Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:
das SIRENE-Büro: wenn eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;
das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben an der Schengen-Aussengrenze: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, das die Personendaten nach den Artikeln 16–18 der Verordnung (EU) 2017/22261enthält, vorliegt;
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das BAZG und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C‑VIS vorliegt;
das SEM im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Gesuchsdatensatz vorliegt, der die Daten nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/12402enthält.
Besteht im CIR eine Verknüpfung zwischen Daten aus mehreren Informationssystemen, die auf einen Identitätsbetrug hinweist, so können die Behörden nach Absatz 1 die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen, soweit sie auf das EES, das ETIAS, das C-VIS, Eurodac oder das SIS Zugriff nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 20083über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes haben.