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Hat ein Eigentümer einer an den Projektperimeter angrenzenden Liegenschaft während der Auflagefrist Einsprache erhoben, begründet dies nach der Rechtsprechung sowohl die formelle als auch die materielle Beschwerdelegitimation. Damit ist der Eigentümer zur Beschwerde befugt.
“Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer einer Waldparzelle, die an den Projektperimeter des geplanten Bundesasylzentrums grenzt, im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben (Art. 95g Abs. 1 AsylG, SR 142.30) und sich damit am Verfahren beteiligt. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).”
“Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer einer Waldparzelle, die an den Projektperimeter des geplanten Bundesasylzentrums grenzt, im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben (Art. 95g Abs. 1 AsylG, SR 142.30) und sich damit am Verfahren beteiligt. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).”
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