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Art. 102abis

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle
  1. Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen1ist das SEM für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.
  2. Es übermittelt folgende Daten innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung des Gesuchs an die Zentraleinheit:
    1. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz;
    2. das Geschlecht der gesuchstellenden Person;
    3. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;
    4. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
    5. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
    6. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;
    7. das Benutzerkennwort.2
    a. bei Aufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20133: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; b. bei Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise; d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind; e. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird: den Zeitpunkt dieser Entscheidung.4
  3. Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden.5
  4. Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.6
  5. Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:
  6. Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem SEM mitgeteilt.7
  7. Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

Footnotes

  1. Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323;BBl 2014 2675).

  3. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323;BBl 2014 2675).

  5. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323;BBl 2014 2675).

  6. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323;BBl 2014 2675).

  7. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323;BBl 2014 2675).

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