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Art. 111abis

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle
  1. In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a des vorliegenden Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051durchführen, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann.
  2. Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten.
  3. Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben.

Footnotes

  1. SR 173.32

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