Zugriff auf die nachfolgenden Daten des N-ETIAS haben:
a. das SEM:
1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle,
2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;
b. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;
c. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben k und l im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste.
Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihm eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108dquater.
Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108f .
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