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Art. 192

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum01.01.2000Originalquelle
  1. Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
  2. Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

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