 2014 4113,4117). ↩
1 commentary
Der Bundesrat kann die Schwerverkehrsabgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen; dies wurde in Art. 4 Abs. 1 aSVAV umgesetzt.
“Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind (Art. 85 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SVAG). Der Gesetzgeber hat mit Erlass des SVAG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 3 SVAG wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Für den Personentransport wird die Abgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 SVAG pauschal erhoben, wobei sie höchstens Fr. 5'000.-- pro Jahr beträgt. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen. Dem ist der Bundesrat mit Art. 4 Abs. 1 aSVAV nachgekommen.”
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