Abfragen des CIR können im Einzelfall durchgeführt werden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wenn die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/8171und (EU) 2019/8182erfüllt sind.
Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:
fedpol;
der NDB;
die Bundesanwaltschaft;
die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
3 die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.
Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, müssen die Behörden nach Absatz 1 diese Daten bei der Einsatzzentrale von fedpol beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350;BBl 2022 1421). ↩
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