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Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:
1 commentary
Art. 116 AsylG erfasst nach der zitierten Rechtsprechung insbesondere das wissentlich unwahre Erteilen von Auskünften oder die Verweigerung von Auskünften sowie das Sich-Widersetzen oder sonstige Verunmöglichen angeordneter Kontrollen; die Rechtsprechung nennt daneben als weiteren Tatbestand öffentliche politische Tätigkeiten mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen.
“Das AsylG enthält für die Verletzung der in Art. 8 Abs. 4 AsylG festgehaltenen Mitwirkungspflicht keine Sanktionsmöglichkeit. Mit Busse bestraft wird gemäss Art. 116 AsylG lediglich, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert (lit. a), sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht (lit. b), als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe i.S.v. Art. 54 AsylG zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet (lit.”
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