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Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie liegt beim Bund (Art. 90 BV). Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage bestimmt das Kernenergiegesetz, dass die Eigentümer von Kernkraftwerken und anderen Kernanlagen diese nach endgültiger Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen (Art. 26 KEG) und die daraus stammenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen (Art. 31 KEG).
“Gemäss Art. 90 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie Sache des Bundes. Das gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erlassene Kernenergiegesetz bestimmt, dass die Eigentümer der Kernkraftwerke und anderer Kernanlagen verpflichtet sind, ihre Anlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen (vgl. Art. 26 KEG) sowie die daraus stammenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen (vgl. Art. 31 KEG).”
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