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Art. 24e

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle

Bund und Kantone treffen Massnahmen, damit sie auf Schwankungen der Asylgesuche mit den erforderlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung, oder weiteren Vorkehrungen rechtzeitig reagieren können.

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