Militärische Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.
Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
geringfügige bauliche Änderungen;
Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;
Fahrnisbauten.
Eine erneute Nutzung derselben Bauten oder Anlagen nach Absatz 1 kann erst nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen, ausser der Kanton und die Standortgemeinde sind mit dem Verzicht auf einen Unterbruch einverstanden; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen nach Artikel 55.
Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.
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