Abfragen des CIR können durchgeführt werden zur Identifikation von:
Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/8171und (EU) 2019/8182erfüllt sind;
unbekannten Personen im Fall von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten.
Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
fedpol;
die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden;
das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten.
Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt die Abfrage anhand biometrischer Daten.